Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss vom 17.11.2011 (Az.: 6 W 234/11) im Rahmen einer sofortigen Beschwerde den Streitwert für einen auf Unterlassung des Angebots eines urheberrechtlich geschützten Musikwerkes in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag von 10.000 Euro auf 3.000 Euro reduziert. Die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von 3.000 Euro müsse dem maßgeblichen Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung seines Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutz entsprechen. Im Übrigen wies der zuständige Senat auf seinen Beschluss vom 14.03.2011 (Az. 6 W 44/11) hin, in dem er den Streitwert im Hinblick auf das Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums auf 10.000 Euro festgesetzt hatte.
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Filesharing-Verfahren: Streitwert auf 3.000 Euro reduziert
Donnerstag, Dezember 15th, 2011OLG Frankfurt a.M.: Streitwert in Höhe von 15.000 Euro wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung; OLG Celle: 2.000 Euro Streitwert bei Impressumsverstoß
Donnerstag, November 3rd, 2011Wer als Onlinehändler keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet, muss mit einer teuren Abmahnung rechnen. Dies gilt auch bei einem fehlerhaften Impressum.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 15.000 Euro festgesetzt (Beschluss v. 04.08.2011 – Az.: 6 W 70/11). Nach Ansicht der Richter kommt es darauf an, wer die Abmahnung ausspricht und die einstweilige Verfügung beantragt. Erfolgt sie durch einen Konkurrenten, soll nur ein niedriger Streitwert angesetzt werden. Anders sieht es bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs durch Verbraucherschutzverbände aus. Hier setzt das Gericht einen Streitwert in Höhe von 15.000 Euro fest, da die Allgemeinheit ein großes Interesse daran hat, dass der Verbraucher ordnungsgemäß informiert wird.
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Celle im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass der Streitwert bei einem fehlerhaften Impressum in der Regel bei 2.000 Euro liegen soll (Beschluss v. 14.06.2011 – Az.: 13 U 50/11).
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Onlineshop abmahnsicher gestaltet wird. Das gilt nicht nur für die Widerrufsbelehrung und das Impressum, sondern für den ganzen Internetauftritt.
Schützen Sie sich vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Webshop inklusive der allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnsicher zu gestalten. Für eine erste unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen unter unserer kostenlosen Hotline 0800 / 100 41 04 zur Verfügung.
Streitwert bei Verstoß gegen allgemeine Informationspflichten im Wettbewerbsrecht
Dienstag, Oktober 4th, 2011Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14.06.2011 (Az.: 13 U 50/11) stellt die Nichtangabe der Aufsichtsbehörde im Impressum eines Maklers einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 5 TMG ist im Hauptsacheverfahren regelmäßig mit 3.000 Euro und im Eilverfahren mit 2.000 Euro zu bemessen.
LG Frankfurt a.M.: 300.000 Euro Streitwert wegen Filesharing
Montag, September 26th, 2011Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13.01.2011 (Az.: 2-03 O 340/10) entschieden, dass für den Upload von 140 Musiktiteln in einer Tauschbörse ein Streitwert von 300.000 Euro angemessen ist. Vorliegend hatte der Beklagte über 5.000 Titel zum Download bereitgestellt und war deswegen von 6 Rechteinhabern gemeinschaftlich abgemahnt worden. Diese setzten den Streitwert pro Rechteinhaber pauschal auf 50.000 Euro fest, was das Gericht nicht beanstandete. Im Übrigen wurde der Schadensersatz auf 150,00 Euro pro Titel geschätzt.
LG Frankfurt a.M.: Höhe der Abmahnkosten und des Schadensersatzes in Filesharing-Fällen
Mittwoch, September 14th, 2011Das LG Frankfurt a. M. hat entschieden (Urteil v. 13.01.2011 – Az.: 2-03 O 340/10), dass ein fahrlässiges Handeln zu bejahen sei, wenn man an einer Tauschbörse teilnimmt und auch keine Kenntnis von der öffentlichen Zugänglichmachung hat. Wer eine Filesharing-Software verwendet, müsse sich vor der Verwendung hinreichend über die technische Funktionsweise der Software informieren.
