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Posts Tagged ‘Rechtsmissbrauch’

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung? – Maßstäbe OLG Naumburg

Montag, August 22nd, 2011

Das Naumburg hat sich in einem vom 12.10.2007 mit dem Thema ausführlich auseinander setzen müssen. In dem dort vorliegenden Fall ging es unter anderem um die Frage, ob eine Vielzahl von Abmahnungen geeignet ist, um den in einer umfassenden Abwägung zu begründen. Das Gericht ist der Ansicht, dass dieses Indiz allein nicht dazu geeignet ist. Eine zahlenmäßige Beschränkung sehen die §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht vor. Die Richter des OLG Naumburg zogen daraus den Schluss, dass ein Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen kann, wenn sich eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhalten:

„Dass damit finanzielle Nachteile für den Gegner und Einnahmen für die Anwälte beider Parteien verbunden sind, liegt in der Natur der Sache. Der Abmahnende selbst hat jedenfalls keine finanziellen Vorteile. Immerhin trägt er bei Zahlungsunfähigkeit des Gegners das Risiko, für die Gerichts- und Anwaltskosten zu haften.“,

so das OLG Naumburg mit Bezugnahme auf ein des OLG München vom 12.12.2006 (Az.: 6 W 2908/06). Dabei wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber selbst weder eine staatliche Institution geschaffen hat, um die Einhaltung der Vorgaben zu kontrollieren, noch der Unterlassungsanspruch zahlenmäßig begrenzt wurde. Das Gericht zieht daraus den Schluss, dass es systemwidrig wäre, wenn ein Unternehmen nur wenige Mitbewerber abmahnen dürfte.

Auch die Nutzung des fliegenden Gerichtsstandes gem. §§ 14 Abs. 2 UWG, 35 ZPO stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar.

„Zwar mag die Klägerin auf diese Weise die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen ‚testen’. Die gesetzlichen Vorschriften öffnen ihr jedoch diese Möglichkeit. Im Übrigen liegt die Befassung verschiedener Gerichte mit diesen Fragen im Interesse der Allgemeinheit. Denn auf diese Weise wird eine schnelle Klärung der Rechtsfragen vorbereitet. Ein Kläger braucht sich grundsätzlich für seine Gerichtsstandswahl grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.“

Eine andere Beurteilung wäre nach Ansicht des OLG Naumburg nur dann möglich, wenn das Wettbewerbsrecht als „Mittel des Angriffs“ gegen Wettbewerber eingesetzt würde. Dies käme nach Ansicht des Gerichts dann in Betracht, wenn ein Kläger in einer Vielzahl von Fällen immer den Gerichtsstand wählte, der vom allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Mitbewerbers am weitesten entfernt läge. Dann könnte der Anschein entstehen, dass der entfernte Gerichtsstand nur deshalb gewählt worden sei, um dem Gegner die Verteidigung zu erschweren. Jedoch sollte es dem jeweiligen Kläger auch dann noch möglich sein, die Motive seiner Gerichtsstandswahl darzulegen und den Schein zu entkräften.

Insgesamt muss daher festgehalten werden, dass weder eine hohe Anzahl von Abmahnungen noch die Wahl des Gerichtsstandes, soweit sie plausibel dargelegt werden kann, nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg zu der Beurteilung als rechtsmissbräuchlich führen kann.

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Gewährleistungsausschluss im Internet

Freitag, Februar 25th, 2011

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 31.03.2010 (Az.: I ZR 34/08) zu der Frage Stellung genommen, ob ein im Internet zulässig ist. Die Parteien des gerichtlichen Verfahrens handeln beide mit gebrauchten Elektroartikeln über das Internet. Im Juni 2006 wurden gebrauchte Software und medizinische Geräte mit folgendem Text angeboten:

„Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen die Software wie oben beschrieben ohne und .“

Der Mitbewerber sah darin ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und verlangte eine Unterlassung des Gewährleistungsausschlusses.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Gewährleistungsregelungen zu den Vorschriften i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG gehören, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln.

Deutlich weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der entsprechende unzulässig ist.

