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Posts Tagged ‘Prozesskostenhilfe’

Nutzen Sie die Beratungshilfe !

Freitag, März 25th, 2011

Auch für die von Abmahnungen kann beantragt werden. Mit der sollen Menschen mit niedrigem Einkommen auch die Möglichkeit erhalten, außerhalb gerichtlicher Verfahren die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Hier eine Information des Bundesjustizministerium zu diesem Thema:

http://www.bmj.bund.de/files/-/3155/Beratungshilfe_Prozesskostenhilfe_2009_barrierefrei.pdf

Wenn Sie Fragen zur bei der von Abmahnungen haben, rufen sie uns an.

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OLG Köln versagt Prozesskostenhilfe

Montag, Januar 11th, 2010

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom (Az.: 6 W 95/09) einen Antrag auf im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen. So wie das bestätigt auch das Oberlandesgericht Köln, dass die auf Basis der angestrebte Rechtsverteidigung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung in einer Urheberrechtsstreitigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Dabei lässt das Oberlandesgericht Köln eine weitgehende Bezugnahme auf das im Vorfeld gemäß § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführte Verfahren beim zu. In solchen Verfahren wird bei dem jeweiligen Provider die Adresse des jeweiligen Anschlussinhabers zu der IP-Adresse ermittelt. Wörtlich heißt es der Entscheidung Oberlandesgerichts Köln:

„Zunächst ist verfahrensrechtlich darauf hinzuweisen, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass sich die Verfügungsklägerin zur Glaubhaftmachung auch auf das bei dem geführte Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG (Az.: 9 OH 508/09) und die dort vorgelegten Unterlagen bezogen hat. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen ist, da sie unschwer Einsicht in die fraglichen Akten nehmen kann.“

Auch den Hinweis, dass ein mit eidesstattlicher Versicherung belegter „Hörvergleich“ durch ein vom Rechteinhaber beauftragtes Unternehmen nicht glaubwürdig sei, ließ das Oberlandesgericht Köln nicht gelten. Es sei nach Auffassung der Kölner Richter nicht ersichtlich, warum einer der Beteiligten ein Interesse daran haben sollte, Unterlassungsansprüche gegen Personen durchzusetzen, die keine Rechte der Verfügungsklägerin verletzt haben.

An dieser Stelle ergeben sich durchaus starke Zweifel, ob die Kölner Richter bewusst die wirtschaftlichen Dimensionen und Verflechtungen zur Kenntnis genommen haben.

Den weiteren Einwand, dass ein unbefugter Dritter den WLAN-Anschluss genutzt hat, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Es war vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass die Anschlussinhaberin und ihr Sohn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsverletzung festgestellt worden war, nicht zu Hause gewesen sind. Dies allein genügte dem Oberlandesgericht Köln nicht. Wörtlich heißt es:

„Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Datei auch in Abwesenheit der Verfügungsbeklagten angeboten worden sein kann, weil es hierfür ausreicht, dass der Computer der Verfügungsbeklagten eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Hierzu hat sich die Verfügungsbeklagte auch in der Beschwerde nicht erklärt. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, bei einem automatisierten Vorgang wäre mit deutlich längeren, aus mehreren Intervallen bestehenden “Online-Zeiten” zu rechnen gewesen, entlastet sie dies nicht. Zum einen ist nicht ein automatisiertes Verfahren erforderlich, sondern lediglich, dass der Computer nicht ausgeschaltet wird. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass das geschützte Werk auch zu weiteren Zeiten angeboten worden ist.“

Offensichtlich versucht das Oberlandesgericht Köln hier seine bisherige „harte“ Linie bei Urheberrechtsverletzungen aufrechtzuerhalten und lässt kritische Nachfragen leider nicht gelten.

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Prozesskostenhilfe für Filesharer

Dienstag, September 15th, 2009

Das hat in einem Beschluss vom 10.09.2009 (Az.: 28 O 363/09) einen Prozesskostenhilfeantrag eines Filesharers abgelehnt. Das sah keine hinreichenden Erfolgsaussichten, dass der Anschlussinhaber sich gegen die Klage auf Unterlassung sowie Zahlung des Schadensersatzes verteidigen könnte. Auch der Verweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit wurde zurückgewiesen. Als Gegenstandswert hält das einen Betrag von € 50.000,00 und eine 1,3-fache Gebühr für angemessen. Dies sind Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.359,00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

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