Unser Mandant hat vor längerer Zeit über die Kanzlei Schalast & Partner für die Firma DigiProtect eine Abmahnung für den Titel „Fedde Le Grand-Back & forth“ erhalten. Dieser Titel war auf dem „Summer Dance Megamix 2010“ zu finden, so DigiProtect.
Im weiteren Verlauf der außergerichtlichen Auseinandersetzung erhalten wir nun ein Schreiben der Kanzlei Schalast & Partner. Das Schreiben beginnt mit der Feststellung der Kollegen, „dass bei vielen von unserer Mandantschaft wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommener Anschlussinhaber aber auch Kollegen zum Teil noch Fragen und große Missverständnisse bestehen“.
Dann wird darauf verwiesen, dass diese wohl – so die Sichtweise der Kanzlei Schalast & Partner – „vorwiegend auf der Tatsache“ basieren, „dass schon die Vorgehensweise unserer Mandantschaft hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts, also der Urheberrechtsverletzung, unklar ist“.
Nach diesen einleitenden Worten steigt die Neugierde und das Interesse. Es folgt dann zunächst eine Sachverhaltsschilderung zur Ermittlung der Urheberrechtsverletzung und Ermittlung der IP-Adresse. Wer hier erwartet hätte, dass beispielsweise die ermittelnde Software oder das ermittelnde Unternehmen genannt wird, der sieht sich leider enttäuscht. Beide Informationen werden fein zurückgehalten. Stattdessen werden allgemeine Ausführungen zum Hash-Wert und über die Ermittlungen über mehrere Seiten ausgeführt.
Unsere Neugierde lässt aber nicht nach. Auf Seite 3 des Schreibens wird dann zu der Entscheidung des zuständigen Landgerichts gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ausgeführt. Unter der Überschrift „Gewerbliches Ausmaß“ heißt es dann:
„Gegenstand der Abmahnung unserer Mandantschaft ist das Musikstück ‚Campaign_Productname’ auf dem Tonträger ‚Campaign_RelatedTitle’.“
Dann wird weiter ausgeführt:
„Dieser Titel ist Teil des Tonträgers ‚Campaign_RelatedTitle’, welcher nachweislich über den Anschluss Ihrer Mandantschaft angeboten worden ist.
…
Schließlich ist es im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, aus welchem Grund Ihre Mandantschaft den fraglichen Tonträger ‚Campaign_RelatedTitle’ mit dem Musikstück ‚Campaign_Productname’ angeboten hat.“
Hier müssen wir feststellen, dass die Entscheidung des zuständigen Landgerichts offensichtlich auf einem falschen Musikstück basiert. Der Titel „Campaign_Productname“ auf dem Tonträger Campaign_RelatedTitle“ war nicht Gegenstand der Abmahnung.
Sollte die Kanzlei Schalast & Partner etwa eine Abmahnung übersandt haben, zu der es keinen passenden Beschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gibt?













