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Posts Tagged ‘Privatkopie’

BGH 22.04.2009, Az.: I ZR 175/07 – Online-Videorecorder

Montag, April 4th, 2011

In der Entscheidung vom 22.04.2009 ging es noch einmal um das Thema zur Aufnahme von Fernsehsendungen. Hintergrund war die Auseinandersetzung um die Internetseite www.save.tv, die nach wie vor online ist. Die Betreiber dieser Internetseiten empfangen über Antennen die in Deutschland frei empfangbaren Sendesignale mehrerer Sendeanstalten. Als registrierter Kunde kann man dann über eine elektronische Programmzeitschrift Sendungen auswählen. Diese Sendungen werden auf dem „“ des Kunden abgespeichert. Der Speicherplatz wird von den Betreibern auf Festplatten angeboten, die ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen sind. So hat der Kunde die Möglichkeit, die aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort auf der Welt und zu jeder Zeit beliebig oft anzusehen oder auf seinen Rechner herunterzuladen. RTL war gegen die entsprechende Internetpräsenz vorgegangen und wollte den Betreibern der Internetseite www.save.tv untersagen, das Fernsehprogramm RTL oder Teile davon zu vervielfältigen. Das Landgericht Leipzig hatte zunächst dem Unterlassungsanspruch stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung war erfolglos. Die Revision dagegen war erfolgreich. Zunächst setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wer Hersteller der Aufzeichnung ist. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Das Berufungsgericht hat angenommen, Hersteller dieser Aufzeichnungen sei die Beklagte zu 1 und nicht der Nutzer des Videorecorders. Maßgebend sei nicht der technische Vorgang der Vervielfältigung, sondern eine – am Schutzzweck der Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 UrhG auszurichtende – normative Bewertung.

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LG Berlin 14.07.2009, Az.: 16 O 67/08 – AGB Musik Downloadportal

Freitag, April 1st, 2011

In dieser Entscheidung des Landgerichts Berlin ging es um Allgemeine Geschäftsbedingungen für ein Internet-Musik-Downloadportal. Ein Dachverband der Verbraucherzentralen hatte gegen den Betreiber dieses Online-Dienstleistungsangebotes eine Unterlassungsklage angestrengt. In den Dienstleistungsbedingungen des Online-Portals war folgende Klausel enthalten:

„Sie sind lediglich berechtigt, die Produkte für Ihre persönlichen, nicht-gewerblichen Zwecke zu verwenden. Der Weitervertrieb, die Weitergabe, Übergabe oder Unterlizenzierung ist vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher Regeln nicht gestattet.“

Das Landgericht Berlin wies den Anspruch auf Unterlassung zurück. Im Zusammenhang mit der erlaubten nach § 53 UrhG führt das Landgericht Berlin wie folgt aus:

“Der Weitervertrieb mittels Herstellung eines weiteren Vervielfältigungsstückes, z.B. über E-Mail, stellt einen Verstoß gegen § 16 UrhG dar.

Das Recht zur Vervielfältigung kann sich nämlich gemäß § 17 Abs. 2 UrhG ohnehin nicht erschöpfen. Das etwaige Vorliegen eines Gestattungstatbestandes ( gemäß § 53 UrhG) stellt daher eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot dar, der die Klausel unter Verweis auf gesetzliche zwingende Regeln hinreichend Rechnung trägt.“

Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Qualifizierung des Vertrags als Kaufvertrag nicht zu einer anderen Bewertung führt. Die Qualifizierung als Kaufvertrag kann nicht zu einer weitergehenden Übertragung von Rechten führen, als ein nach dem Urheberrecht zulässiger Lizenzvertrag. Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot scheidet nach Auffassung der Berliner Richter aus, weil nur die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung zur Unwirksamkeit führen kann, nicht aber die bloße Unklarheit. Da die Klausel ohnehin nur die geltende Rechtslage nachzeichnen würde, komme eine inhaltliche Benachteiligung nicht in Betracht.

Diese Ausführungen sind kritisch zu hinterfragen. Für einen Laien ist in Anbetracht der zitierten Klausel nicht erkennbar, dass er ein Recht zur hat. Die allgemein formulierte „Öffnung“ für abweichende zwingende gesetzliche Regeln ist so allgemein gehalten, dass diese für einen Laien nicht erkennen lässt, welche Rechte oder gar welche zwingenden gesetzlichen Rechte ihm verbleiben.

