Dieser Eindruck kann sich beim Lesen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 03.05.2011 (Az.: 16 U 55/11) ergeben. Uns liegt die Entscheidung vor. Hintergrund ist eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, dass bestimmte Äußerungen unterlassen werden sollen.
In den Entscheidungsgründen verweist das Gericht darauf, dass dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, dass die Guardaley Ltd “unzuverlässige Recherchedienstleistungen” erbringt. So der Originalwortlaut der gerichtlichen Entscheidung!
Es seien IP-Daten von Anschlussinhaber ermittelt worden, die selbst keine Filmwerke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben, also keinen „Upload“ vorgenommen haben. In den Entscheidungsgründen wird ein Film genannt, der im Rahmen eines Test-Screenings gelaufen ist, aber nicht zum Upload angeboten wurde. Dennoch wurde von der Software der Firma Guardaley, die eigentlich urheberrechtswidrige Uploads ermitteln soll, diese IP-Adresse erfasst.
Des Weiteren verweist das Landgericht Berlin auf Sammelklagen in den USA.
Insbesondere die Kanzlei Sasse & Partner, aber auch andere Anwaltskanzleien, stützen ihre Abmahnungen auf Ermittlungen der Firma Guardaley Ltd. Hier stellt sich für uns die Frage, ob bei den Abmahnungen wirklich immer alles richtig und ordnungsgemäß ermittelt wurde. Das Landgericht Berlin gibt darauf eine Antwort.