Posts Tagged ‘Rechtsmissbrauch’

LG Hamburg – Rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung

Montag, Februar 8th, 2010

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 19.01.2009 (Az.: 327 O 13/09) entschieden, dass bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen dem bekannten Abmahngebaren und dem Umfang der gewerblichen Tätigkeit eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung vorliegen kann. Die Antragstellerin, die ihren Sitz in Berlin hat, erzielte 2008 einen Jahresumsatz von rd. € 17.000,00. Allein bei der Kammer, die für die eingehenden einstweiligen Verfügungen zuständig war, gingen in dem Zeitraum 2008 39 Verfahren ein. Es ging immer um eine unrichtige Widerrufsbelehrung und teilweise um Verstöße gegen die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz.

In der nun vorliegenden Entscheidung hat das Landgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.

Folgende Ausführungen des Gerichts sind von besonderer Bedeutung:

„Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis, da die Inanspruchnahme des Antragsgegners als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. … Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Abmahntätigkeit sich derart verselbständigt, dass der Umfang der Rechtsverfolgungen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht. … Das Ausmaß ihrer Abmahntätigkeit (der Antragstellerin) steht nach Auffassung der Kammer völlig außer Verhältnis zu dem Umfang ihrer gewerblichen Tätigkeit.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die Antragstellerin in den der Kammer bekannten Verfahren stets solche Verstöße gerügt hat, welche sich durch eine vergleichsweise geringe Eingriffsintensität auszeichnen: So sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ebenso wie Impressumsverstöße zwar regelmäßig als im Sinne des § 3 UWG relevante Wettbewerbsver­stöße anzusehen, da sie die Marktposition rechtstreuer Mitbewerber latent verschlechtern. Eine messbare Umsatzbeeinträchtigung des einzelnen Wettbewerbers wird durch einen solchen Verstoß jedoch nicht verursacht.

Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass ein deutliches Missverhältnis zwischen dem der Kammer aus den 39 bei ihr anhängig gemachten Verfahren aus dem Jahr 2008 bekannten Abmahngebaren der Antragstellerin und ihrer eigentlichen gewerblichen Tätigkeit besteht.“

Dann rechnet das Landgericht Hamburg das Prozesskostenrisiko vor und verweist darauf, dass allein bei den 39 Verfahren, die der Kammer bekannt sind, das Kostenrisiko den Jahresumsatz um ein Vielfaches übersteigt.

Weiter heißt es dann:

„Ein solches Kostenrisiko für die Durchsetzung von Ansprüchen in Kauf zu nehmen, deren wirtschaftlicher Wert für die Antragstellerin schwer messbar, aber wegen des beschränkten Umfanges ihrer gewerblichen Tätigkeit äußerst gering sein dürfte, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es der Antragstellerin in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.“

Daher war der Antrag als rechtsmissbräuchlich zu werten und wurde als unzulässig abgelehnt.

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Rechtsmissbrauch bei einer vier Monate alten Ltd.

Donnerstag, Januar 7th, 2010

Das Landgericht Würzburg hat in einem Urteil vom 28.10.2008 (Az.: 14 O 1631/08) geurteilt, dass eine erst vor kurzem eingetragene Limited dann rechtsmissbräuchlich handelt, wenn schon 20 Abmahnungen vier Monate nach der Gründung versandt worden sind. Die Ltd. war am 30.05.2008 gegründet und bis September 2008 – so räumt die Ltd. selber ein – seien ca. 20 Abmahnungen versandt worden. Das Landgericht Würzburg führt dazu wie folgt aus:

“Der Anspruch scheitert zwar nicht bereits an einem fehlenden Wettbewerbsverhältnis i.S.d. §§ 1, 2 UWG, da jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21.10.2008 ein Onlineshop bestand, in den über 200 Artikel eingestellt waren. Allerdings ergibt sich hier aus einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien, dass der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend gemacht wurde.

… Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass die Verfügungsklägerin allein im Zeitraum vom 21.7.2008 bis 29.8.2008 13 Abmahnungen vorgenommen hat mit einer Kostennote von jeweils 899,40 €, insgesamt also 11.692,20 €. Ferner ergibt sich aus dem vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll vor dem LG Marburg (Az.: 2 O 252/08), dass bis zum Zeitpunkt der dortigen mündlichen Verhandlung am 09.09.2008 ca. 20 Abmahnungen von der Verfügungsklägerin erstellt worden sind.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfügungsklägerin erst zum 30.05.2008 eingetragen worden ist, ergibt sich bereits aus der Zahl der Abmahnungen, dass ihre Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu ihrer behaupteten gewerblichen Tätigkeit gestanden hat.

… Letztlich hat die Verfügungsbeklagte ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung am 28.07.2008 lediglich in einem äußerst geringen Umfang am Markt teilgenommen hat. Jedenfalls ergibt sich aus der Gesamtschau, dass die Abmahntätigkeit aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden lediglich dem Gebühreninteresse des beauftragten Rechtsanwalts dienen kann. Demzufolge ist die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich und somit unzulässig.”

Eine Besonderheit des Falls: Der die Limited vertretende Anwalt hatte diese selbst gegründet. Ursprünglich war sogar die Domain der abmahnenden Limited auf den Anwalt gemeldet!

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OLG Hamm: Rechtsmissbräuchlichkeit bei urheberrechtlicher Abmahnung

Mittwoch, Dezember 16th, 2009

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 22.09.2009 (Az.: 4 U 77/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit rechtsmissbräuchliches Verhalten als Einwand gegen urheberrechtliche Ansprüche genutzt werden kann.

Grundsätzlich verweist das Oberlandesgericht darauf, dass § 8 Abs. 4 UWG, der rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Wettbewerbsrecht untersagt, im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Eine Parallelität ist hier nicht möglich. Allerdings heißt dies nicht, dass das Thema Rechtsmissbräuchlichkeit im Zusammenhang mit dem Urheberrecht erledigt ist. Gemäß § 242 BGB kann ein solcher Einwand einem Kläger bei der Rechtsverfolgung durchaus entgegengehalten werden.

Interessant ist dabei, dass das Oberlandesgericht Hamm bei der Betrachtung insbesondere auf das Abmahnverhalten abstellt. Aus dem Abmahnverhalten sei ein übermäßiges Kostenbelastungsinteresse zu erkennen und damit ein Rechtsmissbrauch herauszulesen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger gegen verschiedene Verletzer getrennte Abmahnungen übersandt. Dies ist aus Sicht der Richter grundsätzlich unzulässig, wenn die Verletzer als Unternehmung und Geschäftsführer miteinander verbunden sind. Durch die getrennten Abmahnungen sind erheblichere Kosten entstanden, als bei einem gemeinsamen Vorgehen gegen alle Verletzer. Dies reicht schon aus, um ein Kostenbelastungsinteresse anzunehmen. Weiterhin heißt es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts:

„Für das Kostenbelastungsinteresse spricht hier aber außerdem, dass in allen drei Fällen in der Abmahnung in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen gerügt worden sind, als sie zum Gegenstand der Klage gemacht worden sind. Das vom Kläger selbst später nicht mehr als urheberrechtswidrig eingestufte Verhalten der Beklagten hat dazu geführt, dass die Abmahnung, die nach ihrer Kostenvermeidungs- und Warnfunktion nur die Ansprüche zum Gegenstand haben soll, die im Fall der Erfolglosigkeit gerichtlich geltend gemacht werden sollen, überwiegend unbegründet war.“

Dadurch kamen auch überhöhte Streitwerte von jeweils 150.000,00 € zustande mit der Folge, dass erhebliche Anwaltskosten entstanden.

Weiter heißt es beim Oberlandesgericht Hamm:

„Das spricht selbst dann für ein missbräuchliches Kostenbelastungsinteresse des Klägers, wenn man für einen Rechtsmissbrauch … einschränkend wegen des scharfen Schwerts des Anspruchsverlustes ein besonders rücksichtslos erscheinendes Verhalten verlangt.“

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LG Dortmund und Rechtsmissbrauch

Donnerstag, November 5th, 2009

Das Landgericht Dortmund (Az.: 19 O 39/08 vom 06.08.2009) hat in einem Urteil zum Thema “Rechtsmissbrauch” Stellung genommen. Hier eine interessante Passage aus dem Urteil:

“…Aus den gesamten Umständen des Falles, insbesondere aus dem Verhältnis von Umsatz der Klägerin im fraglichen Zeitraum im Jahr 2008 zu den seitens der Klägerin ausgesprochenen Abmahnungen in dieser Zeit ergibt sich, dass bei dem abmahnenden Tätigwerden der Klägerin im Vordergrund ein Gewinn- bzw. Gebührenerzielungsinteresse stand.