Ein interessantes „Nebenthema“ lässt sich noch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs herauslesen. Es ging in der Auseinandersetzung auch um die Frage, ob ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen gemäß § 8 Abs. 4 UWG vorlag. Hierzu führt der Bundesgerichtshof wie folgt aus:

„Im Streitfall sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung durch die Klägerin vorhanden. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich drei Abmahnungen gegen Dritte ausgesprochen. Das reicht für eine massenhafte Abmahntätigkeit nicht aus, die in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur eigenen gewerblichen Tätigkeit des Gläubigers steht und eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgen i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG begründen kann.“

Hier zeigt sich eine häufig in der Praxis anzutreffende Problematik. Um eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit nachzuweisen, ist es notwendig, dass schon eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen nachgewiesen werden kann. Nach unserer Einschätzung genügen dazu nicht Verweise auf Interneteinträge.

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Deutsche Umwelthilfe (DUH) unterliegt vor dem Landgericht Hannover

Donnerstag, Februar 24th, 2011

Die verlangte von einem Autohaus vor dem Hannover eine in Höhe von € 7.500,00 und verlor. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass eine Werbeanzeige aus Sicht der Deutschen Umwelthilfe einen Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV darstellen sollte, weil die Angaben zum Verbrauch und zur CO2-Immission zurückgesetzter als der Hauptteil der Werbebotschaft seien. Der Hauptteil der Werbebotschaft bestand aus Angaben zum Modell, zum Preis und zu den Finanzierungsmöglichkeiten. Das Hannover macht in seiner Entscheidung deutlich, dass der geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch der Deutschen Umwelthilfe () nicht zusteht und kein Verstoß gegen die vertragliche Unterlassungsverpflichtung vorliegt. Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Landgerichts Hannover:

„… Die Angaben zum Verbrauch und zur CO2-Immission sind auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich und gut lesbar. Sie sind nach Beurteilung der Kammer auch nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Die Zeitungsanzeige enthält keine abgrenzbaren Teile, die als Hauptteil der Werbebotschaft bestimmt werden können. In Ihrer Gesamtheit ist die Anzeige so gestaltet, dass die Angaben zum Verbrauch und zur CO2-Immission hinreichend deutlich abgedruckt sind. Gegenüber der wichtigen Angabe zur Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse der Beklagten fallen die Pflichtangaben sogar stärker ins Auge. Soweit die Pflichtangaben etwas kleiner abgedruckt sind als die Angaben zum Pkw-Typ, zum Preis, zur Motorisierung und zur Finanzierung, erlangt die Beklagte keinen Vorteil daraus, weil die Verbrauchs- und CO2-Immissionswerte des beworbenen Fahrzeugs günstig und daher werbewirksam sind. Durch strengere Anforderungen an die Pflichtangaben werden die Möglichkeiten der Pkw-Händler zur Gestaltung seiner Werbung in nicht akzeptabler Weise eingeschränkt. Das Vorgehen des Klägers ist auch missbräuchlich.“

Wir sind froh über diese deutlichen Aussagen in Richtung . Insbesondere der Hinweis, dass das Vorgehen der Deutschen Umwelthilfe missbräuchlich ist, kann diesseits nur unterstützt werden. Im großen Stil verfolgt die angebliche Wettbewerbsverstöße.

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Deutsche Umwelthilfe agiert missbräuchlich

Mittwoch, Februar 23rd, 2011

In einer Entscheidung des Landgerichts Hannover (21 O 45/10), die am 16.02.2011 gegen die () verkündet wurde, wird das Vorgehen der Deutschen Umwelthilfe als „missbräuchlich“ gewertet. Hintergrund war eine , die von der Deutschen Umwelthilfe unberechtigterweise geltend gemacht wurde.

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Sind Mehrfachabmahnungen immer rechtsmissbräuchlich?

Freitag, Februar 4th, 2011

In Telefonaten mit Betroffenen ist häufig das Argument zu hören, der Abmahnende würde doch ganz viele Abmahnungen verschicken. Dies ergäbe sich aus Foreneinträgen oder Veröffentlichungen auf Internetseiten.

Es ist allerdings nicht so, dass Vielfach- oder Mehrfachabmahnungen automatisch eine gemäß § 8 UWG darstellen. Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die vielen Abmahnungen wirklich vorhanden sind, oder ob beispielsweise Veröffentlichungen von anderen Internetseiten übernommen worden sind. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Anzahl der Abmahnungen in einem angemessenen Verhältnis zu der wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Hier sind im Zweifel Hintergrundinformationen zu beschaffen. Wer beispielsweise einen Jahresumsatz von € 1.000,00 erzielt, kann sicherlich nicht 100 Abmahnungen im Jahr verschicken.

