Posts Tagged ‘Originalverpackung’

Falsche Widerrufsbelehrung: Bitte – unfrei – Originalverpackung

Dienstag, März 16th, 2010

Nach dem Urteil des LG Trier vom 22.02.2007 (Az: 7 HK.O 125/06) ist folgende Einschränkung des Widerrufsrechts wettbewerbswidrig:

“Senden Sie die Ware bitte wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket an uns zurück und bewahren Sie den Einlieferbeleg auf oder nutzen Sie unseren kostenlosen Rücknahmeservice via DHL. Senden Sie die Ware bitte möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück und verwenden Sie ggf. eine schützende Umverpackung”.

Diese Formulierung wurde vom LG Trier als wettbewerbswidrig i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG angesehen. Eine derartige Einschränkung des Widerrufsrechts ist nicht von den Vorschriften der §§ 312b ff. 355 ff. BGB gedeckt. Bei Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher das Recht, die Ware unfrei und ohne die Originalverpackung zurückzusenden. Sofern der Verkäufer den Verbraucher auffordert, die Ware wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket und möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen ggf. unter Verwendung einer schützenden Umverpackung zurückzusenden und den Einlieferungsbeleg aufzubewahren, erschwert er dem Verbraucher in wettbewerbsrechtlich zu beanstandender Weise die Ausübung seines Widerrufsrechts durch das Aufstellen gesetzlich nicht vorgesehener Anforderungen.

Daran ändert auch die Formulierung der Anforderung als Bitte nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 315c Abs. 2 BGB) ist die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrunde zulegen. Lediglich völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen Störungen des Rechtsverkehrs nicht ernstlich zu besorgen sind, haben außer Betracht zu bleiben. Nach der Überzeugung des LG Trier wird jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher die in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers genannten Formulierung als für ihn verbindlich ansehen, auch wenn sie als Bitten formuliert sind. Etwas anderes wird er auch dem Kontext nicht entnehmen. Er wird zumindest davon ausgehen, dass sein Widerrufsrecht erschwert ist, wenn er den als Bitte formulierten Aufforderungen der Antragsgegnerin nicht entspricht. Diese Entscheidung wurde bestätigt durch das OLG Koblenz vom 19.04.2007 (4 U 305/07).

Die Formulierung “Wir bitten Sie, das Produkt in der Originalverpackung an uns zurückzusenden” wurde durch das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07, n.v.) für unzulässig angesehen.

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 02.08.2007 (Az: 52 O 375/07, n.v.) entschieden, dass die folgende Klausel wettbewerbsrechtlich unzulässig ist:

“Bitte senden Sie die Ware nicht unfrei oder mit besonderen Versendungsformen (Express, Nachnahme), um unnötige Kosten zu vermeiden.”

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Wettbewerbsverstoß Originalverpackung in der Widerrufsbelehrung

Donnerstag, März 4th, 2010

Die Formulierung „Die Rückgabe ist nur bei ungenutzter Ware in der Originalverpackung …möglich“ wurde durch das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 262/07) für unzulässig erklärt.  Diese Einschränkung wird vom Gesetz nicht vorgesehen.

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Verbraucher verpflichtet ist, Ware im Fall des Widerrufs in der Originalverpackung an den Unternehmer zurück zu senden wurde durch das Landgericht Frankfurt a. Main hat mit Urteil vom 21.07.2006 (Az: 2/2 O 404/05) für unwirksam erachtet. Diese Klausel ist für durchschnittliche Kunden missverständlich. Diese würden nicht erkennen, dass es sich hier nicht um eine Pflicht handelt, sondern um eine eigene Obliegenheit, um Schäden an der Ware bei der Rücksendung zu vermeiden. Die Bestellung des Kunden könne auch nur so verstanden werden, dass er die Ware kaufen will, nicht allerdings das Verpackungsmaterial.

Die Verpflichtung, dass Ware nur in der Originalverpackung zurückgegeben werden darf, ist gleichfalls unzulässig. Damit wird das Widerrufsrecht der Verbraucher unzulässig eingeschränkt. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung an den Unternehmer zurückzusenden. Vielmehr steht ihm ein an keine Voraussetzungen bzw. Bedingungen gebundenes Widerrufsrecht zu (Palandt/Grüneberg § 355 BGB, Rn. 14). Dieses Ergebnis wird auch in der Rechtsprechung geteilt (OLG Frankfurt, CR 2006, 195; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582; LG Waldshut, WRP 2003, 1148; LG Arnsberg, WRP 2004, 792; LG Stuttgart, WRP 2006, 1156; LG Düsseldorf, WRP 2006, 1270). Auch das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) ausgeführt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts und die Rückabwicklung des Vertrages nicht von dem Vorhandensein einer Originalverpackung abhängig gemacht werden darf. Eine abweichende Vereinbarung sei nach § 312f BGB unwirksam.

Auch das Landgericht Braunschweig  (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280), n.v.) hält die Verpflichtung, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden, für unzulässig.

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Rücksendungen nur in der Originalverpackung

Dienstag, August 11th, 2009

Häufig berichten Händler, die ihre Waren über das Internet vertreiben, dass Verbraucher, die Waren im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe zurückschicken, nicht die originalen Verpackungen verwenden oder die Ware in unzureichender Umverpackung zur Post geben.

Dies kann dazu führen, dass der Unternehmer z. B. beschädigte Ware erhält, da diese auf dem Postweg nicht vorsichtig genug behandelt wird. Der Unternehmer ist nach einer Rücksendung der Ware ohne die Originalverpackung nicht in der Lage, das Angebotene zum ursprünglichen Preis wieder zu verkaufen. (weiterlesen…)

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