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Abmahnung für “Deadline – Stell Dich Deiner Angst”

Dienstag, Mai 11th, 2010

Die Rechtsanwaltskanzlei mahnt angebliche Urheberrechtsverstöße an dem Werk “” ab, an wechem die Firma Video Bildprogramm GmbH die entsprechenden Rechte halten soll.

Gegenstand der ist das angebliche öffentliche Zugänglichmachen in einer Internettauschbörse, was durch die Rechteinhaberin bzw. durch ein von dort beauftragtes Antipiracy Unternehmen festgestellt worden sein soll.

Neben einer Reihe von Ausführungen zu den angeblichen Haftungsgründen findet sich in dem Schreiben auch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungs- Verpflichtungserklärung. Diese Erklärung ist dem Schreiben zudem direkt beigefügt.

Es soll – neben der abzugebenden Erklärung – auch eine Vergleichzahlung in Höhe von 475,- geleistet werden, womit die Angelegeneheit sodann beendet werden könnte.

Zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung werden gleichlaufende Fristen gesetzt, die im konkreten Fall 11 Tage betragen. Diese Fristen mögen zunächst kurz erscheinen, stellen sich jedoch im Vergleich zu anderen abmahnenden Kanzleien als nicht die kürzesten dar.

Wir raten davon ab, die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, da damit auch auch direkt eine Zahlungsverpflichtung übernommen würde, von der nicht klar ist, ob diese überhaupt so besteht.

Jedenfalls sollten Sie sich  VOR einer REAKTION gegenüber der Abmahnerseite über die Möglichkeiten und Risiken informieren, die mit einer Reaktion verbunden sein können.

Feil Rechtsanwälte, . 0511/47390601, : 0511/47390609, : boenig@recht-freundlich.de

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Störerhaftung Online-Bilddatenbank

Mittwoch, Oktober 21st, 2009

Das hat in einem Beschluss vom (Az.: 9 W 119/08) zu der Frage der Störerhaftung eines Betreibers einer - Stellung genommen. Das Gericht verweist darauf, dass ursprünglich fremde Informationen dann im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG als „eigene“ Informationen zu werten sind, wenn sich der Diensteanbieter diese zu Eigen gemacht hat. Hier stellt das Gericht insbesondere darauf ab, ob sich der Diensteanbieter mit den fremden Inhalten derart identifiziert, dass er die Verantwortung insgesamt oder für bewusst ausgewählte Teile davon übernimmt. Als Kriterien für die Beurteilung dieser Frage zieht das Gericht u.a. die Art der Datenübernahme, ihren Zweck und die konkrete Präsentation der Inhalte sowie die Gesamtschau des jeweiligen Angebotes heran. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass aufgrund der Gesamtdarstellung der Betreiber der - in Anspruch genommen werden konnte.

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