Allein der Hinweis auf eine Vielzahl von Abmahnungen wird in den meisten Fällen allerdings nicht ausreichen, einen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen anzunehmen. Hier müssen weitere Indizien hinzutreten. Einige Gerichte haben beispielsweise eine dann angenommen, wenn bei einer Vielzahl von Abmahnungen Unterlassungsansprüche niemals gerichtlich durchgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Abmahnungen akzeptieren die Gerichte eine Vielzahl von Abmahnungen. In den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes ist eine vergleichbare Vorschrift zur , wie diese in § 8 Abs. 4 UWG zu finden ist, nicht vorhanden. Hier wird nur in besonderen Ausnahmefällen eine anzunehmen sein. Das Argument, es seien so viele Abmahnungen unterwegs, wirkt auch hier nicht.

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Abmahnung Typ 14 und 34 Ersatzteilhandel GmbH

Dienstag, Januar 18th, 2011

Uns liegt eine weitere der Firma aus Wunstorf vor. Diese wird vertreten durch den Geschäftsführer Herrn aus Wunstorf. Die Adresse der Firma lautet: Vor dem Tore 10, 31515 Wunstorf. Spannend wird es dann, wenn man sich den Anwalt dieser Firma einmal näher anschaut. Sein Name lautet . Seine Adresse heißt Vor dem Tore 10, 31515 Wunstorf. Die Vollmachten unterschreibt Herr als Geschäftsführer der . Die unterschreibt Herr in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Ein schöner lukrativer Kreislauf.

In der ging es um die Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Angebote „freibleibend“ sind. Gefordert wurden eine und die Zahlung von Anwaltsgebühren in Höhe von brutto € 546,69.

Wir können nur dringend davon abraten, vorschnell Unterlassungserklärungen abzugeben oder gar Zahlungen zu leisten. Hier sollte auch mit Blick auf einen möglichen die auf jeden Fall näher untersucht werden.

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Sind die Vielzahl der urheberrechtlichen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich?

Freitag, Januar 7th, 2011

In Gesprächen über urheberrechtliche Abmahnungen taucht immer wieder der Hinweis auf, dass die hohe Anzahl der urheberrechtlichen Abmahnungen doch so nicht rechtlich zulässig sei. Vielfach fällt dann auch das Stichwort „“. Grundsätzlich ist es durchaus denkbar, dass eine Vielzahl und massenhafte Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB sind. Allerdings sehen die meisten Gerichte bisher noch kein Ungleichgewicht zwischen der Vielzahl der Urheberrechtsverletzungen und der Anzahl der Abmahnungen. Das Köln hat dazu in einer Entscheidung vom 24.11.2010 (Az.: 28 O 202/10) Folgendes ausgeführt:

„Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie den Klägerinnen dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegenzuwirken.“

 

In der Praxis lässt sich daher in den meisten Fällen der Einwand der „rechtsmissbräuchlichen “ nicht wirksam erheben.

Dennoch sollte bei jeder urheberrechtlichen geprüft werden, ob es Indizien für einen gibt.

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Abmahnung Roger Laube

Dienstag, Januar 4th, 2011

Herr aus Berlin mahnt über die Kanzlei aus Berlin angebliche Wettbewerbsverstöße ab. In der wird ausgeführt, dass Herr Inhaber eines Meisterbetriebs für Heizungs- und Sanitäranlagen ist. Abgemahnt wird die Formulierung “ von 5 Jahren“. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungseklärung und die Zahlung von 651,80 EUR.

Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist immer kritsich zu prüfen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis und ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt.

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OLG Hamm: Rechtsmissbrauch bei „falscher“ vorgefertigter Unterlassungserklärung

Freitag, September 10th, 2010

Das Hamm hat in einer Entscheidung vom 29.06.2010 (Az.: I-4 U 24/10) zu einer interessanten Rechtsfrage Stellung genommen. Hintergrund war die Auseinandersetzung um Nass- und Trockensauger, die auf einer Auktionsplattform angeboten worden waren. Ein Mitbewerber hatte den anderen abgemahnt und eine nebst in Höhe von € 5.100,00 für zukünftige Verstöße gefordert.

