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ungültige Klausel in AGB – es passiert auch “den Großen”

11. Oktober 2012

Nicht immer ist das Sprichwort zutreffend, nach dem man die Kleinen hängt und die großen am Ende nichts zu befürchten haben…

In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist festgestellt worden, dass der Anbieter Vodafone in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln in Bezug auf die zugesagte DSL-Geschwindigkeit genutzt hat, auf die er sich am Ende aber nicht berufen kann, da die Klausel unwirksam ist.

Nach der entsprechend von Vodafone vorgegebenen Vereinbarung wäre der Kunde auch dann noch an den gebunden, wenn er eine geringere Bandbreite gelifert bekommt, als bestellt. Der Kunde würde damit als alternative zu der eigentlich bestellten Leistung auch zustimmen, die geringere Leistung in Form einer geringeren zur Verfügung gestellten Bandbreite zu akzeptieren, sofern eine höhere Bandbreite nicht verfügbar sein sollte.

Das Gericht hat darin eine unzulässige Benachteiligung des Kunden gesehen und damit kann sich der Anbieter nicht mehr auf dieim konkreten Fall in den vorhandene Klausel berufen.

 

Dieses Beispiel zeigt, dass auch die großen nicht immmer alles so machen, wie es die Gerichte als korrekt erachten.

Sollten Sie Fragen zur Gestaltung allgemeiner Geschäftsbedingngungen haben oder eine in Bezug auf die Gestaltung Ihres Internetauftritts zum Schutz vor wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen wünschen, so kontatkieren Sie uns gerneüber einen der nachstehend genannten Kontaktwege:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 4104

Fax: 0511 47 39 06 7

Eail: Boenig@recht-freundlich.de

 

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Markenanmeldungen werden zunehmend wichtig

9. Oktober 2012

Die Begründung einer eigenen Identität seines Unternehmens führt dazu, dass man am Markt wiedererkannt wird. Man kann sich so einen “guten Ruf” aufbauen und davon dann auch in der Folge selbst profitieren, indem man wiedererkannt wird und eine Assoziation mit den eigenen Leistungen beim angesprochenen Verkehrskreis auftritt.

Dabei ist es wichtig, dass Dritte am agierende nicht auch genau so oder “zu ähnlich” auftreten, damit man nicht in die Gefahr gerät, mit diesen Dritten verwecshelt zu werden.

Insoweit kann eine Markenanmeldung durchaus dienlich sein, um darüber im Zweifel dem Dritten untersagen zu können, auf eine bestimmte Art und Weise am Markt aufzutreten, unter einer bestimmten Bezeichnung oder mit einem bestimmten Logo. Denkabr und in der Praxis schon existent ist auch der Schutz einer bestimmten Farbe für einen bestimmten Waren- und/ oder Dienstleistungsbereich.

Das Markenanmeldungen auch im Bewusstsein vieler einen hohen Stellenwert haben, ergibt sich nicht zuletzt aus der Anzahl von beim Deutschen Patent- und Markenamt in 2012 bisher angemeldeten Marken. Im Jahr 2012 wurden zwar noch (im vergleichzeitraum) 6,6 % mehr Marken angemeldet, jedoch ist mit einer Anzahl von mehr als 30.000 Anmeldungen deutlich, dass Unternehmer es als wichtig erachten, einen Wiedererkennungswert auch zu erhalten.

Haben Sie Fragen zum Thema Markenanmeldung oder sind Sie von einer markenrechtlichen Auseinandersetzung anderweitig betroffen?

Gerne können Sie uns dazu kontaktieren! Wir informieren und beraten Sie gern.

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 41 04

Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Aufforderung zur telefonischen Kontaktaufnahme

8. April 2010

In einigen Abmahnungen finden sich Formulierungen, die zu einer direkten Kontaktaufnahme mit den Abmahnkanzleien auffordern. Beispielsweise die Rechtsanwälte Schalast & Partner formulieren in ihren Abmahnungen am Schluss:

„Anschließend weisen wir zudem noch darauf hin, dass Sie sich wegen Fragen zu dieser Abmahnung unter der 069/97583188 während unserer Geschäftszeiten von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr an uns wenden können.“ 

Davon ist dringend abzuraten. Wir erleben immer wieder in der Beratungspraxis, dass Mandanten vor unserer Beauftragung mit den Abmahnanwälten aufgenommen haben. Häufig werden dann Informationen gegeben, die nachteilig für weitere gerichtliche oder rechtliche Auseinandersetzungen sind. Wie wir wissen, werden die Telefonate mit den abmahnenden Kanzleien sehr sorgfältig und im Einzelnen dokumentiert. Jedes gesprochene Wort wird im Zweifel gegen den Betroffenen verwandt.

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Unerlaubte Telefonwerbung

4. August 2009

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter ist am 4. August 2009 in Kraft getreten. Es verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können – anders als bisher – mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert.

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