Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 28.03.2007 (4 W 19/07) ist bei durchschnittlich zu bewertenden Verletzungshandlungen hinsichtlich des Streitwertes ein Betrag von 30.000 € anzusetzen. Wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens und dem Umstand, dass es im zu entscheidenden Fall nur um einen von mehreren Wettbewerbsverstößen in einem größeren Gesamtkomplex ging, sah das OLG einen Streitwert von 10.000 € als angemessen an.Nach dem Urteil des LG Münster vom 04.04.2007 (Az: 2 O 594/07, JurPC 118/2007) richtet sich die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bei einer Abmahnung nach dem Streitwert des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG. Als Regelstreitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung ist in Hauptsacheverfahren grundsätzlich ein Streitwert von 8.000 € angemessen.
Bei einfach gelagerten Angelegenheiten ist dieser Streitwert nach § 12 Abs. 4 UWG auf etwa 4.000 € zu reduzieren (unfreie Rücksendungen).
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az: 52 O 88/07) den Streitwert hinsichtlich nur einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht auf 7.500 € festgesetzt. Der Antragsgegner hatte nicht über eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung übe die Wertersatzpflicht in Textform erfolgt.