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Privatnutzung von Konzertfotos – OLG Hamburg vom 10.12.2008, Az.: 5 U 224/06 – Pixum

Mittwoch, März 30th, 2011

In dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg ging es um die Frage, inwieweit Unterlassungsansprüche bei der Nutzung von drei Konzertfotos der Band Depeche Mode bestehen. Die Beklagte bot unter der Domain pixum.de in großem Umfang Waren- und Dienstleistungen vornehmlich im Zusammenhang mit digitaler Fotografie an. Unter anderem wurden den Nutzern ein Plattform für das Einstellen von elektronischen Bilddateien zur Verfügung gestellt. Hier konnten so genannte Alben als Unterverzeichnisse angelegt werden, die Mitglieder als öffentlich oder als privat markieren konnten. Registrierte Mitglieder erhielten über ein Passwort Zugang zu den Bereichen und konnten Abzüge der hochgeladenen Fotos kostenpflichtig bei der Beklagten bestellen.

Das führt in seinen Entscheidungen deutlich aus, dass die Beklagte als Betreiber der Seite pixum.de die Bilddateien sich zu Eigen macht. Es erfolgte aus Sicht der Hamburger Richter keine deutliche Distanzierung von den jeweiligen Inhalten. Die öffentlichen Alben stellen zum einen den einzigen substantiellen Inhalt des jeweiligen Seitenauftritts dar. Außerdem fertigte die Beklagte auf Bestellung Ausdrucke der ausgewählten Bilddateien und übersandte diese an den jeweiligen Besteller. Ein solcher digitaler Entwicklungsdienst ist auch nicht mit einer gesetzlich erlaubten gestattet. Die Beklagte hatte dazu auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht weiter vorgetragen. Wörtlich heißt es in der Entscheidung des :

„Dieser Darlegungslast hat die Beklagte indes nicht genügt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, die Rechtsansicht zu vertreten, dass die Vervielfältigung nach dieser Vorschrift zulässig sei. Dies stellt jedoch keinen Tatsachenvortrag dar, aufgrund dessen eine Subsumtion erfolgen könnte, sondern die schlichte Behauptung des Ergebnisses einer derartigen Subsumtion. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wer zu welchem Zweck die Ausdrucke der streitgegenständlichen Fotos hat herstellen lassen, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob es sich um natürliche Personen handelt, ob es sich um Ausdrucke zum privaten Gebrauch handelt, die weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen (§ 53 I S. 1 UrhG), bzw. ob die Ausdrucke zum eigenen Gebrauch der Besteller bestimmt waren, und ob die weiteren Voraussetzungen einer Zulässigkeit gemäß § 53 II UrhG vorliegen, oder ob die Ausdrucke zum eigenen Gebrauch der Besteller in Unterricht und Ausbildung sowie Prüfungen (§ 53 III UrhG) bestellt wurden. Es gibt insbesondere keine Vermutung dafür, dass die Bestellung derartiger Fotos stets und ausschließlich den nach § 53 I bis III UrhG privilegierten Zwecken dienen wird, denn die denkbaren Motive der Besteller sind zu vielfältig.

…“

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OLG Düsseldorf 27.04.2010 Az.: 20 U 166/09 – Rapidshare

Mittwoch, März 30th, 2011

Urteil im Originaltext:

Gründe

A.

1. Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Unterlassung, die Filme “An American Crime”, “My name is Bruce”, “The Fall”, “Eagle vs. Shark”, “Unter der Sonne Australiens” und “Insomnia” zugänglich zu machen.

 

Die Antragsgegnerin ist eine in S. ansässige Aktiengesellschaft, welche Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung stellt. Hierzu wählt der Nutzer aus seinem eigenen Dateibestand auf dem heimischen Computer die Datei aus, welche auf dem Speicherplatz im Internet abgelegt werden soll. Die entsprechende Datei wird dann mit einem einzigen Klick auf die Seite www.r.com hochgeladen. Die Antragsgegnerin übermittelt dem Nutzer daraufhin einen Download-Link, mit dem dieser die abgelegte Datei jederzeit über seinen Browser abrufen kann. Durch Weitergabe des entsprechenden Links hat der Nutzer die Möglichkeit, die hochgeladene Datei auch Dritten zugänglich zu machen. Da ein Erraten der Adresse ohne Kenntnis des Download-Links nahezu unmöglich ist, ist das Abrufen der Datei ohne Kenntnis des Links nicht realistisch. Im Übrigen fehlen beim Dienst der Antragsgegnerin entsprechende Inhaltsverzeichnisse über vorhandene Dateien ebenso wie Suchfunktionalitäten.