Zunächst verweist das Hamm in seinen Ausführungen auf einige Grundsätze zum Thema :

„Von einem im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs beispielsweise das Gebührenerzielungsinteresse ist. Dabei dient die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung in einem ganz bestimmten Umfang haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben muss.“

In der Praxis ist dies häufig ein Nachweisproblem, da dem Abmahnopfer keine konkreten Umstände weiter bekannt sind, die ein Gebührenerzielungsinteresse untermauern. In den weiteren Ausführungen macht das Hamm deutlich, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit für sich allein noch keinen belegt, wenn umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen.

In dem vorliegenden Rechtsstreit war nichts Genaues zu der Vielzahl von Abmahnungen vorgetragen worden. Allerdings waren einige Fälle dem Senat des OLG gerichtsbekannt. Daraus zieht das OLG folgende Schlussfolgerung:

„Das spricht dafür, dass jedenfalls eine Mehrzahl von Abmahnungen ausgesprochen wurde, die nach der Lebenserfahrung überwiegend mit der Abgabe von Unterlassungserklärungen und Kostenerstattung ihre Erledigung gefunden haben.“

Sehr erfrischend ist, dass hier das Hamm nur wenige Indizien genügen lässt, um den Abmahnenden in Zugzwang zu bringen. Hier hätte der Abmahner zu der Vielzahl der Abmahnungen dann etwas vortragen müssen.

Aber es geht noch weiter. Zu der geforderten in Höhe von € 5.100,00 bemerkt das OLG, dass diese in Anbetracht der Wettbewerbsverstöße, die hier gerügt worden sind, schon für sich sehr hoch seien. Das gibt für zukünftige Unterlassungserklärungen Hinweise.

Daneben wurde in der , die der im Entwurf beigefügt war, folgende Formulierung gewählt:

„Die Schuldnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer von 5.100 Euro für jeden Fall auch nicht schuldhafter Zuwiderhandlung zu unterlassen …“

An dieser Stelle hakt dann das OLG ein und verweist deutlich darauf, dass es sich um eine ungewöhnliche Formulierung handelt. Eine auch bei fehlendem Verschulden habe der Senat noch nicht gesehen (mit Ausnahme der Mandanten des abmahnenden Rechtsanwalts). Eine solche Formulierung und eine Abbedingung des Verschuldenserfordernisses bedarf es nach Auffassung der Richter nicht. Dies deutet darauf hin, dass es dem Abmahner und dem abmahnenden Anwalt um die Generierung möglicher Vertragsstrafenansprüche in erheblicher Höhe geht. Das OLG kommt zu folgender Wertung:

„Dafür spricht insbesondere auch, dass für den Abgemahnten gerade auch durch die fehlende Exkulpationsmöglichkeit eine Haftungsfalle aufgestellt wird.“

Die Berufung war damit erfolgreich. Das Versäumnisurteil wurde aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Insbesondere mit Blick auf die hat das Hamm noch einmal den Blick geschärft. Hier kann durchaus ein Ansatzpunkt für den Nachweis eines Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. 4 UWG sein.

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LG Hamburg – Rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung

Montag, Februar 8th, 2010

Das Hamburg hat in einem Beschluss vom 19.01.2009 (Az.: 327 O 13/09) entschieden, dass bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen dem bekannten Abmahngebaren und dem Umfang der gewerblichen Tätigkeit eine rechtsmissbräuchliche vorliegen kann. Die Antragstellerin, die ihren Sitz in Berlin hat, erzielte 2008 einen Jahresumsatz von rd. € 17.000,00. Allein bei der Kammer, die für die eingehenden einstweiligen Verfügungen zuständig war, gingen in dem Zeitraum 2008 39 Verfahren ein. Es ging immer um eine unrichtige Widerrufsbelehrung und teilweise um Verstöße gegen die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz.

In der nun vorliegenden Entscheidung hat das Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.

