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Posts Tagged ‘Schutzschrift’

Gegenmaßnahmen gegen eine Abmahnung – Wie brauchbar?

Montag, Februar 1st, 2010

In den Foren werden immer wieder verschiedene Gegenmaßnahmen gegen Abmahnungen diskutiert. Hier einige Beispiele und deren Nachteile.

1.      

Hier soll verhindert werden, dass eine (gerichtliches Eilverfahren) ohne Anhörung des Abgemahnten erfolgt. Mit der soll das Gericht die Möglichkeit haben, auch im Eilverfahren beide Sichtweisen, sowohl aus rechtlicher als auch aus technischer Sicht, zur Kenntnis zu nehmen.

: Da bei vielen Abmahnungen der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ gilt, kann sich der Abmahner das zuständige Landgericht aussuchen. Dann müsste – konsequenterweise – bei allen Landgerichten eine entsprechende hinterlegt werden. Dies verursacht nicht unerhebliche Kosten für die anwaltliche Beratung. Wichtig ist, dass eine keine „Garantie“ dafür ist, dass keine erlassen wird. Darüber entscheidet der Richter allein. In vielen Fällen, sowohl bei wettbewerbsrechtlichen als auch bei urheberrechtlichen Abmahnungen, wird trotz einer die erlassen.

2.      

Hier sieht die Zivilprozessordnung eine Möglichkeit vor, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein bestimmter Anspruch nicht besteht. Was auf den ersten Blick sehr reizvoll aussieht, hat noch einen weiteren, dem ersten Anschein nach positiven Effekt. Wie oben ausgeführt, kann sich in vielen Fällen der Abmahner den Gerichtsstand aussuchen. Bei einer negativen Feststellungsklage hätte dagegen der Abgemahnte die Möglichkeit, einen Gerichtsstand zu wählen.

: Die Vorteile bestehen leider nur dem ersten Anschein nach. Der Abmahner hat die Möglichkeit, eine so genannte „Leistungsklage“ zu erheben, beispielsweise um seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Diese Leistungsklage führt dann dazu, dass die in den Hintergrund treten muss. Wenn es ungünstig läuft, hat dann der Abgemahnte zwei gerichtliche Verfahren zu bezahlen.

3.      

Dies ist ein Instrument aus dem Bereich der wettbewerbsrechtlichen . Im Bereich der wegen Urheberrechtsverletzungen und Filesharing ist eine solche Maßnahme nicht möglich.

Aus unserer Sicht sind daher Gegenmaßnahmen, die als „Allheilmittel“ betitelt werden, mit großer zu betrachten. Häufig ergeben sich sehr unangenehme rechtliche Konsequenzen, wenn bei der Abwehr von Abmahnungen unvorsichtig agiert wird.

Darüber hinaus ist der Rat, nichts zu bezahlen und nichts zu unterschreiben aus unserer Sicht leichtsinnig. Es muss bei allen Abmahnern mit einer einstweiligen Verfügung oder einem gerichtlichen Verfahren gerechnet werden.

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Vorsicht vor Schutzschriften – Landgericht Hamburg erlässt trotzdem einstweilige Verfügung

Donnerstag, November 19th, 2009

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 30.06.2009 (Az.: 308 O 315/09) trotz einer eine in einem Filesharing-Verfahren erlassen. Es ging um einen angeblich illegalen Download von Musikdateien. Der Betroffene hatte keine Unterlassungserklärung abgegeben. Stattdessen war dem Landgericht Hamburg eine zugekommen. Eine , das sei an dieser Stelle kurz erklärt, soll den Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindern und im Vorhinein die rechtlichen und sonstigen Argumente darlegen, die gegen den Anspruch der Abmahner sprechen.

Das Landgericht Hamburg weist darauf hin, dass durch die Identifizierung des Anschlussinhaber durch die IP-Adresse und die Uhrzeit eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ dafür spreche, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich stattgefunden habe. Die pauschale Behauptung des Betroffenen, dass er zu der fraglichen Zeit nicht zu Hause war, ließ das Gericht nicht gelten. Nett ist der Hinweis des Gerichts, dass der Prozessbevollmächtigte des betroffenen Antragsgegners denselben Vortrag bereits in einer Vielzahl von Schutzschriften in einem Zeitraum von mehreren Wochen wortgleich (!) wiederholt habe. Die umfangreichen Rechtsausführungen ließ das Gericht nicht gelten.

Fazit: Die immer wieder zu hörende Empfehlung, dass mit einer eine abgewehrt werden kann, erwies sich in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als trügerische Hoffnung. Es ist deutlich davor zu warnen, Schutzschriften als „Allheilmittel“ anzusehen, die ein weiteres rechtliches und gerichtliches Vorgehen der Abmahner verhindern. Hier muss sich jeder Betroffene bewusst sein, dass ein entsprechendes gerichtliches Verfahren erhebliche rechtliche Risiken und auch finanzielle Risiken nach sich zieht. Daher ist sehr gut im Vorfeld zu überlegen, wenn die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet werden soll.

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Vorsicht vor Schutzschriften bei Urheberrechtsabmahnungen

Freitag, Oktober 23rd, 2009

Zu Recht warnt www.abmahnwahn-dreipage.de vor der von Schutzschriften als angeblich probates Mittel, eine abzuwehren. Weitere Informationen hier:

http://abmahnwahn-dreipage.de/cgi-bin/weblog_basic/index.php

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