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Posts Tagged ‘Rechtsmissbrauch’

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen – Landgericht Bochum

Montag, Juni 29th, 2009

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 07.04.2009 (Az.: I-12 O 20/09) die eines Internethändlers für Tierbedarf als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG und damit als unzulässig angesehen.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen – Oberlandesgericht Hamm

Donnerstag, Juni 18th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich im weiteren Verfahren mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen zu beschäftigen. Maßgeblich waren für das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 28.04.2009 (4 U 216/08) in der Berufungssache einer bekannten Abmahnerin mehrere Gründe, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen:

Zunächst führte das aus, dass allein eine größere Anzahl von Abmahnungen – spiegelbildlich zu vorhandenen Wettbewerbsverstößen – nicht für sich gesehen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung – Angela Drews

Dienstag, Mai 26th, 2009

Das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 23.04.2009 (Az.: 8 O 46/09, noch nicht rechtskräftig) ein Abmahnverfahren der Frau als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen.

Als maßgeblich für diese Beurteilung sah es das Gericht an, dass der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin steht und das beherrschende Motiv der Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele seien. Die sachfremden Erwägungen stellen den beherrschenden Zweck der Rechtsverfolgung dar.

Die Verfügungsklägerin habe nach eigenem Bekunden in 5 Jahren 164 Abmahnungen ausgesprochen. Damit würde auf alle 14 Tage deutlich mehr als durchschnittliche eine entfallen. Demgegenüber stünden Jahresumsätze im unteren 6-stelligen Euro-Bereich. Für das Geschäftsjahr 2007 waren dies nach Darstellung der Verfügungsklägerin € 238.000,00. Das Verhältnis zwischen Umsatz und Abmahnverhalten führt für das Gericht vorliegend zu einem missbräuchlichen Vorgehen. Der Umfang der Abmahnaktionen stünde in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu dem eigenen betrieblichen Nutzen. Der Beklagte sei für die Klägerin bislang kein relevanter Wettbewerber gewesen. Die Klägerin überprüfe fortlaufend das Internet. Ihr Verhalten diene jedenfalls ganz überwiegend dazu, ihrem Anwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kammer zu der Feststellung, dass mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde Ziele das vorherrschende Motiv gebildet haben sollen. Da die Klägerin nur ein Kleinunternehmen führe und gleichwohl systematisch bundesweit Abmahnungen ausspricht, war die Kammer des Landgerichts Stade zu der Feststellung gelangt, dass das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund bei den kontinuierlichen Abmahnaktionen stehe.

Das Urteil finden Sie hier im Volltext als PDF-Dokument.

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Erneuter Abmahnmissbrauch

Mittwoch, Mai 13th, 2009

Das Landgericht Stade (Urteil vom 23.04.2009, Az.: 8 O 46/09, nicht rechtskräftig) hat in einem viel beachteten Verfahren im Rahmen eines Widerspruchs gegen eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung zugunsten einer bekannten Abmahnerin die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Maßgeblich war für das Landgericht Stade das Vorliegen des Missbrauchs i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG. Das Landgericht Stade führte aus, dass grundsätzlich bei Abmahnungen von im Internet tätigen Unternehmen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen Zurückhaltung mit der Annahme eines Missbrauchs anzuraten ist. Der Wettbewerber habe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wettbewerbsverstöße seiner Konkurrenten unterbleiben. Mit den Abmahnungen und eventuellen Klagen gehe er ein gewisses Kostenrisiko ein, da er selbst bei Obsiegen auf seine Kosten sitzen bleiben könne, wenn der Gegner zahlungsunfähig ist. Der von der Klägerin angenommene Streitwert von € 10.000,00 sei angesichts der im Wettbewerbsrecht üblichen Sätze nicht als überhöht zu bezeichnen, so dass sich hieraus kein Missbrauchsindiz ergebe. Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen folge jedoch daraus, dass der Umfang der Abmahnfähigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin stehe und das beherrschende Motiv der Klägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele seien. Daneben vorhandene wettbewerbsrechtliche Absichten würden nicht schaden, wenn nur die sachfremden Erwägungen vorherrschen. Die sachfremden Erwägungen stellen für das Gericht den beherrschenden Zweck der Rechtsverfolgung dar. Die Klägerin habe nach eigenem Bekunden in gut 5 Jahren 164 Abmahnungen ausgesprochen. Damit würde auf alle 14 Tage deutlich mehr als durchschnittlich eine fallen. Demgegenüber stünden Jahresumsätze im unteren 6-stelligen Euro-Bereich. Für 2007 waren dies nach Darstellung der Klägerin selbst € 238.000,00. Dieses Verhältnis zwischen Umsatz und Abmahnverhalten führte für das Landgericht Stade zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen. Die Abmahnaktionen stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem eigenen betrieblichen Nutzen. Der Beklagte war in der Vergangenheit für die Klägerin kein relevanter Wettbewerber. Hier überprüfe die Klägerin fortlaufend das Internet. Dieses Verhalten diene ihr jedenfalls ganz vorwiegend dazu, ihrem Anwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu verschaffen. Vor dem Hintergrund kam die Kammer des Landgerichts Stade zu der Feststellung, dass mit der Geltendmachung des Anspruchs vorwiegend sachfremde Ziele das vorherrschende Motiv gebildet haben. Die Klägerin führe nur ein Kleinunternehmen und mahne gleichwohl systematisch bundesweit ab. Das Landgericht Stade kam zu der Feststellung, dass hier reine Gebührenerzielungsinteressen im Vordergrund der Abmahnaktionen standen.