Darüber hinaus sei bei Urheberrechtsverletzungen in Form des Filesharings grundsätzlich ein Streitwert von 10.000 Euro je verwendetes Werk anzusetzen, wobei dieser Streitwert nicht schematisch, sondern aufgrund einer Einzelfallprüfung zugrunde zu legen ist. Beim Vorwurf der Verbreitung von über 5.000 Musikdateien erscheine sogar ein Streitwert von 50.000 Euro angemessen. Die Abmahnkosten können jedoch nicht - bei mehreren Abgemahnten - als Gesamtgläubiger, sondern nur als Einzelgläubiger geltend gemacht werden. § 428 BGB greife nicht ein. Weiterhin sei der Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen und bestehe in Höhe von 150,00 Euro pro Titel.
Einstweilige Verfügung ElektroG – Streitwert
Donnerstag, Juli 7th, 2011Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16.02.2007 (Az: 408 O 39/07) dem dort betroffenen Antragsgegner verboten, Geräte der Unterhaltungselektronik und/oder Haushaltskleingeräte einer bestimmten Marke zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Als Streitwert wurden 150.000 € festgesetzt.
OLF Frankfurt: Streitwert Unterlassungsanspruch Filesharing nur 2500 EUR
Dienstag, Juni 21st, 2011OLG Frankfurt am Main Az: 11/U/5207 Urteil vom 21.12.2010
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2007 (Az.: 2/3 O 19/07), soweit die Klage nicht bereits durch Urteil des Senats vom 1.7.2008 rechtskräftig abgewiesen ist, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahme „…“ des Künstlers K oder einzelne Teile hiervon über einen ihm gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen, und zwar dadurch, dass er seinen WLAN – Router nicht mit einem persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwort versieht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 16.11.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen.
II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs, des ersten Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 36% und der Beklagte 64%. Von den Kosten des zweiten Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.
...
Gründe:
…
Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg.
1. Nach dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 ist für den Senat verbindlich davon auszugehen, dass der Beklagte als verantwortlicher Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit lediglich deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der von der Klägerin im vorhergehenden Berufungsrechtszug formulierte Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform verfehlt hat. Ein Unterlassungsanspruch steht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außen stehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert.
2. Die Klägerin hat im zweiten Berufungsrechtszug einen auf die konkrete Verletzungsform zugeschnittenen Unterlassungsantrag gestellt, der den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entspricht, so dass der Klage insoweit stattzugeben war.
3. Darüber hinaus stehen der Klägerin Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe zu. Der Bundesgerichtshof hat dem Senat im Revisionsurteil aufgegeben zu prüfen, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt die von dem Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000,00 € zu berechnen ist. Er hat die Entscheidung des Senats darüber hinaus dadurch vorgezeichnet, dass er den Streitwert für alle Instanzen auf 2.975,90 € festgesetzt hat. Auf den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag entfällt damit ein Wert von 2.500,00 €.
Hieraus steht der Klägerin eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zzgl. einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € zu. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten sind Einwände des Beklagten weder erhoben worden, noch ersichtlich.
4. Die Kosten waren entsprechend dem anteiligen Unterliegen und Obsiegen der Parteien zu quoteln. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die Umformulierung des ursprünglichen Unterlassungsantrages nicht nur der Konkretisierung dient, sondern zu einem Teilunterliegen in der Sache führt, weil der ursprüngliche Antrag über den der Klägerin zustehenden Unterlassungsanspruchs hinausging. Das ergibt sich auch aus der Formulierung im Revisionsurteil, wonach der ursprüngliche Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform verfehlt und der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nur insoweit zusteht, als sie sich gegen die Unterlassung einer ausreichenden Sicherung des WLAN-Anschlusses des Beklagten wendet.
