Kostenlose Abmahnungs-Hotline

Rufen Sie uns an – MO bis FR von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.

0800 / 100 41 04

Posts Tagged ‘Rechtsmissbräuchlichkeit’

Deutsche Umwelthilfe (DUH) unterliegt vor dem Landgericht Hannover

Donnerstag, Februar 24th, 2011

Die verlangte von einem Autohaus vor dem eine in Höhe von € 7.500,00 und verlor. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass eine Werbeanzeige aus Sicht der Deutschen Umwelthilfe einen Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV darstellen sollte, weil die Angaben zum Verbrauch und zur CO2-Immission zurückgesetzter als der Hauptteil der Werbebotschaft seien. Der Hauptteil der Werbebotschaft bestand aus Angaben zum Modell, zum Preis und zu den Finanzierungsmöglichkeiten. Das macht in seiner Entscheidung deutlich, dass der geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch der Deutschen Umwelthilfe () nicht zusteht und kein Verstoß gegen die vertragliche Unterlassungsverpflichtung vorliegt. Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Landgerichts Hannover:

„… Die Angaben zum Verbrauch und zur CO2-Immission sind auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich und gut lesbar. Sie sind nach Beurteilung der Kammer auch nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Die Zeitungsanzeige enthält keine abgrenzbaren Teile, die als Hauptteil der Werbebotschaft bestimmt werden können. In Ihrer Gesamtheit ist die Anzeige so gestaltet, dass die Angaben zum Verbrauch und zur CO2-Immission hinreichend deutlich abgedruckt sind. Gegenüber der wichtigen Angabe zur Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse der Beklagten fallen die Pflichtangaben sogar stärker ins Auge. Soweit die Pflichtangaben etwas kleiner abgedruckt sind als die Angaben zum Pkw-Typ, zum Preis, zur Motorisierung und zur Finanzierung, erlangt die Beklagte keinen Vorteil daraus, weil die Verbrauchs- und CO2-Immissionswerte des beworbenen Fahrzeugs günstig und daher werbewirksam sind. Durch strengere Anforderungen an die Pflichtangaben werden die Möglichkeiten der Pkw-Händler zur Gestaltung seiner Werbung in nicht akzeptabler Weise eingeschränkt. Das Vorgehen des Klägers ist auch missbräuchlich.“

Wir sind froh über diese deutlichen Aussagen in Richtung . Insbesondere der Hinweis, dass das Vorgehen der Deutschen Umwelthilfe missbräuchlich ist, kann diesseits nur unterstützt werden. Im großen Stil verfolgt die angebliche Wettbewerbsverstöße.

Share

Deutsche Umwelthilfe agiert missbräuchlich

Mittwoch, Februar 23rd, 2011

In einer Entscheidung des Landgerichts Hannover (21 O 45/10), die am 16.02.2011 gegen die () verkündet wurde, wird das Vorgehen der Deutschen Umwelthilfe als „missbräuchlich“ gewertet. Hintergrund war eine , die von der Deutschen Umwelthilfe unberechtigterweise geltend gemacht wurde.

Share

Sind Mehrfachabmahnungen immer rechtsmissbräuchlich?

Freitag, Februar 4th, 2011

In Telefonaten mit Betroffenen ist häufig das Argument zu hören, der Abmahnende würde doch ganz viele Abmahnungen verschicken. Dies ergäbe sich aus Foreneinträgen oder Veröffentlichungen auf Internetseiten.

Es ist allerdings nicht so, dass Vielfach- oder Mehrfachabmahnungen automatisch eine gemäß § 8 UWG darstellen. Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die vielen Abmahnungen wirklich vorhanden sind, oder ob beispielsweise Veröffentlichungen von anderen Internetseiten übernommen worden sind. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Anzahl der Abmahnungen in einem angemessenen Verhältnis zu der wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Hier sind im Zweifel Hintergrundinformationen zu beschaffen. Wer beispielsweise einen Jahresumsatz von € 1.000,00 erzielt, kann sicherlich nicht 100 Abmahnungen im Jahr verschicken.

Allein der Hinweis auf eine Vielzahl von Abmahnungen wird in den meisten Fällen allerdings nicht ausreichen, einen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen anzunehmen. Hier müssen weitere Indizien hinzutreten. Einige Gerichte haben beispielsweise eine dann angenommen, wenn bei einer Vielzahl von Abmahnungen Unterlassungsansprüche niemals gerichtlich durchgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Abmahnungen akzeptieren die Gerichte eine Vielzahl von Abmahnungen. In den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes ist eine vergleichbare Vorschrift zur , wie diese in § 8 Abs. 4 UWG zu finden ist, nicht vorhanden. Hier wird nur in besonderen Ausnahmefällen eine anzunehmen sein. Das Argument, es seien so viele Abmahnungen unterwegs, wirkt auch hier nicht.