Die entsprechenden Angaben zu Umsatzzahlen und erfolgten Abmahnungen hat die Klägerin nicht bzw. nicht substantiiert bestritten. Auf einen entsprechenden Auflagenbeschluss der Kammer, auf dessen Inhalt auf Bl. 72 d. A., verwiesen wird, hat die Klägerin gar nicht reagiert. Insbesondere aus dem Umstand, dass die Beklagte mit nachvollziehbaren Argumenten dargelegt hat, dass die tatsächlich erfolgten Abmahnungen noch weit über der von ihr als Mindestzahl angenommenen Zahl von 69 entsprechend der überreichten Liste liegen dürfte, und aus dem Umstand, dass die Klägerin auf die entsprechende gerichtliche Auflage anzugeben, wie viele Abmahnungen im Jahr 2008 erteilt worden seien, nicht reagiert hat, lässt sich folgern, dass von einer höheren Anzahl als 69 insofern auszugehen ist.

Aber auch schon bei Hochrechnen einer Anzahl von 69 Abmahnungen ergibt sich bei Zugrundelegen von Anwaltsrechnungen, die der hier geltend gemachten entsprechen, also in Höhe von rund 860,00 €, dass dem Jahresumsatz von 73.000,00 € allein ein Aufwand für durch Abmahnung entstandene Rechtsanwaltskosten von 59.340,00 € gegenübersteht. …”

http://www.akte-abmahnung.de/landgericht-dortmund-az-19-o-3908-vom-06-08-2009/

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Rechtsmissbrauch

Dienstag, September 29th, 2009

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in zwei Entscheidungen mit Verweis auf Rechtsmissbrauch den Erlass von Einstweiligen Verfügungen abgelehnt:

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 22.09.2009, 6 W 93/09 sowie Beschlüsse vom 29.06.2009 (6 W 100/09) und vom 18.09.2009, 6 W 128/09 und 6 W 141/09

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Rechtsmissbräuchlichkeit Abmahnung Hanemann

Montag, September 14th, 2009

Im Rahmen unseres Informationsnetzwerkes hat uns ein Rechtsanwaltskollege aus einer mündlichen Verhandlung berichtet. Das betreffende Landgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die dortige Abmahnung als rechtsmissbräuchlich angesehen würde. Maßgeblich war hierfür der relativ geringe Umsatz des Herrn Hanemann im Vergleich zur hohen Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen und den hohen Gegenstands- bzw. Streitwerten.

Dem Gericht war nicht ersichtlich, dass ein vernünftiger Kaufmann derart hohe finanzielle Risiken eingehen würde und sah dies als sachfremde Tätigkeit an. Die räumliche Entfernung zwischen den Wettbewerbsstandorten war ein weiteres Indiz für das Gericht, um einen Rechtsmissbrauch anzusprechen.

In der mündlichen Verhandlung wurde sodann der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch den Rechtsanwalt des Herrn Hanemann zurückgenommen.

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Erneute Abmahnung Silbermann

Mittwoch, August 26th, 2009

Für unser Forschungsprojekt wurde uns eine weitere Abmahnung des Herrn Silbermann vom 04.08.2009 vorgelegt. Wir weisen unsere Leser auf die anregende Diskussion, die sie hier verfolgen können. Mittlerweile haben sich hier zahlreiche Abmahnungen angesammelt, die zumindest auf ein sehr zahlreiches Abmahnverhalten des Herrn Silbermann schließen lassen. Wir können Betroffene nur aufrufen, sich mit anderen betroffenen Abmahnopfern auszutauschen und möglichst viele Abmahnschreiben zu sammeln und das Vorgehen entsprechend zu koordinieren.

