Die SKW Schwarz Rechtsanwälte übersenden Abmahnungen für die Wild Bunch Germany GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marc Gabizon aus München.
Der angebliche Urheberrechtsverstoß soll im März 2010 stattgefunden haben.
Die Daten soll die Firma Logistep ermittelt haben. Wie immer heißt es geheimnisvoll, dass die Ermittlungen mit einer „speziell entwickelten Software“ erfolgt sind. Dann wird in der Abmahnung weiter ausgeführt:
„Diese Daten sind beweissicher dokumentiert und gerichtsverwertbar, was in einer Vielzahl von Gerichtsurteilen in Deutschland, Großbritannien, Italien und Frankreich bestätigt worden ist.“
Dann wird auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 verwiesen. Auch sollen angeblich mehrere Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im In- und Ausland die Korrektheit und Zuverlässigkeit der Protokollierung bestätigt haben. Abschließend wird dann behauptet, dass eine fehlerhafte Datenermittlung ausgeschlossen werden kann.
Diese absoluten Formulierungen, die von einer Fehlerfreiheit der Ermittlungen ausgehen, können wir nicht bestätigen. Zum einen ist bei der technischen Betrachtung nicht nur die Software von Logistep von Bedeutung, sondern beispielsweise die Daten des Providers müssen ebenfalls richtig dokumentiert und erhoben worden sein.
Auch stellt sich für uns immer wieder die Frage, warum so ein Geheimnis um die Ermittlungen bei allen abmahnenden Kanzleien gemacht wird, wenn die Recherchen so absolut beweissicher sind. Wenn es eine 100-prozentige Sicherheit gibt, wäre es aus unserer Sicht völlig unproblematisch, die ermittelten Daten, die Abläufe und auch beispielsweise die Software in ihren Einzelheiten offen zu legen. Dies geschieht aber nicht. Damit wird nur der Verdacht genährt, dass die mutigen Aussagen, dass eine fehlerhafte Datenermittlung ausgeschlossen werden kann, in der Praxis letztendlich doch nicht so gelten. Dies entspricht auch unseren Erfahrungen. Wir beobachten immer wieder augenscheinliche Fehler in den Ermittlungen. Auch ist zu beobachten, dass beispielsweise Rechteinhaber durch verschiedene Kanzleien Abmahnungen versenden lassen und dann nicht bemerken, dass beispielsweise schon modifizierte Unterlassungserklärungen abgegeben worden sind. Fehler passieren also immer wieder.
Geheimnisvoll führen dann die KSW Schwarz Rechtsanwälte weiter aus:
„Es sei angemerkt, dass wir bei derartigen Urheberrechtsverletzungen mittlerweile auf über 30 Beschlüsse und Urteile zu unseren Gunsten zurückgreifen können.“
Dann werden aber nur wenige Entscheidungen zitiert. Auch hier wird nicht im Einzelnen beschrieben, was in den Urteilen und Beschlüssen entschieden wurde. Ging es nur um den Unterlassungsanspruch oder um den Zahlungsanspruch, was wurde gerichtlich geltend gemacht? Alles ist ein Geheimnis.
In der Abmahnung wird dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von € 380,00 gefordert. Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nach unserer Einschätzung nicht so unterschrieben werden. In der im Entwurf beiliegenden Unterlassungserklärung wird für zukünftige Verstöße eine Vertragsstrafe von € 5.100,00 gefordert. Dies sollte geändert werden. Auch sollte nicht unterschrieben werden, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand München ist. Das losgelöst von der Frage, ob eine solche Vereinbarung überhaupt gültig ist.