Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Urteil vom 03.02.2009 (Az.: 6 U 58/08) deutlich gemacht, dass eine ungefragte Verwendung eines Produktfotos des Herstellers in eBay-Auktionen nicht statthaft ist. Wer sein Angebot in einer Online-Auktion mit Produktfotos des Herstellers ausgestaltet, haftet dem Urheber des Fotos gegenüber auf Unterlassung. Weiterhin kann auch ein Schadenersatzanspruch in Form einer angemessenen Lizenzgebühr geltend gemacht werden.
Bei der Erstattung der Abmahnkosten verweist das Gericht allerdings auf § 97 a Abs. 2 UrhG und beschränkt die Kosten auf € 100,00.