Im Ergebnis würde ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angenommen und die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen – OLG Hamm

Dienstag, Mai 12th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seinem Urteil vom 24.03.2009 (Az.: 4 U 211/08) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen als missbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen werden können. Im konkreten Fall wurde das Vorgehen des Abmahners als rechtsmissbräuchlich angesehen. Maßgeblich war für das Gericht, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu diente, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Das Gericht ging insbesondere darauf ein, dass die Klägerin 11 weitere Abmahnungen ausgesprochen hatte, die demselben Muster folgten. In jeder beanstandete die Klägerin in der eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch den fehlenden Hinweis auf den Erhalt einer gesonderten Belehrung in Textform. Für das Gericht sprach es nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeige, dass es ihm nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs geht.

Hervorzuheben ist, dass das Gericht auf das Verhältnis zwischen der Anzahl der Abmahnungen und dem Umsatz der Klägerin eingegangen ist. Dabei hat das Gericht festgehalten, dass der Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu einer umfangreichen Abmahntätigkeit in kurzer Zeit bestanden hat. Es sei unwidersprochen, dass ein monatlicher Umsatz von maximal € 200,00 erzielt werde. In Verbindung mit den vorliegenden Abmahnungen nahm das Gericht hier ein Missverhältnis an.

Des Weiteren war für das Gericht entscheidend, dass der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin (Firma) war. Für das Gericht „schloss sich der Kreis”, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolge, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten. Für das Gericht hat die Klägerin nur Gewinn bringende Beschäftigung betreiben wollen.

Neben weiteren Erwägungen scheint das Missverhältnis zwischen geschäftlicher Tätigkeit (Umsatz) und Anzahl der Abmahnungen als wesentliches Indiz, um auf eine rechtsmissbräuchliche Tätigkeit des Abmahnenden zu schließen und anzunehmen, dass die gewerbliche Tätigkeit gegenüber der Abmahntätigkeit in den Hintergrund tritt.

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Rechtsmissbrauch – Keine Zahlung an Prozessbevollmächtigten

Donnerstag, Februar 12th, 2009

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 08.07.2008 (Az.: 13 O 128/05, veröffentlicht unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass allein der Umstand, dass der Kläger bislang keine Zahlungen an seinen Prozessbevollmächtigten geleistet hat und dieser die Gerichtskosten eingezahlt hat, keinen Schluss darauf erlaubt, dass die nur ausgesprochen sei, um einen Gebührentatbestand für den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erzeugen. Ebenso wenig sei die Verwendung einer zum Teil vorgedruckten und zum Teil weiter gefassten Vollmacht als Indiz für eine derartige, nur aus Kostengesichtspunkten erfolgte heranzuziehen.

Das Urteil zeigt, wie schwierig es im Einzelfall ist, den Einwand des Rechtsmissbrauchs gerichtlich durchzusetzen. Es ist wichtig, so viele Informationen wie möglich zu sammeln.

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LG Bielefeld: Verwendung altes Belehrungsmuster Bagatelle

Montag, Februar 2nd, 2009

Das Landgericht Bielefeld hat in einem Urteil vom 05.11.2008 (Az.: 18 O 34/08) eine interessante Entscheidung getroffen. Die Verwendung der alten Muster-Widerrufsbelehrung ist während der Übergangsfrist nach § 16 BGB-InfoV n.F. kein grund für eine . Das Gericht spricht von einer wettbewerbsrechtlichen Bagatelle.

Außerdem sind personelle Verflechtungen zwischen Anwalt und Abmahner bei massenhaften Abmahnungen ein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit.

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Abmahnung Sina Dürr

Montag, Februar 2nd, 2009

Heute ging bei uns ein Telefax der Anwälte von Frau ein. Sie hält an Ihrer trotz eines deutlichen Hinweises auf die Rechtmissbräuchlichkeit fest. Der Anwalt von Frau Sin Dürr verweist darauf, dass es jedem Unternehmen offen stehe, eine Vielzahl von Mitbewerbern abzumahnen. So soll nach Auffassung von Frau der Wettbewerb “lauter” gehalten werden!

Wir berichten weiter.

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Landgericht Hamburg: Kriterien für Rechtsmissbrauch

Montag, Februar 2nd, 2009

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 22.01.2009 (Az.: 408 O 218/07) Kriterien für einen genannt. Hintergrund der Entscheidung war eine gerichtliche Auseinandersetzung mit einem Unternehmen, dass eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen versandt hatte.

Das Landgericht verweist darauf, dass die Wahl des Gerichtsstandes ein Indiz für einen sein kann. Der Abmahner hatte die jeweiligen Verletzer immer vor besonders weit entfernten Gerichten in Anspruch genommen. Dies erschwert aus Sicht des Gerichts die Rechtsverteidigung.

Wörtlich heißt es: “Diese Fälle zeigen ein Muster, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit indiziert.”

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Abmahnung Hagen Faber

Donnerstag, Januar 29th, 2009

Uns wurde im Rahmen eines Beratungsmandats eine von Herrn zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Hintergründe der rechtlichen Auseinandersetzung mit unserem Mandanten sind angebliche wettbewerbsrechtliche Verstöße.

scheut auch keine gerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem Landgericht Bochum. Das Landgericht Bochum stellt für eine ziemlich hohe Hürde auf.

Ein Pauschalangebot zur Abwehr von Abmahungen: http://www.shopanwalt.de/Abwehr-Abmahnung_detail_119.html

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