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LG Leipzig vom 25.05.2007, Az.: 5 O 3462/06 – Virtueller Videorecorder

Montag, März 28th, 2011

Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Leipzig war die Nutzung eines „virtuellen Videorecorders“. Dessen Benutzung erfolgte in der Weise, dass ein Internetnutzer über einen elektronischen Programmführer (EPG), der einer Programmzeitschrift vergleichbar gestaltet ist, eine oder mehrere Fernsehsendungen auswählen kann. Diese wurden dann aufgezeichnet und dem Nutzer in Form einer Datei zur Verfügung gestellt. Der Nutzer konnte diese von einem beliebigen Ort aus auf seinen internetfähigen Computer herunterladen. Diese Dienstleistung des virtuellen Videorecorders wurde ohne Zahlung eines Entgeltes angeboten, allerdings wurden bei der Nutzung Werbeeinblendungen in Form von Werbebanner geschaltet. Daneben wurde ein Zusatzservice angeboten, der eine Hochgeschwindigkeitsnutzung mit so genannten OTR-Key-Dateien ermöglichte. Für die Nutzung dieses Services wurde ein Entgelt verlangt.

Das Landgericht Leipzig wies darauf hin, dass die Nutzung des virtuellen Videorecorders nicht eine im gesetzlich erlaubten Rahmen darstellt. Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Landgerichts Leipzig:

“Zunächst handelt es sich nicht um einen nach § 53 Abs. 1 S. 1 Urheberrechtsgesetz privilegierte Vervielfältigung durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch, denn Hersteller der Kopie der Fernsehsendung ist nicht der einzelne Internet-Benutzer, sondern der Betreiber des virtuellen Videorecorders. … Maßgebend für diese Beurteilung ist, dass der gesamte Vorgang des Abgreifens des Sendesignales und des Speicherns auf den vom Internet aus zugänglichen Servern durch die vom virtuellen Videorecorder gesteuerten Programme erfolgt. Demnach beschafft der Betreiber des virtuellen Videorecorders erst den Gegenstand der Abspeicherung und hat während dieses Vorgangs die vollständige Kontrolle über den gesamten Vorgang. Dem Internet-Nutzer kommt dagegen nur die Rolle desjenigen zu, der die Anfertigung der Kopie auf dem Server beim Betreiber des virtuellen Videorecorders bestellt und von dort dann die Datei erhält, die er auf seinem Computer ‚lesen’ kann.

…“

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Abgrenzung Privater Gebrauch und berufliche Nutzung

Montag, März 28th, 2011

BGH 24.06.1993, Az.: I ZR 148/91 „Dia-Duplikate“

In der Entscheidung aus dem Jahre 1993 ging es um die Frage, wann eine Vervielfältigung außerhalb des Privatnutzungsprivilegs erfolgt. Hintergrund war eine Auseinandersetzung zwischen einer Theaterfotografin und einem Theaterregisseur. Dieser hatte in der Wohnung der Theaterfotografin in einem unbeobachteten Augenblick 36 Dias an sich genommen. In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob ein Schadensersatz für die Nutzung der Dias zu zahlen sei.

Der Bundesgerichtshof führt dazu wie folgt aus:

„Ohne Erfolg vertritt die Revision den Standpunkt, der Beklagte habe die streitigen Bilder lediglich zum privaten Gebrauch kopiert. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Von einem privaten Gebrauch im Sinne des § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Kopien – jedenfalls auch – für berufliche Zwecke gefertigt werden …“

Aus dieser Entscheidung lässt sich entnehmen, dass bereits eine ernst zu nehmende berufliche Nutzung ausreicht, damit eine Nutzung außerhalb des privaten Gebrauchs vorliegt. In den weiteren Ausführungen betont der Bundesgerichtshof den beruflichen Bezug und lässt dies ausreichen, um den Theaterregisseur zur Zahlung einer Lizenzgebühr zu verurteilen.

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Aktuelle Diskussionen zur Privatkopie

Sonntag, März 27th, 2011

Nachfolgend sollen einzelne Aspekte rund um das Thema „“ und § 53 UrhG dargestellt werden.

Die Vervielfältigungsfreiheit, die in § 53 UrhG geregelt ist, gilt im systematischen Zusammenhang mit der Vergütungspflicht in § 54. Daneben ist die neu eingefügte Regelung in § 53 a UrhG zu beachten, die den Kopienversand auf Bestellung regelt. Das Thema Vergütungshöhe als Folge der Vergütungspflicht in § 54 UrhG ist in § 54 a geregelt.

§ 53 zeigt in den ersten drei Absätzen die Fälle der Vervielfältigungsfreiheit auf. In den Absätzen 4 bis 7 sind entsprechende Einschränkungen enthalten. Der private Gebrauch und die damit verbundene Vervielfältigungsfreiheit ergeben sich in § 53 Abs. 1 UrhG.

