Die Kanzlei Lutz Schroeder aus Kiel mahnt für verschiedene Rechteinhaber Pornofilme ab. Unter anderem werden Abmahnungen für Herrn Paul Elcombe aus Großbritannien versandt. Herr Paul Elcombe soll Inhaber der ausschließlichen Urheberrechte an dem Erotikfilm „Totally Sick Porn #1“ sein. In der Abmahnung wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, es sei eine Urheberrechtsverletzung an dem Film begangen worden. In einem Peer-to-Peer-Netzwerk sei der Erotikfilm anderen Nutzern zum Download angeboten worden.
Die angebliche Urheberrechtsverletzung soll im Juli 2011 begangen worden sein. Ganz korrekt wird das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG dargestellt. In der Abmahnung heißt es, dass die Rechteinhaberschaft vom zuständigen Landgericht geprüft und bestätigt worden sei. Mit den Verträgen, die das Gericht erhalten habe, hätte sich ergeben, dass die Urheberrechte bei Herrn Elcombe liegen würden. Diese Ausführungen sind insoweit nicht korrekt, da das Landgericht in einem Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG nur „grob“ prüft, ob eine entsprechende Rechteinhaberschaft vorliegt. In dem Verfahren geht es nur um die Frage, ob der jeweilige Provider verpflichtet ist, Auskunft über den Anschlussinhaber zu einer IP-Adresse zu geben. Eine ausführliche Prüfung der Rechteinhaberschaft, die auch in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren Bestand hat und auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren verwiesen werden kann, erfolgt nicht. Hier versucht die Kanzlei Schroeder den Eindruck zu erwecken, als sei die Abmahnung und die Grundlage der Abmahnung schon im Vorhinein gerichtlich geprüft worden. Dies ist so nicht der Fall.