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Update Abmahnung Silbermann

Dienstag, August 25th, 2009

Heute wird uns eine der von unseren Lesern angekündigen Abmahnungen des Herrn Silbermann für unser Forschungsprojekt übersendet. Wie auch die anderen Abmahnschreiben datiert diese Abmahnung von Herrn Silbermann, vertreten durch Herrn Peter B. Häfner vom 04.08.2009 und hatte eine Fristsetzung bis zum 11.08.2009 vorgesehen. Wir empfehlen unseren Lesern die entsprechende und anregende Diskussion der Abmahnopfer, die hier verfolgt werden kann. Ein Abgleich der Aktenzeichen und Daten der Abmahnschreiben dürfte sich lohnen.

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Missbrauchsurteil gegen Hans Hauser

Donnerstag, August 20th, 2009

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 28.04.2009 (Az.: 9 HKO 3933/09) eine Abmahnung des Herrn Hans Hauser als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen und eine bereits erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG anzusehen ist. Nach dieser Bestimmung steht dem Anspruchsteller nach der Begründung des Gerichts ein Unterlassungsanspruch nicht zu, wenn dieser unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist. Der Missbrauch liegt dabei vorwiegend dann vor, wenn gegen den Zuwiderhandelnden ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen soll. Das Landgericht München führte weiter in seiner Begründung aus:

„Der Beklagte trug – unbestritten – vor, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen hat, allein im Jahre 2008 ca. 1.100. Der Kläger räumte selbst in seinem von ihm selbst verfassten Schriftsatz vom 19.04.2009 ein, dass er in vergleichbaren Fällen seit Oktober 2008 ca. 100 Abmahnungen erteilte. Im selben Schriftsatz führte der Kläger auf Seite 1 letzter Absatz Folgendes aus: ‚Darauf hat der Unterzeichner selbst 5 Anträge gestellt und nach Erlass den Antragsgegnern geschrieben, man möge einen bestimmten Betrag ausgleichen, damit Herr Rechtsanwalt Velev einigermaßen entlohnt werden kann.’

Aus diesem unstreitigen, zum Teil vom Kläger selbst eingeräumten Sachverhalt folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass es dem Kläger mit der Vielzahl seiner Abmahnungen, u.a. mit der streitgegenständlichen, um nichts anderes geht, als gegen den vermeintlich Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung folgen entstehen zu lassen. Das Gericht hält deshalb den streitgegenständlichen Verfügungsantrag für unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.“


Thomas Feil
(Rechtsanwalt)

Weiter ist zu betonen, dass nach dem Tatbestand des vorliegenden Urteils Herr Hans Hauser früher Rechtsanwalt war, dem jedoch die Zulassung entzogen wurde und der behauptet, seit ca. 10 Jahren als Altbausanierer in Berlin tätig zu sein.

In Anbetracht dieser Entscheidung sowie des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts München kann Betroffenen nur empfohlen werden, die gegen sie gerichteten Abmahnungen sorgfältig prüfen zu lassen. Wir verweisen auf das weitere Urteil des OLG München, das Herrn Hans Hauser Rechtsmissbräuchlichkeit bescheinigte.

Erneut danken wir der Abmahnwelle e.V. für die Übersendung dieser Entscheidung.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung von Hans Hauser – Urteil

Mittwoch, August 19th, 2009

Nach einem uns von der Abmahnwelle e.V. zugesandten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München sind Abmahnungen des Herrn Hans Hauser als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Das Oberlandesgericht München sieht in dem Vorgehen des Herrn Hauser einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG. Wir zitieren aus der Verfügung vom 10.08.2009 (Az: 29 U 3739/09) wie folgt:

„Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger angegriffene Internetauftritt wettbewerbswidrig ist. Selbst wenn dem Kläger aufgrund dieses Internetauftritts ein Unterlassungsanspruch zustünde, könnte er diesen gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht im Wege der Klage geltend machen, weil die Geltendmachung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig wäre. (…) Im Streitfall hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen habe, davon ca. 1.110 allein im Jahr 2008. Damit in Übereinstimmung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 10.07.2009 vorgetragen, dass die genannten ca. 1.100 Abmahnungen ihm 24.000,00 € eingebracht hätten. Die umfangreiche Abmahntätigkeit des Beklagten ist im Übrigen gerichtsbekannt; so hat der Kläger im Verfahren 29 U 3408/09 in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 eingehend zu seiner Abmahntätigkeit vorgetragen und eine Zahl von etwa 3.000 Abmahnungen in den letzten drei Jahren benannt. Die dargestellten Zahlen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers ausreichende Indizien für die Missbräuchlichkeit dessen Verhaltens. Aus den vorstehenden Gründen dürfte sich zur Vermeidung weiterer Kosten für den Kläger eine Berufungsrücknahme innerhalb der zur Äußerung gesetzten Frist empfehlen.“

