In einer außergerichtlichen Angelegenheit liegt uns eine Reaktion der Anwaltskanzlei Doreen Kruse aus Dortmund bezüglich einer Abmahnung der Firma Studija Monolith vor. Das Schreiben ist offensichtlich in einer gewissen Eile erstellt worden. Es wird eine Kopie der eidesstattlichen Versicherung der Mandantschaft von Frau Kruse angekündigt, die die Rechteinhaberschaft bestätigt. Diese eidesstattliche Versicherung wurde aber dann doch nicht überreicht.
Das Schreiben enthält die üblichen Zitate aus Urteilen. Auch wird darauf verwiesen, dass die Firma Logistep AG nach dem Gutachten eines „unabhängigen EDV-Sachverständigen“ zuverlässig und fehlerfrei Ergebnisse liefert. Wie bei vielen anderen Kanzleien, die urheberrechtliche Abmahnungen versenden, wird dies in den Raum gestellt, ohne dass Belege vorgelegt werden.
Um diesen Gesichtspunkt abzuschwächen, verweist Rechtsanwältin Kruse dann darauf, dass einem Abmahnungsschreiben keine Nachweise beigefügt werden müssen. Dies ist vom Grundprinzip sicher richtig. Es stellt sich aber die Frage, warum die abmahnenden Kanzleien so sparsam mit Beweisen sind. Hier wird – wenn denn alles so fehlerfrei und zuverlässig funktioniert – aus unserer Sicht unnötigerweise der Verdacht genährt, es gehe doch alles nicht mit rechten Dingen zu. Hier müsste es eigentlich das Interesse der Rechteinhaber sein, für möglichst große Klarheit zu sorgen.
Weiterhin heißt es in der Abmahnung wie folgt:
„Soweit Sie nicht über die technischen Kenntnisse verfügen, ist es also erforderlich und zumutbar, sich hierfür Dritter zu bedienen. Die damit verbundenen Kosten stehen in keinem Verhältnis zu den möglichen Rechtsverletzungen.“
Hier ist wohl hinsichtlich der Textbausteine noch nachzuarbeiten. Da das Schreiben an uns als Kanzlei adressiert war, ist der Hinweis auf unsere technischen Kenntnisse wohl nicht richtig.