Folgende Ausführungen des Gerichts sind von besonderer Bedeutung:

„Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis, da die Inanspruchnahme des Antragsgegners als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. … Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Abmahntätigkeit sich derart verselbständigt, dass der Umfang der Rechtsverfolgungen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht. … Das Ausmaß ihrer Abmahntätigkeit (der Antragstellerin) steht nach Auffassung der Kammer völlig außer Verhältnis zu dem Umfang ihrer gewerblichen Tätigkeit.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die Antragstellerin in den der Kammer bekannten Verfahren stets solche Verstöße gerügt hat, welche sich durch eine vergleichsweise geringe Eingriffsintensität auszeichnen: So sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ebenso wie Impressumsverstöße zwar regelmäßig als im Sinne des § 3 UWG relevante Wettbewerbsver­stöße anzusehen, da sie die Marktposition rechtstreuer Mitbewerber latent verschlechtern. Eine messbare Umsatzbeeinträchtigung des einzelnen Wettbewerbers wird durch einen solchen Verstoß jedoch nicht verursacht.

Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass ein deutliches Missverhältnis zwischen dem der Kammer aus den 39 bei ihr anhängig gemachten Verfahren aus dem Jahr 2008 bekannten Abmahngebaren der Antragstellerin und ihrer eigentlichen gewerblichen Tätigkeit besteht.“

Dann rechnet das Hamburg das Prozesskostenrisiko vor und verweist darauf, dass allein bei den 39 Verfahren, die der Kammer bekannt sind, das Kostenrisiko den Jahresumsatz um ein Vielfaches übersteigt.

Weiter heißt es dann:

„Ein solches Kostenrisiko für die Durchsetzung von Ansprüchen in Kauf zu nehmen, deren wirtschaftlicher Wert für die Antragstellerin schwer messbar, aber wegen des beschränkten Umfanges ihrer gewerblichen Tätigkeit äußerst gering sein dürfte, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es der Antragstellerin in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.“

Daher war der Antrag als rechtsmissbräuchlich zu werten und wurde als unzulässig abgelehnt.

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Rechtsmissbrauch bei einer vier Monate alten Ltd.

Donnerstag, Januar 7th, 2010

Das Würzburg hat in einem vom (Az.: 14 O 1631/08) geurteilt, dass eine erst vor kurzem eingetragene Limited dann rechtsmissbräuchlich handelt, wenn schon 20 Abmahnungen vier Monate nach der Gründung versandt worden sind. Die Ltd. war am 30.05.2008 gegründet und bis September 2008 – so räumt die Ltd. selber ein – seien ca. 20 Abmahnungen versandt worden. Das Würzburg führt dazu wie folgt aus:

“Der Anspruch scheitert zwar nicht bereits an einem fehlenden Wettbewerbsverhältnis i.S.d. §§ 1, 2 UWG, da jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21.10.2008 ein Onlineshop bestand, in den über 200 Artikel eingestellt waren. Allerdings ergibt sich hier aus einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien, dass der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend gemacht wurde.

… Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass die Verfügungsklägerin allein im Zeitraum vom 21.7.2008 bis 29.8.2008 13 Abmahnungen vorgenommen hat mit einer Kostennote von jeweils 899,40 €, insgesamt also 11.692,20 €. Ferner ergibt sich aus dem vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll vor dem LG Marburg (Az.: 2 O 252/08), dass bis zum Zeitpunkt der dortigen mündlichen Verhandlung am 09.09.2008 ca. 20 Abmahnungen von der Verfügungsklägerin erstellt worden sind.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfügungsklägerin erst zum 30.05.2008 eingetragen worden ist, ergibt sich bereits aus der Zahl der Abmahnungen, dass ihre Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu ihrer behaupteten gewerblichen Tätigkeit gestanden hat.

… Letztlich hat die Verfügungsbeklagte ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der am 28.07.2008 lediglich in einem äußerst geringen Umfang am Markt teilgenommen hat. Jedenfalls ergibt sich aus der Gesamtschau, dass die Abmahntätigkeit aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden lediglich dem Gebühreninteresse des beauftragten Rechtsanwalts dienen kann. Demzufolge ist die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich und somit unzulässig.”

Eine Besonderheit des Falls: Der die Limited vertretende Anwalt hatte diese selbst gegründet. Ursprünglich war sogar die Domain der abmahnenden Limited auf den Anwalt gemeldet!