…
Streitwert für Unterlassung “nur” 2500 EUR – OLG Frankfurt – “Sommer unseres Lebens” in der Fortsetzung
Donnerstag, Februar 10th, 2011OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2010 – 11 U 52/07
Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung den Streitwert für einen Unterlassungsantrag bei Filesharing auf 2500 EUR festgesetzt.
Das heißt für die Praxis, dass Gebühren-Forderungen in Filesharing-Abmahnungen zumindest aus Sicht des OLG Frankfurt vielfach zu hoch sind.
Regelstreitwert bei Wettbewerbsverstößen – Was sagen die Gerichte?
Montag, Dezember 6th, 2010Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 28.03.2007 (4 W 19/07) ist bei durchschnittlich zu bewertenden Verletzungshandlungen hinsichtlich des Streitwertes ein Betrag von 30.000 € anzusetzen. Wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens und dem Umstand, dass es im zu entscheidenden Fall nur um einen von mehreren Wettbewerbsverstößen in einem größeren Gesamtkomplex ging, sah das OLG einen Streitwert von 10.000 € als angemessen an.
Nach dem Urteil des LG Münster vom 04.04.2007 (Az: 2 O 594/07, JurPC 118/2007) richtet sich die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bei einer Abmahnung nach dem Streitwert des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG. Als Regelstreitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung ist in Hauptsacheverfahren grundsätzlich ein Streitwert von 8.000 € angemessen.
Bei einfach gelagerten Angelegenheiten ist dieser Streitwert nach § 12 Abs. 4 UWG auf etwa 4.000 € zu reduzieren (unfreie Rücksendungen).
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az: 52 O 88/07) den Streitwert hinsichtlich nur einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht auf 7.500 € festgesetzt. Der Antragsgegner hatte nicht über eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung übe die Wertersatzpflicht in Textform erfolgt.
Berechnung des Streitwerts – Höhe pro Verstoß
Mittwoch, November 24th, 2010Das Landgericht München (Urt. v. 20.09.2006, 21 O 20391/05) hat hierzu ausgeführt, dass z.B. pro Verstoß ein Streitwert von 1.000 € bis 2.500 € angemessen ist.
Bemessung Streitwert in Wettbewerbssachen
Dienstag, November 16th, 2010In seinem Urteil vom 01.09.2005 hat das Landgericht Osnabrück (Az: 18 O 472/05) Angaben zur Ermittlung der Höhe des Streitwerts in Wettbewerbssachen gemacht:
“Maßgebend ist das Interesse der Klägerin an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Der Umfang des Interesses hängt von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab (unter Hinweis auf OLG Stuttgart, WRP 1997, 239). Die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber ist anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrung- und Rufschaden) zu bestimmen und hängt von den Umständen ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und beim Verletzten, d.h. Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer künftigen Entwicklung, Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen.”
Zur Bemessung der Höhe des Gegenstandswerts hat das LG Berlin (Urt. v. 29.05.2007, Az: 102 O 93/07) ausgeführt, dass dieser nicht in Relation zum Wert der angebotenen Ware zu bestimmen ist. Bei der Klage des Wettbewerbers auf Unterlassung nach § 8 Abs. 2 UWG ist für den Streitwert allein das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen maßgeblich. Dabei sind als Faktoren unter anderem die “Gefährlichkeit” der zu unterbindenden Handlung, die Unternehmensverhältnisse der Beteiligten, die Intensität des Wettbewerbs der Parteien sowie die Auswirkungen und das Interesse an der Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungshandlungen zu berücksichtigen.
Streitwert Abmahnung bei einem Album – KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, Az.: 24 W 72/10
Mittwoch, September 29th, 2010Weiterhin Lady Gaga, The Fame, durch Rasch Rechtsanwälte
Freitag, August 13th, 2010
Nach wie vor mahnt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg angebliche Urheberrechtsverstöße bezüglich des Werkes “The Fame” von Lady Gaga ab. Der Rechteinhaber, die Universal Music GmbH, soll demnach festgestellt haben, das von der in der Abmahnung genannten Anschrift das entsprechende Album öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Gefordert wird neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Erfüllung von Schadens- und Aufwendungsersatzforderungen, die allerdings mit einer Pauschalzahlung in Höhe von 1.200,- Euro erledigt werden könne.
