Abmahnungs-Stenogramm
Rechteinhaber: Berlin Media Art e.K.
Abmahnkanzlei: Schulenberg und Schenk
Abgemahntes Werk: Mädels brauchen Pisse
Abmahnungs-Stenogramm
Rechteinhaber: Berlin Media Art e.K.
Abmahnkanzlei: Schulenberg und Schenk
Abgemahntes Werk: Mädels brauchen Pisse
Die Los Banditos FILMS GmbH verschickt über die Kanzlei Schulenberg & Schenk Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1.298,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Los Banditos FILMS GmbH
Abmahnende Kanzlei: Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte
Abgemahntes Werk: Housebroken – Daddy kommt zurück
Die Los Banditos Film GmbH verschickt über die Kanzlei Schulenberg & Schenk Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1.298,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Los Banditos Film GmbH
Abmahnende Kanzlei: Schulenberg und Schenk
Abgemahntes Werk: Hank and Mike (Film)
Die Los Banditos Film GmbH verschickt über die Kanzlei Schulenberg & Schenk Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1.298,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Los Banditos Film GmbH
Abmahnende Kanzlei: Schulenberg & Schenk
Abgemahntes Werk: Bear – stell dich tot (Film)
Die Firma Los Banditos GmbH mahnt über verschiedene Kanzleien angebliche Urheberrechtsverstöße ab. Nunmehr wird die Los Banditos GmbH auch von der Kanzlei Schulenberg und Schenk vertreten. Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk mahnen den Film “Housebroken – Daddy kommt zurück” ab.
Die Firma Los Banditos GmbH mahnte bisher über verschiedene Kanzleien angebliche Urheberrechtsverstöße ab. Nunmehr wird die Los Banditos GmbH auch von der Kanzlei Schulenberg und Schenk vertreten. Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk mahnen den Film “Hank and Mike” ab
Die Berlin Media Art verschickt über die Kanzlei Schulenberg & Schenk Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1.298,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Berlin Media Art (ehem. John Thompson)
Abmahnende Kanzlei: Schulenberg & Schenk
Abgemahntes Werk: 2 Freundinnen im Spermaland
Die Kanzlei Schulenberg und Schenk mahnt für die G&G Media Foto-Film GmbH den Film “Sperma Triologie” ab.
Die G&G Media Foto-Film GmbH mahnt über die Kanzlei Schulenberg Schenk den Film “Skandal- Perverse Spanner” ab.
Die G&G Media Foto-Film GmbH mahnt den Film “Mundfick Extrem” ab. Die Abmahnungen für die G&G Media Foto-Film GmbH kommen von der Kanzlei Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk.
Der Film “Dicke Dinger” wird von der Video-Aktuell Betriebs GmbH abgemahnt. Die Abmahnungen für die Video-Aktuell Betriebs GmbH verschickt die Kanzlei Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk.
Die Firma Erotic Planet Wolfgang Embacher GmbH mahnt über die Kanzlei Schulenberg und Schenk der Film “3 Stunden Ü 40″ ab.
Die G&G Media Foto-Film GmbH verschickt über die Kanzlei Schulenberg & Schenk Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1.298,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: G & G Media Foto-Film GmbH
Abmahnende Kanzlei: Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Abgemahntes Werk: Dreilochstuten – Bitte einlochen Film
Die Berlin Media Art e. K. lässt über die Kanzlei Schulenberg und Schenk das Werk “Mädels brauchen Pisse” abmahnen.
Das Werk “Teen Babysitters” wird von der Kanzlei Schulenberg und Schenk für den Rechteinhaber Combat Zone Corp abgemahnt.
Die Musketier Media GmbH & Co. KG mahnt den Film “Hungrige Hintern” ab. Die Abmahnungen werden von der Kanzlei Schulenberg & Schenk verschickt.
Uns liegt ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.03.2011 (Az.: 310 O 367/10) vor. Die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg, die vielfach Abmahnungen ausspricht, hatte für einen Rechteinhaber geklagt. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Betroffenen zu einer Zahlung von € 1.000,00 als Schadensersatz. Weiter müssen gemäß Urteil des Landgerichts Hamburg an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 703,80 nebst Zinsen gezahlt werden.