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OLG Hamm: Rechtsmissbräuchlichkeit bei urheberrechtlicher Abmahnung

Mittwoch, Dezember 16th, 2009

Das hat in einem vom (Az.: 4 U 77/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit rechtsmissbräuchliches Verhalten als Einwand gegen urheberrechtliche Ansprüche genutzt werden kann.

Grundsätzlich verweist das darauf, dass § 8 Abs. 4 UWG, der im Zusammenhang mit Wettbewerbsrecht untersagt, im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Eine Parallelität ist hier nicht möglich. Allerdings heißt dies nicht, dass das Thema im Zusammenhang mit dem Urheberrecht erledigt ist. Gemäß § 242 BGB kann ein solcher Einwand einem Kläger bei der Rechtsverfolgung durchaus entgegengehalten werden.

Interessant ist dabei, dass das Hamm bei der Betrachtung insbesondere auf das Abmahnverhalten abstellt. Aus dem Abmahnverhalten sei ein übermäßiges Kostenbelastungsinteresse zu erkennen und damit ein herauszulesen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger gegen verschiedene Verletzer getrennte Abmahnungen übersandt. Dies ist aus Sicht der Richter grundsätzlich unzulässig, wenn die Verletzer als Unternehmung und Geschäftsführer miteinander verbunden sind. Durch die getrennten Abmahnungen sind erheblichere Kosten entstanden, als bei einem gemeinsamen Vorgehen gegen alle Verletzer. Dies reicht schon aus, um ein Kostenbelastungsinteresse anzunehmen. Weiterhin heißt es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts:

„Für das Kostenbelastungsinteresse spricht hier aber außerdem, dass in allen drei Fällen in der in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen gerügt worden sind, als sie zum Gegenstand der Klage gemacht worden sind. Das vom Kläger selbst später nicht mehr als urheberrechtswidrig eingestufte Verhalten der Beklagten hat dazu geführt, dass die , die nach ihrer Kostenvermeidungs- und Warnfunktion nur die Ansprüche zum Gegenstand haben soll, die im Fall der Erfolglosigkeit gerichtlich geltend gemacht werden sollen, überwiegend unbegründet war.“

Dadurch kamen auch überhöhte Streitwerte von jeweils 150.000,00 € zustande mit der Folge, dass erhebliche Anwaltskosten entstanden.

Weiter heißt es beim Hamm:

„Das spricht selbst dann für ein missbräuchliches Kostenbelastungsinteresse des Klägers, wenn man für einen … einschränkend wegen des scharfen Schwerts des Anspruchsverlustes ein besonders rücksichtslos erscheinendes Verhalten verlangt.“

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LG Dortmund und Rechtsmissbrauch

Donnerstag, November 5th, 2009

Das Dortmund (Az.: 19 O 39/08 vom 06.08.2009) hat in einem zum Thema “” Stellung genommen. Hier eine interessante Passage aus dem :

“…Aus den gesamten Umständen des Falles, insbesondere aus dem Verhältnis von Umsatz der Klägerin im fraglichen Zeitraum im Jahr 2008 zu den seitens der Klägerin ausgesprochenen Abmahnungen in dieser Zeit ergibt sich, dass bei dem abmahnenden Tätigwerden der Klägerin im Vordergrund ein Gewinn- bzw. Gebührenerzielungsinteresse stand.

Die entsprechenden Angaben zu Umsatzzahlen und erfolgten Abmahnungen hat die Klägerin nicht bzw. nicht substantiiert bestritten. Auf einen entsprechenden Auflagenbeschluss der Kammer, auf dessen Inhalt auf Bl. 72 d. A., verwiesen wird, hat die Klägerin gar nicht reagiert. Insbesondere aus dem Umstand, dass die Beklagte mit nachvollziehbaren Argumenten dargelegt hat, dass die tatsächlich erfolgten Abmahnungen noch weit über der von ihr als Mindestzahl angenommenen Zahl von 69 entsprechend der überreichten Liste liegen dürfte, und aus dem Umstand, dass die Klägerin auf die entsprechende gerichtliche Auflage anzugeben, wie viele Abmahnungen im Jahr 2008 erteilt worden seien, nicht reagiert hat, lässt sich folgern, dass von einer höheren Anzahl als 69 insofern auszugehen ist.

