Hier eine aktuelle Diskussion rund um das Thema Schadensersatz und Anwaltsgebühren:
http://klawtext.blogspot.com/2009/11/filesharing-anwalte-von-beiden-seiten.html
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Nach einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.12.2003, Az: I ZR 83/01, NJW-RR 2004, 615) ist die Klausel “Abgabe nicht in haushaltsüblichen Mengen solange der Vorrat reicht” nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Der Werbende folge damit dem Gebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen. Mit dem Hinweis allein werde auf das Kaufverhalten des Kunden kein unlauterer zeitlicher Druck ausgeübt.Ähnlich urteilt das Landgericht Hamburg (Urt. v. 05.06.2007, Az: 312 O 947/06). Der Vorbehalt einer Selbstbelieferung ist zulässig, solange sich der AGB-Verwender nicht bei von ihm zu vertretenen Lieferungshindernissen den Rücktritt vorbehält Das hat der Verwender aber ausdrücklich ausgeschlossen (“ohne eigenes Verschulden”). Der Verkäufer sieht sich zudem nicht nur zu unverzüglicher Information, sondern auch zur unverzüglichen Erstattung der Gegenleistung verpflichtet (§ 308 Nr. 8 lit. b BGB).