Nicht immer ist das Sprichwort zutreffend, nach dem man die Kleinen hängt und die großen am Ende nichts zu befürchten haben…
In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist festgestellt worden, dass der Anbieter Vodafone in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln in Bezug auf die zugesagte DSL-Geschwindigkeit genutzt hat, auf die er sich am Ende aber nicht berufen kann, da die Klausel unwirksam ist.
Nach der entsprechend von Vodafone vorgegebenen Vereinbarung wäre der Kunde auch dann noch an den Vertrag gebunden, wenn er eine geringere Bandbreite gelifert bekommt, als bestellt. Der Kunde würde damit als alternative zu der eigentlich bestellten Leistung auch zustimmen, die geringere Leistung in Form einer geringeren zur Verfügung gestellten Bandbreite zu akzeptieren, sofern eine höhere Bandbreite nicht verfügbar sein sollte.
Das Gericht hat darin eine unzulässige Benachteiligung des Kunden gesehen und damit kann sich der Anbieter nicht mehr auf dieim konkreten Fall in den AGB vorhandene Klausel berufen.
Dieses Beispiel zeigt, dass auch die großen Unternehmen nicht immmer alles so machen, wie es die Gerichte als korrekt erachten.
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