In der Entscheidung vom 22.04.2009 ging es noch einmal um das Thema Online-Videorecorder zur Aufnahme von Fernsehsendungen. Hintergrund war die Auseinandersetzung um die Internetseite www.save.tv, die nach wie vor online ist. Die Betreiber dieser Internetseiten empfangen über Antennen die in Deutschland frei empfangbaren Sendesignale mehrerer Sendeanstalten. Als registrierter Kunde kann man dann über eine elektronische Programmzeitschrift Sendungen auswählen. Diese Sendungen werden auf dem „Online-Videorecorder“ des Kunden abgespeichert. Der Speicherplatz wird von den Betreibern auf Festplatten angeboten, die ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen sind. So hat der Kunde die Möglichkeit, die aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort auf der Welt und zu jeder Zeit beliebig oft anzusehen oder auf seinen Rechner herunterzuladen. RTL war gegen die entsprechende Internetpräsenz vorgegangen und wollte den Betreibern der Internetseite www.save.tv untersagen, das Fernsehprogramm RTL oder Teile davon zu vervielfältigen. Das Landgericht Leipzig hatte zunächst dem Unterlassungsanspruch stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung war erfolglos. Die Revision dagegen war erfolgreich. Zunächst setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wer Hersteller der Aufzeichnung ist. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
„Das Berufungsgericht hat angenommen, Hersteller dieser Aufzeichnungen sei die Beklagte zu 1 und nicht der Nutzer des Videorecorders. Maßgebend sei nicht der technische Vorgang der Vervielfältigung, sondern eine – am Schutzzweck der Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 UrhG auszurichtende – normative Bewertung.
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