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Posts Tagged ‘Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen’

Gewährleistungsausschluss im Internet

Freitag, Februar 25th, 2011

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 31.03.2010 (Az.: I ZR 34/08) zu der Frage Stellung genommen, ob ein im Internet zulässig ist. Die Parteien des gerichtlichen Verfahrens handeln beide mit gebrauchten Elektroartikeln über das Internet. Im Juni 2006 wurden gebrauchte Software und medizinische Geräte mit folgendem Text angeboten:

„Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen die Software wie oben beschrieben ohne und .“

Der Mitbewerber sah darin ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und verlangte eine Unterlassung des Gewährleistungsausschlusses.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Gewährleistungsregelungen zu den Vorschriften i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG gehören, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln.

Deutlich weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der entsprechende unzulässig ist.

Ein interessantes „Nebenthema“ lässt sich noch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs herauslesen. Es ging in der Auseinandersetzung auch um die Frage, ob ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen gemäß § 8 Abs. 4 UWG vorlag. Hierzu führt der Bundesgerichtshof wie folgt aus:

„Im Streitfall sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung durch die Klägerin vorhanden. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich drei Abmahnungen gegen Dritte ausgesprochen. Das reicht für eine massenhafte Abmahntätigkeit nicht aus, die in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur eigenen gewerblichen Tätigkeit des Gläubigers steht und eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgen i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG begründen kann.“

Hier zeigt sich eine häufig in der Praxis anzutreffende Problematik. Um eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit nachzuweisen, ist es notwendig, dass schon eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen nachgewiesen werden kann. Nach unserer Einschätzung genügen dazu nicht Verweise auf Interneteinträge.

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Sind Mehrfachabmahnungen immer rechtsmissbräuchlich?

Freitag, Februar 4th, 2011

In Telefonaten mit Betroffenen ist häufig das Argument zu hören, der Abmahnende würde doch ganz viele Abmahnungen verschicken. Dies ergäbe sich aus Foreneinträgen oder Veröffentlichungen auf Internetseiten.

Es ist allerdings nicht so, dass Vielfach- oder Mehrfachabmahnungen automatisch eine gemäß § 8 UWG darstellen. Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die vielen Abmahnungen wirklich vorhanden sind, oder ob beispielsweise Veröffentlichungen von anderen Internetseiten übernommen worden sind. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Anzahl der Abmahnungen in einem angemessenen Verhältnis zu der wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Hier sind im Zweifel Hintergrundinformationen zu beschaffen. Wer beispielsweise einen Jahresumsatz von € 1.000,00 erzielt, kann sicherlich nicht 100 Abmahnungen im Jahr verschicken.

Allein der Hinweis auf eine Vielzahl von Abmahnungen wird in den meisten Fällen allerdings nicht ausreichen, einen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen anzunehmen. Hier müssen weitere Indizien hinzutreten. Einige Gerichte haben beispielsweise eine dann angenommen, wenn bei einer Vielzahl von Abmahnungen Unterlassungsansprüche niemals gerichtlich durchgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Abmahnungen akzeptieren die Gerichte eine Vielzahl von Abmahnungen. In den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes ist eine vergleichbare Vorschrift zur , wie diese in § 8 Abs. 4 UWG zu finden ist, nicht vorhanden. Hier wird nur in besonderen Ausnahmefällen eine anzunehmen sein. Das Argument, es seien so viele Abmahnungen unterwegs, wirkt auch hier nicht.

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Abmahnung Typ 14 und 34 Ersatzteilhandel GmbH

Dienstag, Januar 18th, 2011

Uns liegt eine weitere der Firma aus Wunstorf vor. Diese wird vertreten durch den Geschäftsführer Herrn aus Wunstorf. Die Adresse der Firma lautet: Vor dem Tore 10, 31515 Wunstorf. Spannend wird es dann, wenn man sich den Anwalt dieser Firma einmal näher anschaut. Sein Name lautet . Seine Adresse heißt Vor dem Tore 10, 31515 Wunstorf. Die Vollmachten unterschreibt Herr als Geschäftsführer der . Die unterschreibt Herr in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Ein schöner lukrativer Kreislauf.

In der ging es um die Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Angebote „freibleibend“ sind. Gefordert wurden eine Unterlassungserklärung und die Zahlung von Anwaltsgebühren in Höhe von brutto € 546,69.

Wir können nur dringend davon abraten, vorschnell Unterlassungserklärungen abzugeben oder gar Zahlungen zu leisten. Hier sollte auch mit Blick auf einen möglichen die auf jeden Fall näher untersucht werden.

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Sind die Vielzahl der urheberrechtlichen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich?

Freitag, Januar 7th, 2011

In Gesprächen über urheberrechtliche Abmahnungen taucht immer wieder der Hinweis auf, dass die hohe Anzahl der urheberrechtlichen Abmahnungen doch so nicht rechtlich zulässig sei. Vielfach fällt dann auch das Stichwort „“. Grundsätzlich ist es durchaus denkbar, dass eine Vielzahl und massenhafte Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB sind. Allerdings sehen die meisten Gerichte bisher noch kein Ungleichgewicht zwischen der Vielzahl der Urheberrechtsverletzungen und der Anzahl der Abmahnungen. Das Landgericht Köln hat dazu in einer Entscheidung vom 24.11.2010 (Az.: 28 O 202/10) Folgendes ausgeführt:

„Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie den Klägerinnen dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegenzuwirken.“

 

In der Praxis lässt sich daher in den meisten Fällen der Einwand der „rechtsmissbräuchlichen “ nicht wirksam erheben.

Dennoch sollte bei jeder urheberrechtlichen geprüft werden, ob es Indizien für einen gibt.

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Abmahnung Roger Laube

Dienstag, Januar 4th, 2011

Herr aus Berlin mahnt über die Kanzlei aus Berlin angebliche Wettbewerbsverstöße ab. In der wird ausgeführt, dass Herr Inhaber eines Meisterbetriebs für Heizungs- und Sanitäranlagen ist. Abgemahnt wird die Formulierung “ von 5 Jahren“. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungseklärung und die Zahlung von 651,80 EUR.

Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist immer kritsich zu prüfen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis und ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Samstag, November 21st, 2009

Abmahnungen sind unzulässig, wenn sie rechtsmissbräuchlich sind. Eine rechtsmissbräuchliche liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn eine hohe Anzahl an Abmahnungen versandt wird (, Az. U 129/06). Vielmehr muss sich die Abmahntätigkeit derart verselbständigen, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstägigkeit mehr steht (BGH GRUR 2001, 260, 261).

Ebenfalls rechtsmissbräuchlich ist es, wenn ein Anwalt ein Nebengewerbe betreibt und dies zum Anlass für eine eigene umfangreiche Abmahntätigkeit nimmt ( GRUR-RR 2004, 335).

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