Diesen Hinweisen des Gerichts ist deutlich zu entnehmen, dass die zahlreichen, unwidersprochenen Abmahnfälle als missbräuchlich anzusehen sind. Die damit verbundenen Unterlassungs- und Zahlungsansprüche dürften ebenfalls als als unzulässig anzusehen sein.

Von Herrn Hauser Abgemahnte sollten die gegen sie gerichteten Abmahnungen überprüfen lassen.

Wir danken der Abmahnwelle e.V. für die Übersendung dieser Entscheidung.

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OLG Hamm bejaht wieder Rechtsmissbrauch

Mittwoch, August 12th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 26.05.2009 (Az.: 4 U 27/09) erneut (vgl. Az.: 4 U 211/08 und 4 U 216/08) das wettbewerbsrechtliche Vorgehen eines Abmahners als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen. Das Oberlandesgericht stützte diese Ansicht darauf, dass ein Rechtsmissbrauch dann vorliege, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssten nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend sei, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen. Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, müsse im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden. Anhaltspunkte insoweit bilden Art und Schwere der Zuwiderhandlung, das Verhalten des Anspruchsstellers bei der Rechtsverfolgung auch in anderen und früheren Fällen, das Verletzerverhalten nach der Zuwiderhandlung und auch das Vorgehen sonstiger Anspruchsberechtigter. (weiterlesen…)

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen – Landgericht Bochum

Montag, Juni 29th, 2009

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 07.04.2009 (Az.: I-12 O 20/09) die Abmahnung eines Internethändlers für Tierbedarf als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG und damit als unzulässig angesehen.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen – Oberlandesgericht Hamm

Donnerstag, Juni 18th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich im weiteren Verfahren mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen zu beschäftigen. Maßgeblich waren für das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 28.04.2009 (4 U 216/08) in der Berufungssache einer bekannten Abmahnerin mehrere Gründe, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen:

Zunächst führte das OLG Hamm aus, dass allein eine größere Anzahl von Abmahnungen – spiegelbildlich zu vorhandenen Wettbewerbsverstößen – nicht für sich gesehen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung – Angela Drews

Dienstag, Mai 26th, 2009

Das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 23.04.2009 (Az.: 8 O 46/09, noch nicht rechtskräftig) ein Abmahnverfahren der Frau Angela Drews als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen.

Als maßgeblich für diese Beurteilung sah es das Gericht an, dass der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin steht und das beherrschende Motiv der Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele seien. Die sachfremden Erwägungen stellen den beherrschenden Zweck der Rechtsverfolgung dar.

Die Verfügungsklägerin habe nach eigenem Bekunden in 5 Jahren 164 Abmahnungen ausgesprochen. Damit würde auf alle 14 Tage deutlich mehr als durchschnittliche eine Abmahnung entfallen. Demgegenüber stünden Jahresumsätze im unteren 6-stelligen Euro-Bereich. Für das Geschäftsjahr 2007 waren dies nach Darstellung der Verfügungsklägerin € 238.000,00. Das Verhältnis zwischen Umsatz und Abmahnverhalten führt für das Gericht vorliegend zu einem missbräuchlichen Vorgehen. Der Umfang der Abmahnaktionen stünde in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu dem eigenen betrieblichen Nutzen. Der Beklagte sei für die Klägerin bislang kein relevanter Wettbewerber gewesen. Die Klägerin überprüfe fortlaufend das Internet. Ihr Verhalten diene jedenfalls ganz überwiegend dazu, ihrem Anwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kammer zu der Feststellung, dass mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde Ziele das vorherrschende Motiv gebildet haben sollen. Da die Klägerin nur ein Kleinunternehmen führe und gleichwohl systematisch bundesweit Abmahnungen ausspricht, war die Kammer des Landgerichts Stade zu der Feststellung gelangt, dass das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund bei den kontinuierlichen Abmahnaktionen stehe.