Share

Abmahnung Typ 14 und 34 Ersatzteilhandel GmbH

Dienstag, Januar 18th, 2011

Uns liegt eine weitere der Firma aus Wunstorf vor. Diese wird vertreten durch den Geschäftsführer Herrn aus Wunstorf. Die Adresse der Firma lautet: Vor dem Tore 10, 31515 Wunstorf. Spannend wird es dann, wenn man sich den Anwalt dieser Firma einmal näher anschaut. Sein Name lautet . Seine Adresse heißt Vor dem Tore 10, 31515 Wunstorf. Die Vollmachten unterschreibt Herr als Geschäftsführer der . Die unterschreibt Herr in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Ein schöner lukrativer Kreislauf.

In der ging es um die Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Angebote „freibleibend“ sind. Gefordert wurden eine Unterlassungserklärung und die Zahlung von Anwaltsgebühren in Höhe von brutto € 546,69.

Wir können nur dringend davon abraten, vorschnell Unterlassungserklärungen abzugeben oder gar Zahlungen zu leisten. Hier sollte auch mit Blick auf einen möglichen die auf jeden Fall näher untersucht werden.

Share

Sind die Vielzahl der urheberrechtlichen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich?

Freitag, Januar 7th, 2011

In Gesprächen über urheberrechtliche Abmahnungen taucht immer wieder der Hinweis auf, dass die hohe Anzahl der urheberrechtlichen Abmahnungen doch so nicht rechtlich zulässig sei. Vielfach fällt dann auch das Stichwort „“. Grundsätzlich ist es durchaus denkbar, dass eine Vielzahl und massenhafte Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB sind. Allerdings sehen die meisten Gerichte bisher noch kein Ungleichgewicht zwischen der Vielzahl der Urheberrechtsverletzungen und der Anzahl der Abmahnungen. Das Landgericht Köln hat dazu in einer Entscheidung vom 24.11.2010 (Az.: 28 O 202/10) Folgendes ausgeführt:

„Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie den Klägerinnen dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegenzuwirken.“

 

In der Praxis lässt sich daher in den meisten Fällen der Einwand der „rechtsmissbräuchlichen “ nicht wirksam erheben.

Dennoch sollte bei jeder urheberrechtlichen geprüft werden, ob es Indizien für einen gibt.

Share

OLG Celle: Rechtsmissbräuchlichkeit bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Mittwoch, Januar 20th, 2010

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem vom (Az.: 13 U 77/09) zu der Frage Stellung genommen, wann ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt und damit ein Antrag auf einen Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig abzuweisen ist. Folgende Indizien sprechen nach Auffassung des für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs:

  • In der Antragsschrift wird der Streitwert erheblich zu hoch angesetzt, um die Gebühren nach oben zu treiben.
  • Der Antragsteller macht den Prozess bei einem Gericht anhängig, der in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Verletzers liegt.
  • Antragsteller und Prozessbevollmächtigter wirken dergestalt kollusiv zusammen, dass der Prozessbevollmächtigte an den erzielten Gebühren des Abmahners partizipiert.
  • Für einen Missbrauch spricht weiterhin, dass der Abmahnende kein nennenswertes eigenes Interesse an der Unterlassung der Wettbewerbshandlung hat.

Deutlich weist das Gericht darauf hin, dass die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen zwar ein Indiz für eine sein kann. Allein die Anzahl für sich genommen reicht indes nicht aus, um einen Missbrauch anzunehmen.

In dem Verfahren weist das Gericht auch darauf hin, dass die Aussage „regulärer Ladenpreis € 236,00“ und der Verweis auf den „regulären Preis“ irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG ist und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Share

keine Rechtsmissbräuchlickeit im Markenrecht?

Dienstag, Juli 21st, 2009

Das Landgericht Berlin hat unter dem 07.07.2009 ausgeführt, dass der allgemeine Missbrauchstatbestand des § 8 Abs. 4 UWG im keine Anwendung findet.

Unserer Ansicht nach kann dies aber nicht heißen, dass niemals eine Rechtsmissbräuchlickeit in Frage kommt. Vielmehr ist immer darauf zu schauen, ob der Abmahnende seine nutzt, in welchem Umfang er sie nutzt und ob überhaupt auf Seiten des Abgemahnten eine markenmäßige Nutzung vorliegt.

Dies sollte im Einzelfall auf Seiten des Abmahnungsempfängers geprüft werden.

Share