Die Kanzlei U + C Rechtsanwälte mahnt für die Koch Media GmbH aus Österreich den Titel “OSS 117 – Er ist sich selbst genug” ab. Wie so häufig bei den Abmahnungen der Kanzlei U + C wird keine Vollmacht beigelegt, sondern eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert.
Der angebliche Urheberrechtsverstoß soll aus Juni 2010 stammen.
Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 650,00.
Und da man sich nicht sicher ist, ob die Büroorganisation optimal funktioniert, heißt es am Schluss der Abmahnung:
„Sofern Sie bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantschaft abgegeben haben, die auch das oben genannte Werk betrifft, betrachten Sie dieses Schreiben in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der Vergleichsbeträge als gegenstandslos. Für mögliche Schadensersatzansprüche werden wir gesondert auf Sie zukommen.“
Wir fragen uns, wie soll dies gehen, wenn der Betroffene keine Information weitergibt? Aber vielleicht ist dies ein guter Rat, die Abmahnung als gegenstandslos zu betrachten. Auf eine gegenstandslose Abmahnung muss man nicht weiter reagieren.