Höhere Vergleichszahlung gegenüber früherer Abmahnung
Gegenüber den in der letzten Zeit auch von der Kanzlei Rasch versandten Abmahnungen hinsichtlich einzelner Musikstücke wird hier eine höhere Vergleichszahlung gefordert. Schaut man sich die Argumentation der Universal Music GmbH an, so ist nicht ganz schnell eingängig, weshalb Unterschiede zwischen der angeblichen Verletzung an einem Album und der an einer Reihe von Einzelwerken oder auch nur einem Einzelwerk gemacht werden, denn es kommt dem Rechteinhaber ausweislich der Abmahungen wohl darauf an, dass der Abgemahnte es zukünftig unterlässt, derartige Rechtsverletzungen zu begehen.
Weiterhin ist auch den einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen, die Rasch Rechtsanwälte vorlegen, zu entnehmen, dass die Gerichte nicht wirklich eine Bezifferung der Kosten nach der Anzahl der Titel (seien es 10 oder 30) vornehmen, sondern schlicht schätzen und dies bei mehreren hundert Titeln sodann in anderer Höhe, als in den Fällen einzelner Verletzungshandlungen.
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Streitwert bei Verstoß gegen EnVKV – Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Mittwoch, Februar 3rd, 2010In einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 327 O 7/10) hat das Landgericht Hamburg für einen Verstoß gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung einen Streitwert von 10.000,00 € festgesetzt. Das Gericht untersagte, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern beim Verkauf von elektronischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten nicht anzugeben, dass für die Energieeffizienz ein Skalenbereich für den Energieverbrauch gilt. Dies gilt, soweit das Gericht nicht die Energieeffizienzklasse A++ hat.
Einstweiliges Verfügungsverfahren – Streitwert 75.000,00 €
Donnerstag, November 26th, 2009Das Landgericht München II hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit dem Az.: 1 HK O 5525/09 für sechs wettbewerbsrechtliche Verstöße insgesamt einen Streitwert von 75.000,00 € angenommen.
Unter anderem waren das Widerrufsrecht, die Preisangaben und die Werbung mit dem Begriff „Garantie“ beanstandet worden.
Bei der Garantie erwartete das Landgericht München, dass darauf hingewiesen wird, dass die gesetzlichen Rechte eines Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Auch ist die Garantie mit den wesentlichen Angaben zu veröffentlichen. Hier erwartete das Gericht detailliertere Ausführungen.
OLG Schleswig Streitwert Kartenausschnitt
Montag, November 16th, 2009Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 09.07.2009 (Az. 6 W 12/09) entschieden, dass der Streitwert für den Unterlassungsanspruch für die Veröffentlichung von Kartografien (Deutschlandkarte) oder Teilen davon im Internet mit 1.950,– € festzusetzen ist.
Streitwert Abmahnung Stadtplan
Montag, Oktober 12th, 2009Hier wird über eine interessante Entscheidung zum Thema Streitwert bei Stadtplan-Abmahnungen berichtet:
Streitwert – ein Lied
Montag, September 28th, 2009Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 16. Juni 2009 (Az.: 2-06 O 296/09) einen Streitwert von € 10.000,00 für den Song „Hard To Say I’m Sorry“ der Musikgruppe Aquagen angenommen. Der Titel „Hard To Say I’m Sorry“ von Aquagen war im Rahmen von Filesharing zum Download angeboten worden. Der Streitwert wurde dann im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens festgesetzt.