Aber auch schon bei Hochrechnen einer Anzahl von 69 Abmahnungen ergibt sich bei Zugrundelegen von Anwaltsrechnungen, die der hier geltend gemachten entsprechen, also in Höhe von rund 860,00 €, dass dem Jahresumsatz von 73.000,00 € allein ein Aufwand für durch  entstandene Rechtsanwaltskosten von 59.340,00 € gegenübersteht. …”

http://www.akte-abmahnung.de/landgericht-dortmund-az-19-o-3908-vom-06-08-2009/

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Rechtsmissbrauch

Dienstag, September 29th, 2009

Das hat in zwei Entscheidungen mit Verweis auf den Erlass von Einstweiligen Verfügungen abgelehnt:

, vom , 6 W 93/09 sowie Beschlüsse vom 29.06.2009 (6 W 100/09) und vom 18.09.2009, 6 W 128/09 und 6 W 141/09

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Rechtsmissbräuchlichkeit Abmahnung Hanemann

Montag, September 14th, 2009

Im Rahmen unseres Informationsnetzwerkes hat uns ein Rechtsanwaltskollege aus einer mündlichen Verhandlung berichtet. Das betreffende hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die dortige als rechtsmissbräuchlich angesehen würde. Maßgeblich war hierfür der relativ geringe Umsatz des Herrn Hanemann im Vergleich zur hohen Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen und den hohen Gegenstands- bzw. Streitwerten.

Dem Gericht war nicht ersichtlich, dass ein vernünftiger Kaufmann derart hohe finanzielle Risiken eingehen würde und sah dies als sachfremde Tätigkeit an. Die räumliche Entfernung zwischen den Wettbewerbsstandorten war ein weiteres Indiz für das Gericht, um einen anzusprechen.

In der mündlichen Verhandlung wurde sodann der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch den Rechtsanwalt des Herrn Hanemann zurückgenommen.

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Erneute Abmahnung Silbermann

Mittwoch, August 26th, 2009

Uns wurde eine weitere des Herrn vom 04.08.2009 vorgelegt. Wir weisen unsere Leser auf die anregende Diskussion, die sie hier verfolgen können. Mittlerweile haben sich hier zahlreiche Abmahnungen angesammelt, die zumindest auf ein sehr zahlreiches Abmahnverhalten des Herrn schließen lassen. Wir können Betroffene nur aufrufen, sich mit anderen betroffenen Abmahnopfern auszutauschen und möglichst viele Abmahnschreiben zu sammeln und das Vorgehen entsprechend zu koordinieren.

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Update Abmahnung Silbermann

Dienstag, August 25th, 2009

Heute wird uns eine der von unseren Lesern angekündigen Abmahnungen des Herrn übersendet. Wie auch die anderen Abmahnschreiben datiert diese von Herrn , vertreten durch Herrn Peter B. Häfner vom 04.08.2009 und hatte eine Fristsetzung bis zum 11.08.2009 vorgesehen. Wir empfehlen unseren Lesern die entsprechende und anregende Diskussion der Abmahnopfer, die hier verfolgt werden kann. Ein Abgleich der Aktenzeichen und Daten der Abmahnschreiben dürfte sich lohnen.

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Missbrauchsurteil gegen Hans Hauser

Donnerstag, August 20th, 2009

Das München hat mit vom 28.04.2009 (Az.: 9 HKO 3933/09) eine des Herrn als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen und eine bereits erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG anzusehen ist. Nach dieser Bestimmung steht dem Anspruchsteller nach der Begründung des Gerichts ein Unterlassungsanspruch nicht zu, wenn dieser unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist. Der liegt dabei vorwiegend dann vor, wenn gegen den Zuwiderhandelnden ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen soll. Das München führte weiter in seiner Begründung aus:

„Der Beklagte trug – unbestritten – vor, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen hat, allein im Jahre 2008 ca. 1.100. Der Kläger räumte selbst in seinem von ihm selbst verfassten Schriftsatz vom 19.04.2009 ein, dass er in vergleichbaren Fällen seit Oktober 2008 ca. 100 Abmahnungen erteilte. Im selben Schriftsatz führte der Kläger auf Seite 1 letzter Absatz Folgendes aus: ‚Darauf hat der Unterzeichner selbst 5 Anträge gestellt und nach Erlass den Antragsgegnern geschrieben, man möge einen bestimmten Betrag ausgleichen, damit Herr Rechtsanwalt Velev einigermaßen entlohnt werden kann.’

