Das Landgericht Bochum hat in einer Entscheidung vom 29.04.2009 (Az.: I-4 O 408/08) entschieden, dass der Anschlussinhaber für die Telefonnutzung durch minderjährige Familienangehörige haftet. Bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten muss der Anschlussinhaber diese Dienste bezahlen, wenn von ihm keine zumutbaren Maßnahmen zur Unterbindung der Nutzung der Dienste getroffen worden sind. Hier erwartet das Gericht beispielsweise die Sperrung von relevanten Mehrwertdienstenummern. Wird dies unterlassen, so ist die Nutzung des Anschlusses durch Familienangehörige im Regelfall nach § 54 i Abs. 4 S. 1 TKG dem Anschlussinhaber zuzurechnen.
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Posts Tagged ‘Telefon’
Haftung für die Nutzung des Telefons durch Minderjährige
Dienstag, Februar 22nd, 2011Aufforderung zur telefonischen Kontaktaufnahme
Donnerstag, April 8th, 2010In einigen Abmahnungen finden sich Formulierungen, die zu einer direkten Kontaktaufnahme mit den Abmahnkanzleien auffordern. Beispielsweise die Rechtsanwälte Schalast & Partner formulieren in ihren Abmahnungen am Schluss:
„Anschließend weisen wir zudem noch darauf hin, dass Sie sich wegen Fragen zu dieser Abmahnung unter der 069/97583188 während unserer Geschäftszeiten von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr an uns wenden können.“
Davon ist dringend abzuraten. Wir erleben immer wieder in der Beratungspraxis, dass Mandanten vor unserer Beauftragung direkt Kontakt mit den Abmahnanwälten aufgenommen haben. Häufig werden dann Informationen gegeben, die nachteilig für weitere gerichtliche oder rechtliche Auseinandersetzungen sind. Wie wir wissen, werden die Telefonate mit den abmahnenden Kanzleien sehr sorgfältig und im Einzelnen dokumentiert. Jedes gesprochene Wort wird im Zweifel gegen den Betroffenen verwandt.
Unerlaubte Telefonwerbung
Dienstag, August 4th, 2009Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung ist am 4. August 2009 in Kraft getreten. Es verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können – anders als bisher – mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert.













