Die Kanzlei Jacobs Höfer Friedemann aus Kiel verschickt für Herrn Dietmar Geißler aus Markkleeberg wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Uns liegt eine Abmahnung eines Mitbewerbers bei eBay vor. Beanstandet werden angebliche Wettbewerbsverstöße bei der Preisangabe und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Anwaltsgebühren auf Basis eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR gefordert.
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Abmahnung Dietmar Geißler durch Kanzlei Jacobs Höfer Friedemann
Montag, November 29th, 2010Abmahnung Rocco Saponara
Mittwoch, April 14th, 2010Die Rechtsanwälte Jacobs, Höfer, Friedemann aus Kiel vertreten Herrn Rocco Saponara aus Friedrichshafen. Für Herrn Rocco Spanoara werden Abmahnungen ausgesprochen.
Mit Blick auf eine mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit wird von den Anwälten Jacobs, Höfer, Friedemann darauf verwiesen, dass Herr Rocco Spanoara in einem solchen Umfang geschäftlich tätig sei, dass die Abmahnungen gerechtfertigt sind. Weitere Informationen zu der Abmahntätigkeit werden allerdings nicht übermittelt. Insoweit ist nach wie vor unklar, in welchem Umfang Herr Rocco Spanoara abmahnend tätig ist, und ob nicht doch ein Fall der Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt.
Abmahnung Rocco Saponara durch Kanzlei Jacobs, Höfer, Friedemann
Donnerstag, März 25th, 2010Nach wie vor mahnt Herr Rocco Saponara über die Kanzlei Jacobs, Höfer, Friedemann aus Kiel ab.
Uns liegt eine aktuelle Abmahnung aus März 2010 vor.
Es sollte die Abmahnung durchaus ernst genommen werden, da nach unseren vorliegenden Informationen auch im nächsten Schritt eine einstweilige Verfügung beantragt wird, wenn nicht angemessen auf die Abmahnung reagiert wird.
Neue Abmahnvariante: Beginn der Widerrufsfrist
Montag, Mai 25th, 2009Einer Abmahnung, die übersendet wurde, konnten wir den Hinweis entnehmen, dass neuerdings durch Herrn Klaus Lohmann, vertreten durch die Rechtsanwälte Jacobs, Höfer, Friedemann angebliche Verstöße abgemahnt werden, die aus der Nutzung der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 der BGB-Infoverordnung resultieren. Insbesondere wird gerügt, dass darüber belehrt wird, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Pflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-Infoverordnung zu laufen beginnt.
Gerügt wird konkret, dass Verbraucher mit dieser Art der Belehrung überfordert werden und der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechender Weise klar und verständlich zur Verfügung zu stellen hat. Hervorzuheben ist, dass es nach Ansicht des Herrn Lohmann zumindest erforderlich gewesen wäre, den Verbraucher über den Inhalt der zitierten Vorschriften zu informieren. Weiter soll für den Fristbeginn auch die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m § 3 BGB-InfoV Voraussetzung sein. Dies werde auch in den Ausfüllhinweisen zum Mustertext der BGB-Infoverordnung deutlich hervorgehoben. Eine insoweit unvollständige Information sei unzulässig (unter Hinweis auf den Beschluss des LG Hamburg vom 20.04.2009, Az.: 406 O 69/09).
Es wird daher dringend geraten, die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist entsprechend anzupassen.
Update: Abmahnung Klaus Lohmann
Montag, März 9th, 2009Uns wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Klaus Lohmann vorgelegt. Gerügt wurden angebliche Fehler in der Widerrufsbelehrung sowie angebliche Verstöße gegen die Preisangabenverordnung. Für Herrn Lohmann werden durch den Herrn Rechtsanwalt Jacobs Vertragsstrafenansprüche geltend gemacht.