U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN – Filesharing-Abmahnung abwehren – Nicht zahlen – Nicht unterschreiben
Montag, September 14th, 2009U + C Rechtsanwälte mahnen für DigiProtect und andere Rechteinhaber in großer Zahl Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing ab. U + C ist die Abkürzung für Urmann und Collegen. Vor einiger Zeit hat die Kanzlei sich in eine GmbH umgewandelt. Nun trägt die Kanzlei den langen Namen U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Abmahnung U + C, nicht sofort unterschreiben!
Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung von der Kanzlei U + C Rechtsanwälte erhalten haben, sollten Sie auf keinen Fall sofort irgendetwas unterschreiben oder Zahlung leisten. Wenn Sie die Unterlassungserklärung unterzeichnen, die der Abmahnung beigefügt ist, bedeutet dies ein Schuldanerkenntnis. Dann können Sie sich nicht mehr wirksam gegen die Zahlungpflicht und sonstige Ansprüche des Rechteinhabers, der von Urmann + Collegen vertreten wird, wehren.
Beratung auch am Wochenende
Auch wenn die Abmahnungen bei Ihnen am Wochenende eingeht, ist immer genug Zeit für eine rechtliche Beratung. Unsere kostenlose Abmahnungs-Hotline ist auch am Wochenende für Sie erreichbar.
Weitere wichtige Hinweise finden Sie in unserem Kurzratgeber Abmahnung: http://abmahnung-kurzratgeber
Forderung 650 EUR
In den Abmahnungen der Kanzlei U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird neben der Unterlassungserklärung ein Betrag von 650 EUR gefordert. In einigen Abmahnungen oder nachfolgenden Schreiben wird teilweise eine Summe von 1280 EUR gefordert.
Wirksame Abwehr Abmahnung U + C
Es gibt verschiedene Ansatzpunkte für eine wirksame Verteidigung und Abwehr der Forderungen, die in den urheberrechtlichen Abmahnungen der U + C Rechtsanwälte vorgebracht werden. Nutzen Sie unsere mehrjährige und vielfältige Erfahrung mit Abmahnungen der Kanzlei U + C Rechtsanwälte.
Beispielsweise wird die Haftung des Täters und des Anschlussinhabers von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Auch ist zu prüfen, ob die in der Abmahnung in einem zunächst beeindruckend umfangreichen Schreiben geforderten Zahlungen in dieser Höhe berechtigt sind.
Nutzen Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung
unsere Abmahnungs-Hotline 0800/1004104.
Finanzielle Notlage, dann Beratungshilfe
Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, so können Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Auch dazu können wir Ihnen im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung am Telefon gern weitere Informationen geben.
Weitere Informationen hier: http://beratungshilfe
Rechteinhaber, die Kanzlei U + C vertritt
Folgende Rechtsinhaber werden unter anderem von der Kanzlei U + C Urmann + Collegen Rechtsanwälte vertreten:
Purzel Video GmbH
DigiProtect GmbH
GGG – John Thompson Production
Magmafilm GmbH
Tabu & Love Film GmbH
Venus Neue Medien GmbH
Videorama GmbH
Label: 21 Sextury Video
MP MediaProducts GmbH (Schweiz)
DBM Videovertrieb GmbH
Goldlight – Video Aktuell Betriebs GmbH
Puaka Video Production GmbH
MMV – Multi Media Verlag GmbH
F&FD Friedrich & Friedrich Distribution GmbH & Co. KG
MJP Medien- Produktions- und Vertriebs GmbH & Co. KG
Herzog Video e. K.
PurePlay Media
Erotic Planet Wolfgang Embacher GmbH
Wicked Pictures
Video-Aktuell Betriebs GmbH
Updown Entertainment
Inflex Media GmbH
OVA Films GmbH
Linguatec Sprachtechnologien GmbH (München)
Koch Media
Ubisoft
Novitas Publishing GmbH
RTL Enterprises GmbH
Kalypso Media GmbH
Aufbau der Abmahungen
Die Struktur der Abmahnungen, die die Kanzlei U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg verschickt, ist stets gleich. Geschäftsführer der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Thomas Urmann.