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk hatte eine Abmahnung übersandt, auf die keine Unterlassungserklärung einging. Es wurde dann bezüglich der Rechtsanwaltskosten ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Nachdem der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, wurden dann auch der Unterlassungsanspruch und der Schadensersatzanspruch geltend gemacht.
Der Beklagte hatte darauf hingewiesen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt seinen WLAN-Anschluss auf die höchste Sicherheitsstufe eingestellt hatte. Außerdem liege ein Ermittlungsfehler bei der Ermittlung der IP-Adresse vor. Auch sei der Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach zu bestreiten. Wegen der falschen Adressierung des Abmahnungsschreibens können des Weiteren nicht die Abmahnkosten erstattet verlangt werden.
In seinen Entscheidungsgründen weist das Landgericht Hamburg darauf hin, dass es örtlich zuständig ist. Der ins Internet gestellte Film könne auch in Hamburg abgerufen werden, so dass sich eine örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO ergebe. Auch habe der Rechteinhaber ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von € 1.000,00 aus § 97 Abs. 2 UrhG. Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Der Beklagte ist für diese Rechtsverletzung verantwortlich. Der Kläger kann sich insoweit auf eine tatsächliche Vermutung berufen. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
…
Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass und wie dieses durch die damit beauftragte … ermittelt wurde. Insbesondere hat der Kläger einen sog. Screenshot vorgelegt, der den entsprechenden Vortrag des Klägers stützt (Anlage K 8). Der Beklagte ist diesem Vortrag des Klägers nicht spezifiziert entgegengetreten. Dass bei der Ermittlung der IP-Adresse oder des Umstands, dass über diese Adresse der streitgegenständliche Film zum Download angeboten wurde, Fehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich.
…
Die vor diesem Hintergrund begründete tatsächliche Vermutung dafür, dass die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde, ist durch den Beklagten nicht erschüttert worden. Das einfache Bestreiten des Beklagten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, reicht nicht aus, um die Vermutung zu erschüttern.
…“
Der Betrag von € 1.000,00 sei, so die Hamburger Richter, im Wege der Lizenzanalogie eine angemessene Vergütung.
Weiterhin verweist das Gericht auf den Vortrag des Rechteinhabers, der wie folgt wiedergegeben wurde:
„… Im Rahmen der hier vorzunehmenden Schadensschätzung ist außerdem zu beachten, dass der Kläger selbst vorträgt, dass für das Recht, den Film für einen Zeitraum von vier Jahre exklusiv auf DVD zu vertreiben und das nicht exklusive Recht, den Film über das Internet zu vertreiben, eine Lizenzgebühr von insgesamt 4.500 Eur entrichtet werde. Hinter dieser weitreichenden und langfristigen Nutzung bleibt das hier streitgegenständliche einmalige Anbieten zum Download in einer Tauschbörse weit zurück. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände schätzt das Gericht den in dem vorliegenden Einzelfall entstandenen Schaden gemäß § 287 I ZPO auf 1.000 Eur.“
Außerdem sieht das Gericht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 703,80 aus § 97 a II UrhG als berechtigt an. Der Streitwert beläuft sich auf € 11.000,00. Bei Ansatz einer angemessenen 1,3-fachen Gebühr und Einbeziehung der Auslagenpauschale ergibt sich die nunmehr ausgeurteilte Summe.
Abschließend ist festzustellen, dass das Gericht ein pauschales Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlung als nicht ausreichend ansieht. Hier ist es notwendig, detaillierter vorzutragen. Hier hat das Oberlandesgericht Köln in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung allerdings deutlich gemacht, dass auch die Rechteinhaber substantiierter vortragen müssen. Ob dies in dem vorliegenden Verfahren erfolgt ist, lässt sich anhand der uns vorliegenden Entscheidungsgründe allerdings nicht entnehmen. Offensichtlich ist das Landgericht Hamburg eher bereit, den Ausführungen der Rechteinhaber Glauben zu schenken.
Die Video-Aktuell Betriebs GmbH verschickt über die Kanzlei Schulenberg & Schenk Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1.298 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Video-Aktuell Betriebs GmbH
Abmahnende Kanzlei: Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Abgemahntes Werk: MID- Kellnerinnen Film
Die Video-Aktuell Betriebs GmbH mahnt den Film “Verbotenes Buch – Geile Fantasien” ab. Die Abmahnungen verschickt die Kanzlei Schulenberg & Schenk.