Das Urteil finden Sie hier im Volltext als PDF-Dokument.

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Erneuter Abmahnmissbrauch

Mittwoch, Mai 13th, 2009

Das Landgericht Stade (Urteil vom 23.04.2009, Az.: 8 O 46/09, nicht rechtskräftig) hat in einem viel beachteten Verfahren im Rahmen eines Widerspruchs gegen eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung zugunsten einer bekannten Abmahnerin die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Maßgeblich war für das Landgericht Stade das Vorliegen des Missbrauchs i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG. Das Landgericht Stade führte aus, dass grundsätzlich bei Abmahnungen von im Internet tätigen Unternehmen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen Zurückhaltung mit der Annahme eines Missbrauchs anzuraten ist. Der Wettbewerber habe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wettbewerbsverstöße seiner Konkurrenten unterbleiben. Mit den Abmahnungen und eventuellen Klagen gehe er ein gewisses Kostenrisiko ein, da er selbst bei Obsiegen auf seine Kosten sitzen bleiben könne, wenn der Gegner zahlungsunfähig ist. Der von der Klägerin angenommene Streitwert von € 10.000,00 sei angesichts der im Wettbewerbsrecht üblichen Sätze nicht als überhöht zu bezeichnen, so dass sich hieraus kein Missbrauchsindiz ergebe. Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen folge jedoch daraus, dass der Umfang der Abmahnfähigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin stehe und das beherrschende Motiv der Klägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele seien. Daneben vorhandene wettbewerbsrechtliche Absichten würden nicht schaden, wenn nur die sachfremden Erwägungen vorherrschen. Die sachfremden Erwägungen stellen für das Gericht den beherrschenden Zweck der Rechtsverfolgung dar. Die Klägerin habe nach eigenem Bekunden in gut 5 Jahren 164 Abmahnungen ausgesprochen. Damit würde auf alle 14 Tage deutlich mehr als durchschnittlich eine Abmahnung fallen. Demgegenüber stünden Jahresumsätze im unteren 6-stelligen Euro-Bereich. Für 2007 waren dies nach Darstellung der Klägerin selbst € 238.000,00. Dieses Verhältnis zwischen Umsatz und Abmahnverhalten führte für das Landgericht Stade zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen. Die Abmahnaktionen stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem eigenen betrieblichen Nutzen. Der Beklagte war in der Vergangenheit für die Klägerin kein relevanter Wettbewerber. Hier überprüfe die Klägerin fortlaufend das Internet. Dieses Verhalten diene ihr jedenfalls ganz vorwiegend dazu, ihrem Anwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu verschaffen. Vor dem Hintergrund kam die Kammer des Landgerichts Stade zu der Feststellung, dass mit der Geltendmachung des Anspruchs vorwiegend sachfremde Ziele das vorherrschende Motiv gebildet haben. Die Klägerin führe nur ein Kleinunternehmen und mahne gleichwohl systematisch bundesweit ab. Das Landgericht Stade kam zu der Feststellung, dass hier reine Gebührenerzielungsinteressen im Vordergrund der Abmahnaktionen standen.

Im Ergebnis würde ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angenommen und die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen – OLG Hamm

Dienstag, Mai 12th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seinem Urteil vom 24.03.2009 (Az.: 4 U 211/08) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen als missbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen werden können. Im konkreten Fall wurde das Vorgehen des Abmahners als rechtsmissbräuchlich angesehen. Maßgeblich war für das Gericht, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu diente, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Das Gericht ging insbesondere darauf ein, dass die Klägerin 11 weitere Abmahnungen ausgesprochen hatte, die demselben Muster folgten. In jeder Abmahnung beanstandete die Klägerin in der Abmahnung eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch den fehlenden Hinweis auf den Erhalt einer gesonderten Belehrung in Textform. Für das Gericht sprach es nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeige, dass es ihm nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs geht.

