Die Kanzlei Rasch hat eine Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gegen eine Klageabweisung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11) zurückgezogen.
In vorliegenden Fall (Az.: 4 U 126/11) , war ein Ehepaar von der Kanzlei abgemahnt und verklagt worden. Das Paar soll von seinem Internet-Anschluss 253 urheberrechtlich geschützte Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht haben. Ermittlungen der Polizei blieben ergebnislos und hatten die Anschlussinhaber entlastet. Auf dem Familienrechner fanden die Beamten weder verdächtige Audio-Dateien noch eine Tauschsoftware. Das Gericht war der Auffassung, dass nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine sekundäre Beweislast für den Anschlussinhaber bestehe, dieser war die Familie nach Ansicht der Richter nachgekommen, indem sie versicherten, keine Downloads getätigt zu haben.
Nach Hinweisen des Gerichts wurde die Berufung offenbar zurückgezogen Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass die Eltern grundsätzlich zwar die Kinder belehren müssten, jedoch nicht dauerhaft kontrollieren oder “hinter ihnen stehen müssten”, wenn diese im Internet unterwegs wären. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig.
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