Seite 1 – Ermittlungsdaten
Am Beginn der Abmahnung wird auf Seite 1 zunächst offengelegt, für wen die Abmahnung ausgesprochen wird. Zumeist wird keine Vollmacht vorgelegt, sondern die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Dies muss aber nach unserer Einschätzung nicht sofort Anlass für ein Misstrauen geben. Nach unserer Erfahrung mit Abmahnungen der Kanzlei U + C Rechtsanwälte, die wir auf der Abwehrseite schon vielfach beraten haben, ist bisher noch kein e inziger Fall bekannt geworden, wo ohne entsprechende Vollmacht eine Abmahnung ausgesprochen wurde.
Die häufig zu beobachtende Strategie, zunächst eine Vollmacht nachzufordern, ist daher nur eine „Verzögerungstaktik“, die Betroffene in der Sache nicht wirklich weiterbringt.
Auf Seite 1 wird dann angegeben, für welches Werk eine Abmahnung ausgesprochen wird. Die Kanzlei U + C Rechtsanwälte ist u.a. in dem Bereich der Abmahnung von Pornofilmen tätig. Zumeist stehen den Firmen, die die Kanzlei U + C Rechtsanwälte vertreten, das ausschließliche Nutzungsrecht zu, insbesondere die abgemahnten Werke in Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen. Die Kanzlei verweist in Ihrer Abmahnung dann auf die §§ 16, 15 Abs. 2 i.V.m. 19 a UrhG. Des Weiteren verweist die Kanzlei auf § 106 Abs. 1 UrhG und erklärt, dass die unberechtigte Nutzung und das Zurverfügungstellen über eine Tauschbörse unter Strafe gestellt sind.
Ohne die jeweilige Ermittlungsfirma im Einzelnen zu benennen, wird dann im Einzelnen dargelegt, an welchem Datum und zu welcher Uhrzeit eine Datei heruntergeladen wurde. Es wird dann auch die jeweilige IP-Adresse angegeben. Mittlerweile wird auch das Veröffentlichungsdatum des abgemahnten Werkes mit aufgeführt. In der Abmahnung heißt es, dass die beauftragte Ermittlungsfirma Daten festgestellt und beweissicher dokumentiert hat. Außergerichtlich wurden uns bisher entsprechende „beweissichere Dokumentationen“ nicht vorgelegt.
Auf Seite 1 wird dann abschließend auch das Landgericht benannt, bei dem gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ein Auskunftsanspruch geltend gemacht wurde. Das gerichtliche Aktenzeichen ist angegeben. Hier besteht die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen. Diese Akteneinsicht ist in der Praxis oft nicht erhellend, da auf den jeweiligen Einzelfall bezogen nicht alle Unterlagen in dem Antrag gemäß § 101 Abs. 9 UrhG aufgeführt sind.
Seite 2 – Forderungen
Auf Seite 2 erfolgen dann rechtliche Ausführungen und die Fristsetzung für die Abgabe der Unterlassungserklärung. Eine entsprechende Unterlassungserklärung ist der Abmahnung im Entwurf vorgefertigt beigefügt. Diese sollte auf keinen Fall unverändert unterschrieben werden. Hier ist aus unserer Sicht auf jeden Fall anwaltliche Beratung notwendig.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen als Störer haftet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) wird zitiert. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Anforderungen definiert, die an Anschlussinhaber zu stellen sind. Weiter wird dann noch einmal auf die strafrechtliche Verantwortung hingewiesen und klargestellt, dass im vorliegenden Fall zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Im Auftrage der Rechteinhaber erwartet die Kanzlei U + C Rechtsanwälte, dass die abgemahnte Datei unverzüglich vom Computer des Betroffenen entfernt wird. Die Unterlassungserklärung soll dann innerhalb der Frist im Original mit Unterschrift übermittelt werden. Dies ist in Anbetracht der kurzen Fristsetzungen häufig nicht zu leisten. Hier heißt es, dass eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax nicht ausreichend ist. Hier wird versucht, mit einer nicht ganz klaren Darstellung der rechtlichen Lage den zeitlichen Druck weiter zu erhöhen. Natürlich ist es möglich, innerhalb der gesetzten Frist eine Unterlassungserklärung, beispielsweise in einer modifizierten Form, per E-Mail oder per Telefax zu übersenden, um die Frist zu wahren. Das Original ist dann im Nachgang zu übermitteln. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Änderung der Unterlassungserklärung der Betroffene das Risiko trägt, dass diese nicht akzeptiert wird. Dies ist grundsätzlich richtig. Allerdings lässt sich eine entsprechende Unterlassungserklärung auch ohne Schuldanerkenntnis formulieren und muss dann von dem Rechteinhaber so hingenommen werden.