Hervorzuheben ist, dass das Gericht auf das Verhältnis zwischen der Anzahl der Abmahnungen und dem Umsatz der Klägerin eingegangen ist. Dabei hat das Gericht festgehalten, dass der Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu einer umfangreichen Abmahntätigkeit in kurzer Zeit bestanden hat. Es sei unwidersprochen, dass ein monatlicher Umsatz von maximal € 200,00 erzielt werde. In Verbindung mit den vorliegenden Abmahnungen nahm das Gericht hier ein Missverhältnis an.

Des Weiteren war für das Gericht entscheidend, dass der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin (Firma) war. Für das Gericht „schloss sich der Kreis”, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolge, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten. Für das Gericht hat die Klägerin nur Gewinn bringende Beschäftigung betreiben wollen.

Neben weiteren Erwägungen scheint das Missverhältnis zwischen geschäftlicher Tätigkeit (Umsatz) und Anzahl der Abmahnungen als wesentliches Indiz, um auf eine rechtsmissbräuchliche Tätigkeit des Abmahnenden zu schließen und anzunehmen, dass die gewerbliche Tätigkeit gegenüber der Abmahntätigkeit in den Hintergrund tritt.

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Rechtsmissbrauch – Keine Zahlung an Prozessbevollmächtigten

Donnerstag, Februar 12th, 2009

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 08.07.2008 (Az.: 13 O 128/05, veröffentlicht unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass allein der Umstand, dass der Kläger bislang keine Zahlungen an seinen Prozessbevollmächtigten geleistet hat und dieser die Gerichtskosten eingezahlt hat, keinen Schluss darauf erlaubt, dass die Abmahnung nur ausgesprochen sei, um einen Gebührentatbestand für den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erzeugen. Ebenso wenig sei die Verwendung einer zum Teil vorgedruckten und zum Teil weiter gefassten Vollmacht als Indiz für eine derartige, nur aus Kostengesichtspunkten erfolgte Abmahnung heranzuziehen.

Das Urteil zeigt, wie schwierig es im Einzelfall ist, den Einwand des Rechtsmissbrauchs gerichtlich durchzusetzen. Es ist wichtig, so viele Informationen wie möglich zu sammeln. Darum auch unser Forschungsprojekt.

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LG Bielefeld: Verwendung altes Belehrungsmuster Bagatelle

Montag, Februar 2nd, 2009

Das Landgericht Bielefeld hat in einem Urteil vom 05.11.2008 (Az.: 18 O 34/08) eine interessante Entscheidung getroffen. Die Verwendung der alten Muster-Widerrufsbelehrung ist während der Übergangsfrist nach § 16 BGB-InfoV n.F. kein grund für eine Abmahnung. Das Gericht spricht von einer wettbewerbsrechtlichen Bagatelle.

Außerdem sind personelle Verflechtungen zwischen Anwalt und Abmahner bei massenhaften Abmahnungen ein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit.

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Abmahnung Sina Dürr

Montag, Februar 2nd, 2009

Heute ging bei uns ein Telefax der Anwälte von Frau Sina Dürr ein. Sie hält an Ihrer Abmahnung trotz eines deutlichen Hinweises auf die Rechtmissbräuchlichkeit fest. Der Anwalt von Frau Sin Dürr verweist darauf, dass es jedem Unternehmen offen stehe, eine Vielzahl von Mitbewerbern abzumahnen. So soll nach Auffassung von Frau Sina Dürr der Wettbewerb “lauter” gehalten werden!

Wir berichten weiter.

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Landgericht Hamburg: Kriterien für Rechtsmissbrauch

Montag, Februar 2nd, 2009

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 22.01.2009 (Az.: 408 O 218/07) Kriterien für einen Rechtsmissbrauch genannt. Hintergrund der Entscheidung war eine gerichtliche Auseinandersetzung mit einem Unternehmen, dass eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen versandt hatte.

Das Landgericht verweist darauf, dass die Wahl des Gerichtsstandes ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein kann. Der Abmahner hatte die jeweiligen Verletzer immer vor besonders weit entfernten Gerichten in Anspruch genommen. Dies erschwert aus Sicht des Gerichts die Rechtsverteidigung.

Wörtlich heißt es: “Diese Fälle zeigen ein Muster, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit indiziert.”

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