Die Zahl der Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale über die Immobilienbranche ist 2011 gestiegen. Im vergangenen Jahr seien 260 Eingaben eingegangen, teilte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf Anfrage von abmahnung-blog.de mit. Im Vorjahr registrierten die Wettbewerbshüter 150 Beschwerden und Anfragen.
Ein Schwerpunkt der Beschwerden war 2011 die unzureichende Angabe der Höhe der Maklerprovision. Mit dem Verschweigen des Endpreises einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile wurden die Verbraucher an der Nase herumgeführt.
Der Verein, dem über tausend Unternehmen und Verbände angehören, fand zudem in einem Immobilienportal zu vermittelndes Häuser und Grundstücke in Brandenburg mit einer Berliner Postleitzahl versehen. Damit werde der Verbraucher laut Wettbewerbszentrale in die Irre geführt.
Das Selbstkontrollgremium monierte auch die zunehmende unerlaubte Werbung die den Verbraucher belästigt. Ohne vorherige Einwilligung erhalten diese E-Mails, Post oder Anrufe von der Branche.
Auch unvollständige oder fehlende Impressum-Angaben auf den Internetseiten der Makler reklamierten die Wettbewerbshüter. Zur Vollständigkeit dieser Angaben sind diese laut § 5 Telemediengesetz wie alle anderen Gewerbetreibenden verpflichtet.
Die Wettbewerbszentrale prüfte alle eingehenden Beschwerden und einigte sich nach eigenen Angaben in fast allen Fällen außergerichtlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit den betroffenen Unternehmen.
In einem Fall klappte das im vergangenen Jahr allerdings nicht. Die gemeinnützige Organisation von mehr als 1200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden reichte vor dem Landgericht Berlin Wettbewerbsklage gegen einen Makler ein. Diesem wurden untersagt, für die Vermittlung von Wohnräumen zu werben, ohne auf seine Eigenschaft als Immobilienmakler hinzuweisen (Urteil vom 28.11.2011, Az. 52 O 143/11).













