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Abmahnung Dietmar Geißler durch Kanzlei Jacobs Höfer Friedemann

29. November 2010

Die Kanzlei aus Kiel verschickt für Herrn aus Markkleeberg wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Uns liegt eine eines Mitbewerbers bei eBay vor. Beanstandet werden angebliche Wettbewerbsverstöße bei der Preisangabe und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Anwaltsgebühren auf Basis eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR gefordert.

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Abmahnung Rocco Saponara

14. April 2010

Die Rechtsanwälte Jacobs, Höfer, Friedemann aus Kiel vertreten Herrn aus Friedrichshafen. Für Herrn Rocco Spanoara werden Abmahnungen ausgesprochen.

Mit Blick auf eine mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit wird von den Anwälten Jacobs, Höfer, Friedemann darauf verwiesen, dass Herr Rocco Spanoara in einem solchen Umfang geschäftlich tätig sei, dass die Abmahnungen gerechtfertigt sind. Weitere Informationen zu der Abmahntätigkeit werden allerdings nicht übermittelt. Insoweit ist nach wie vor unklar, in welchem Umfang Herr Rocco Spanoara abmahnend tätig ist, und ob nicht doch ein Fall der Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt.

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Abmahnung Rocco Saponara durch Kanzlei Jacobs, Höfer, Friedemann

25. März 2010

Nach wie vor mahnt Herr über die Kanzlei Jacobs, Höfer, Friedemann aus Kiel ab.

Uns liegt eine aktuelle aus März 2010 vor.

Es sollte die durchaus ernst genommen werden, da nach unseren vorliegenden Informationen auch im nächsten Schritt eine einstweilige Verfügung beantragt wird, wenn nicht angemessen auf die reagiert wird.

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Neue Abmahnvariante: Beginn der Widerrufsfrist

25. Mai 2009

Einer , die übersendet wurde, konnten wir den Hinweis entnehmen, dass neuerdings durch Herrn , vertreten durch die Rechtsanwälte Jacobs, Höfer, Friedemann angebliche Verstöße abgemahnt werden, die aus der Nutzung der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 der BGB-Infoverordnung resultieren. Insbesondere wird gerügt, dass darüber belehrt wird, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Pflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-Infoverordnung zu laufen beginnt.

Gerügt wird konkret, dass Verbraucher mit dieser Art der Belehrung überfordert werden und der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechender Weise klar und verständlich zur Verfügung zu stellen hat. Hervorzuheben ist, dass es nach Ansicht des Herrn Lohmann zumindest erforderlich gewesen wäre, den Verbraucher über den Inhalt der zitierten Vorschriften zu informieren. Weiter soll für den auch die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m § 3 BGB-InfoV Voraussetzung sein. Dies werde auch in den Ausfüllhinweisen zum Mustertext der BGB-Infoverordnung deutlich hervorgehoben. Eine insoweit unvollständige Information sei unzulässig (unter Hinweis auf den Beschluss des LG Hamburg vom 20.04.2009, Az.: 406 O 69/09).

Es wird daher dringend geraten, die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist entsprechend anzupassen.

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Update: Abmahnung Klaus Lohmann

9. März 2009

Uns wird eine wettbewerbsrechtliche des Herrn   vorgelegt. Gerügt wurden angebliche Fehler in der sowie angebliche Verstöße gegen die Preisangabenverordnung. Für Herrn Lohmann werden durch den Herrn Vertragsstrafenansprüche geltend gemacht.

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