Auf Seite 2 wird dann weiter auf die Anwaltskosten für die vorliegende Abmahnung verwiesen. Viele Betroffene bekommen einen Schreck, wenn von einem „Streitwert“ in Höhe von € 25.000,00 die Rede ist. Der Wert von € 25.000,00 ist zunächst nur für die Berechnung der Anwaltskosten von Bedeutung. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bildet der Streitwert auch die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten. Hier verweisen die U + C Rechtsanwälte darauf, dass Gebühren in Höhe von € 911,80 anfallen würden, wenn auf Basis des Streitwertes von € 25.000,00 die Abmahnung abgerechnet wird. Auch ein höherer Streitwert sei möglich. Hier nutzt die Kanzlei bestimmte Urteile, um ihre Rechtsauffassung zu untermauern. Allerdings gibt es auch Urteile, die erheblich geringere Streitwerte ansetzen. Hier ist leider ein uneinheitliches Bild festzustellen, so dass viele unterschiedliche Auffassungen sich mit entsprechenden Urteilen belegen lassen.
Vielfach ist in Foren und Internetseiten der Verweis auf § 97 a Abs. 2 UrhG zu lesen. Nach dieser Regelung ist nur eine Pauschale von € 100,00 für die Anwaltskosten zu zahlen. Auch diesen Gedanken greift die Abmahnung der Kanzlei U + C Rechtsanwälte auf und verweist darauf, dass ein Teil der Gerichte die Regelung für Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen nicht für anwendbar hält.
In den Ausführungen zu den Lizenzgebühren wird auf einen 5-stelligen Betrag verwiesen, der bei einer „weltweiten“ Verbreitung des Werkes als angemessene Lizenzgebühr zu zahlen wäre. Nachdem das mögliche Bedrohungsszenarium aufgezeigt wurde, wird dann ein einmaliger „Gesamtbetrag“ in Höhe von € 650,00 gefordert. Mit dieser Zahlung soll dann die Angelegenheit zivilrechtlich erledigt werden. Es wird auch darauf verwiesen, dass die Akte nach Eingang einer solchen Zahlung abgelegt wird.
Auch wenn auf den ersten Blick eine solche Zahlung „günstig“ erscheint, ist auch hier ein guter rechtlicher Blick auf die Forderung des Rechteinhabers und der Kanzlei U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen sinnvoll. der geforderte Gesamtbetrag kann durchaus im konkreten Fall unberechtigt sein.
Seite 3 – Kosten
Auf der nächsten Seite (Seite 3) wird dann aufgeführt, welche Kosten in dem Gesamtbetrag von € 650,00 enthalten sind. Dies sind die Kosten der Abmahnung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die Anteile wegen Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG und die Kosten der Ermittlungsfirma. Die Kosten der Ermittlungsfirma werden nicht weiter beschrieben, so dass ein Betroffener nicht wirklich beurteilen kann, ob und in welchem Umfang Kosten angefallen sind.
Für die Zahlung des Betrages und der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird auf Seite 3 dann die Frist noch einmal wiederholt.
Mit Scheckzahlungen scheint die Kanzlei offensichtlich schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Ausdrücklich heißt es, dass Zahlungen per Scheck nicht akzeptiert werden. Wenn die Forderung in Höhe von € 650,00 nicht akzeptiert wird, so führt die Kanzlei dann in ihrer Abmahnung weiter aus, kann es ggf. zu höheren Kosten und Gebühren kommen.
