Wir haben in einem Verfahren, in dem die Koch Media GmbH einen Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestellt hat, Akteneinsicht genommen. Der uns vorliegende Antrag stammt aus Oktober 2010 und wurde durch die Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann aus Hamburg gestellt.
Dem Landgericht Köln wurde u.a. eine Liste mit über 1.000 IP-Adressen übermittelt, über die angebliche Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf das Computerspiel F1 2010 begangen worden sei sollen.
In dem Antrag führt die Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann aus, dass das Spiel “F1 2010″ seit dem 23.09.2010 auf dem Markt sei.
Weiterhin wird darauf verwiesen, dass für die Ermittlung der IP-Adressen, über die unerlaubt das Computerspiel F1 2010 heruntergeladen wurde, die deutsche Dienstleisterin Logistep Deutschland UG (haftungsbeschränkt) beauftragt wurde. Weiter wird ausgeführt, dass die Firma Logistep Deutschland für diese Tätigkeit von der Koch Media GmbH aus Planegg ausdrücklich die Genehmigung erhalten hat, die geschützten Daten in Internet-Tauschbörsen herunterzuladen. Eingesetzt wird die Software „File Sharing Monitor“.
Mit den Unterlagen wird eine eidesstattliche Versicherung von Herrn Michael A. Wicher vorgelegt, der sich selber als Geschäftsführer der Firma Logistep Deutschland UG bezeichnet.
Der Geschäftsführer der Logistep Deutschland UG führt aus, dass von ihm die fehlerfreie Funktionsweise der Software in regelmäßigen Abständen überprüft wird. Auch würde das Programm „File Sharing Monitor“ beweissicher dokumentieren, über welche Internetanschläüsse eine bestimmte Datei im Internet zum kostenlosen Download angeboten wird.
Weiterhin wird dem Gericht ein Dokument vorgelegt, das die Funktion des Programms „File Sharing Monitor“ beschreibt.
Bei diesen vorgelegten Informationen kann nur noch einmal das Landgericht Köln aus dem Beschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG zitiert werden. Am Schluss heißt es – wie fast immer beim Landgericht Köln –:
„Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internet-Anschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde. …“
Ob allerdings die Uhren bei dem Ermittlungsunternehmen und den jeweiligen Providern gleich laufen, ist aus unserer Sicht kritisch zu hinterfragen. Solche und weitere Details werden von den meisten Gerichten im Rahmen der Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht weiter geprüft.