Privater Gebrauch ist der Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihr durch ein persönliches Band verbundenen Personen (BGH, GRUR 1978, 474, 475). § 53 Abs. 1 UrhG macht deutlich, dass eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen darf. In den Kommentierungen wird darauf verwiesen, dass Kopien von Hochschullehrern, Anwälten oder Lehrern für ihre berufliche Tätigkeit stets Erwerbszwecken dienen. Ein mittelbarer Erwerbszweck kann aber nicht jeder ganz entfernte berufliche oder erwerbswirtschaftliche Zweck sein (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, Kommentar, 4. Auflage, § 53 Rn. 15).

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FAQ – Bundesministerium der Justiz – Themenkomplex Privatkopien

Sonntag, März 27th, 2011

Ist die verboten?

Nein. Die ist und bleibt zulässig, egal ob analog oder digital. Allerdings nur dann, wenn hierfür kein wirksamer technischer Kopierschutz geknackt werden muss und die Vorlage für die Vervielfältigung eine legale Quelle ist.

Eine Quelle ist immer dann legal, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder – das ist eine Ergänzung durch die Novelle des Urheberrechts von 2008, den sog. “Zweiten Korb”- offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird.

Diese Klarstellung erfasst gezielt illegale Tauschbörsen im Internet wie etwa KaZaA, Bittorrent, Emule etc.

Darf ich für den privaten Gebrauch CDs kopieren?
Ja, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässig.

Gibt es ein Recht auf ?
Es gibt kein Recht auf , sondern allenfalls eine gesetzliche Erlaubnis zur . Diese sog. Schranke wurde 1965 gesetzlich eingeführt, weil es technisch unmöglich war, das private Kopieren zu verhindern oder einzeln abzurechnen. Als Ausgleich erhalten die Urheber die pauschale Vergütung auf Vervielfältigungsgeräte und Leerträger. Auch aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit lässt sich kein Recht auf kostenlosen Zugang ableiten. Ansonsten könnte es ja auch kein Bezahlfernsehen geben. Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder lediglich das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten.

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Pauschalvergütung als Ausgleich für Privatkopie

Freitag, März 25th, 2011

Als Ausgleich für die erlaubte bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung. Sie wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet. und Pauschalvergütung gehören also untrennbar zusammen. Der Zweite Korb änderte die Methode zur Bestimmung der Vergütung. Bisher waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz gesetzlich festgelegt. Diese Liste wurde zuletzt 1985 geändert und war veraltet. Das hat zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Vergütungspflichtigkeit neuer Geräte geführt, die bis heute die Gerichte beschäftigen. Eine gesetzliche Anpassung der Vergütungssätze wäre hier keine ausreichende Lösung. Angesichts der rasanten technischen Entwicklung im digitalen Zeitalter müsste die Liste schon nach kurzer Zeit erneut geändert werden. Nach dem neuen Recht sollen daher die Beteiligten selbst, also die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller, die Vergütung miteinander aushandeln. Für den Streitfall sind beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsmechanismen vorgesehen. Mit diesem marktwirtschaftlichen Modell soll flexibler auf neue technische Entwicklungen reagiert werden können. Außerdem sollen Einigungen über die Vergütungszahlungen zügiger zustande kommen.

Vergütungspflichtig sind seit 2008 alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient.

Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten nur noch einen verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Dies ist durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln. Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung. Der Verbraucher wird also nicht doppelt belastet. Zugleich werden auch die Interessen der Hersteller der Geräte und Speichermedien berücksichtigt. Die ursprünglich vorgesehene 5 Prozent-Obergrenze vom Verkaufspreis des Gerätes ist in den Beratungen im Bundestag zwar gestrichen worden. Die wirtschaftlichen Belange der Gerätehersteller werden gleichwohl hinreichend berücksichtigt. Es bleibt dabei, dass deren berechtigte Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen und die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums stehen muss.

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Sind Downloads zu privaten Zwecken über P2P-Netzwerke erlaubt?

Donnerstag, Dezember 17th, 2009

Gerade in Internetforen wird behauptet, dass Vervielfältigungen über Peer-to-Peer-Netzwerke Privatkopien seien und deshalb urheberrechtlich gestattet wären. Tatsächlich sind Privatkopien gem. § 52 Abs. 1 UrhG erlaubt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist. Dies ist gerade bei Musik- und Videodateien regelmäßig anzunehmen. Daher sind Up- und Downloads urheberrechtlich geschützter Materialien in -Netzwerken auch für private Zwecke nicht gestattet.

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Bundesverfassungsgericht: Privatkopien zulässig.

Mittwoch, Oktober 28th, 2009

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind Privatkopien zulässig:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/

rk20091007_1bvr347908.html

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