Am Schluss wird dann einschränkend formuliert, dass mit der vollständigen Zahlung, die auch vorbehaltlos sein muss, die Angelegenheit aus zivilrechtlicher Sicht erledigt ist. Weitere Forderungen werden dann nicht geltend gemacht.
Am Schluss heißt es dann:
„Sofern Sie bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantschaft abgegeben haben, die auch das oben genannte Werk betrifft, betrachten Sie dieses Schreiben in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des Vergleichsbetrages als gegenstandslos. Für mögliche Schadensersatzansprüche werden wir gesondert auf Sie zukommen.“
Wir empfehlen Ihnen, eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, wenn die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung bestanden hat. Eine solche Urheberrechtsverletzung kann beispielsweise über ein offenes und nicht Passwort-geschütztes WLAN erfolgt sein, kann durch Freunde oder Familienangehörige verursacht worden sein. Es sollte abgeklärt werden, ob es möglicherweise zu einer solchen Rechtsverletzung gekommen ist. Wir raten dringend davon ab, telefonisch Kontakt mit der Kanzlei U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen aufzunehmen. Wir erleben in der telefonischen Beratung immer wieder, dass vorschnell nach einem telefonischen Erstkontakt mit den abmahnenden Kanzleien Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden sind. Wenn erst eine solche Ratenzahlungsvereinbarung verabredet ist, lassen sich die mit der Abmahnung geltend gemachten Forderungen nicht mehr abwehren. Eine solche Ratenzahlung ist faktisch ein Anerkenntnis.
Vorgefertigte Unterlassungserklärung
In der vorgefertigten Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, wird nicht nur für die Zukunft eine Unterlassung der Urheberrechtsverletzung versprochen. Der Betroffene erkennt auch dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch und die Kostenerstattungspflicht auf Basis eines Streitwerts von € 25.000,00 an. Zwar wird dann in der Ziff. 4 auf den Gesamtabgeltungsbetrag von € 650,00 verwiesen. Durch die Formulierung der Unterlassungserklärung besteht aber das Risiko, dass, wenn innerhalb der in der vorgefertigten Unterlassungserklärung gesetzten Frist der Abgeltungsbetrag nicht eingeht, dann höhere Anwaltsgebühren und ein höherer Schadensersatzanspruch eingefordert wird.
Die rechtlichen Aspekte einer Abmahnung sind, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, vielfältig. Zwar gibt es für den einen oder anderen Aspekt einer Abmahnung im Internet sehr hilfreiche Formulierungsvorschläge. Für juristische Laien ist aber schwer einzuschätzen, ob mit den im Internet zu findenden Formulierungsvorschlägen letztendlich die richtige Reaktion auf die Abmahnung erfolgt.
Wir raten auch davon ab, den vielfach zu hörenden Vorschlag der Verbraucherverbände oder auch von Rechtschutzversicherungs-Hotlines aufzugreifen. Mandanten berichten uns, dass dort „schnell“ eine geänderte Unterlassungserklärung empfohlen und eine Zahlung von € 100,00 geraten wird. Die Erfahrung lehrt, dass damit die Angelegenheiten vielfach nicht abschließend erledigt werden können.
Download Filesharing – Streitwert € 20.000,00
Donnerstag, Juli 30th, 2009Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 10.06.2009 (Az.: 308 O 271/09) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einen Streitwert von € 20.000,00 festgesetzt. Es ging um die Untersagung, einen Pornofilm auf einem Computer zum Abruf wie an der Teilnahme von Filesharing-Systemen bereitzustellen. Wie so häufig lässt das Gericht eine weitergehende Prüfung vermissen, dass die streitgegenständliche IP-Adresse auch tatsächlich dem Antragsgegner und Abmahnopfer gehört.














