Ein Arbeitnehmer muss der Aufforderung eines Vorgesetzten bezüglich der Teilnahme an einem Personalgespräch nicht immer nachkommen.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.06.2009 entschieden, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht auch zwingend dahingehend besteht oder ausgeübt werden kann, dass dem Arbeitnehmer die Teilnahme an einem individuellen Personalgespräch über eine angedachte Leistungskürzung des Arbeitgebers vorgeschrieben wird. Man muss genau schauen, ob die “Einladung” des Arbeitgebers jeweils noch vom Direktionsrecht gedeckt ist.
Ein Arbeitnehmer hatte im zugrunde liegenden Verfahren erfolgreich auf Entfernung der durch den Arbeitgeber für das Fernbleiben vom angesetzten Personalgespräch ausgesprochenen Abmahnung geklagt.