Aus diesem unstreitigen, zum Teil vom Kläger selbst eingeräumten Sachverhalt folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass es dem Kläger mit der Vielzahl seiner Abmahnungen, u.a. mit der streitgegenständlichen, um nichts anderes geht, als gegen den vermeintlich Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung folgen entstehen zu lassen. Das Gericht hält deshalb den streitgegenständlichen Verfügungsantrag für unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.“


Thomas Feil
(Rechtsanwalt)

Weiter ist zu betonen, dass nach dem Tatbestand des vorliegenden Urteils Herr früher Rechtsanwalt war, dem jedoch die Zulassung entzogen wurde und der behauptet, seit ca. 10 Jahren als Altbausanierer in Berlin tätig zu sein.

In Anbetracht dieser Entscheidung sowie des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts München kann Betroffenen nur empfohlen werden, die gegen sie gerichteten Abmahnungen sorgfältig prüfen zu lassen. Wir verweisen auf das weitere des OLG München, das Herrn bescheinigte.

Erneut danken wir der Abmahnwelle e.V. für die Übersendung dieser Entscheidung.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung von Hans Hauser – Urteil

Mittwoch, August 19th, 2009

Nach einem uns von der Abmahnwelle e.V. zugesandten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München sind Abmahnungen des Herrn als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Das München sieht in dem Vorgehen des Herrn Hauser einen nach § 8 Abs. 4 UWG. Wir zitieren aus der Verfügung vom 10.08.2009 (Az: 29 U 3739/09) wie folgt:

„Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger angegriffene Internetauftritt wettbewerbswidrig ist. Selbst wenn dem Kläger aufgrund dieses Internetauftritts ein Unterlassungsanspruch zustünde, könnte er diesen gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht im Wege der Klage geltend machen, weil die Geltendmachung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig wäre. (…) Im Streitfall hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen habe, davon ca. 1.110 allein im Jahr 2008. Damit in Übereinstimmung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 10.07.2009 vorgetragen, dass die genannten ca. 1.100 Abmahnungen ihm 24.000,00 € eingebracht hätten. Die umfangreiche Abmahntätigkeit des Beklagten ist im Übrigen gerichtsbekannt; so hat der Kläger im Verfahren 29 U 3408/09 in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 eingehend zu seiner Abmahntätigkeit vorgetragen und eine Zahl von etwa 3.000 Abmahnungen in den letzten drei Jahren benannt. Die dargestellten Zahlen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers ausreichende Indizien für die Missbräuchlichkeit dessen Verhaltens. Aus den vorstehenden Gründen dürfte sich zur Vermeidung weiterer Kosten für den Kläger eine Berufungsrücknahme innerhalb der zur Äußerung gesetzten Frist empfehlen.“

Diesen Hinweisen des Gerichts ist deutlich zu entnehmen, dass die zahlreichen, unwidersprochenen Abmahnfälle als missbräuchlich anzusehen sind. Die damit verbundenen Unterlassungs- und Zahlungsansprüche dürften ebenfalls als als unzulässig anzusehen sein.

Von Herrn Hauser Abgemahnte sollten die gegen sie gerichteten Abmahnungen überprüfen lassen.

Wir danken der Abmahnwelle e.V. für die Übersendung dieser Entscheidung.

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OLG Hamm bejaht wieder Rechtsmissbrauch

Mittwoch, August 12th, 2009

Das Hamm hat in seiner Entscheidung vom 26.05.2009 (Az.: 4 U 27/09) erneut (vgl. Az.: 4 U 211/08 und 4 U 216/08) das wettbewerbsrechtliche Vorgehen eines Abmahners als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen. Das stützte diese Ansicht darauf, dass ein dann vorliege, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssten nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend sei, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen. Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, müsse im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden. Anhaltspunkte insoweit bilden Art und Schwere der Zuwiderhandlung, das Verhalten des Anspruchsstellers bei der Rechtsverfolgung auch in anderen und früheren Fällen, das Verletzerverhalten nach der Zuwiderhandlung und auch das Vorgehen sonstiger Anspruchsberechtigter. (weiterlesen…)

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