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Posts Tagged ‘Textform’

Keine Textform der Belehrung bei eBay (90 Tage)

Mittwoch, Januar 6th, 2010

Die Speicherung der Auktion in der Rubrik “mein ” mit dem Zuschlag oder dem “Sofort-Kauf” erfüllt nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 12.01.2007 (Az: 3 W 206/06) nicht das Textformerfordernis des § 126b BGB. Somit beträgt die einen Monat und nicht zwei Wochen.

Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber verlangten Mitteilungspflicht kann es nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dazu reicht ein von angebotener Service, mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts über dessen Einzelheiten informieren kann, nicht aus. Dem Verbraucher muss dadurch noch nicht bewusst werden, dass in dieser Rubrik auch eine wichtige Nachricht für ihn enthalten ist. Das OLG Hamburg bewertete diesen Fall nicht anders als denjenigen, in dem die aus dem Bildschirmangebot selbst ersichtlich war und der Verbraucher sich die nicht selbst heruntergeladen hat.

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Widerrufsbelehrung: Keine Textform am Bildschirm

Freitag, Dezember 18th, 2009

Nach dem Kammergericht Berlin und dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat sich nunmehr auch das Landgericht Kleve mit seinem Urteil vom 02.03.2007 (Az: 8 O 128/06, n.r.) dafür ausgesprochen, dass die Veröffentlichung der in der Bildschirmansicht eines Online-Angebotes nicht das Textformerfordernis im Sinne des § 126b BGB erfüllt. Daher ist eine von einem Monat und nicht von zwei Wochen anzunehmen.

Es genügt nach der Ansicht des LG Kleve nicht, dass der Verbraucher die ausdrucken oder auf seiner Computer-Festplatte speichern könne. Andernfalls würde die Dauer der von der Willkür des Empfängers oder von Zufällen abhängen, die der Verkäufer weder kennen noch beeinflussen könne.

Hervorzuheben ist ein zentraler Begründungsaspekt des Landgerichts Kleve: „Nicht der Empfänger der hat die Erfüllung der die bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat die in mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die seinerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt“ (Rn. 26).

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Widerrufsbelehrung und die Textform

Montag, Mai 11th, 2009

Nach dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 04.02.2008 (Az.: 2 U 71/07) umfasst die Verpflichtung zur über die Bedingungen und Einzelheiten bei Ausübung des Widerrufs den Hinweis darauf, dass die nach §§ 312 d Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vor dem Zugang einer in beginnt. Den Anforderungen an die in i.S.v. §§ 355 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 126 b BGB ist durch das bloße Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und/oder ausdruckbaren Online- nicht Genüge getan. Erforderlich ist nach Ansicht des OLG Stuttgart vielmehr auch der Zugang der in , der verlange, dass der Verbraucher diese tatsächlich herunterlädt oder ausdruckt. Die bloße temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seite genüge nicht.

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Keine Textform der Belehrung bei eBay (90 Tage)

Mittwoch, Februar 11th, 2009

Die Speicherung der Auktion in der Rubrik “mein ” mit dem Zuschlag oder dem “Sofort-Kauf” erfüllt nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 12.01.2007 (Az: 3 W 206/06) nicht das Textformerfordernis des § 126b BGB. Somit beträgt die einen Monat und nicht zwei Wochen.Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber verlangten Mitteilungspflicht kann es nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dazu reicht ein von angebotener Service, mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts über dessen Einzelheiten informieren kann, nicht aus. Dem Verbraucher muss dadurch noch nicht bewusst werden, dass in dieser Rubrik auch eine wichtige Nachricht für ihn enthalten ist. Das OLG Hamburg bewertete diesen Fall nicht anders als denjenigen, in dem die aus dem Bildschirmangebot selbst ersichtlich war und der Verbraucher sich die nicht selbst heruntergeladen hat.

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Textform Widerrufsbelehrung

Dienstag, Februar 3rd, 2009

Nach dem Kammergericht Berlin und dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat sich auch das Landgericht Kleve mit seinem Urteil vom 02.03.2007 (Az: 8 O 128/06, n.r.) dafür ausgesprochen, dass die Veröffentlichung der in der Bildschirmansicht eines Online-Angebotes nicht das Textformerfordernis im Sinne des § 126b BGB erfüllt. Daher ist eine von einem Monat und nicht von zwei Wochen anzunehmen.Es genügt nach der Ansicht des LG Kleve nicht, dass der Verbraucher die ausdrucken oder auf seiner Computer-Festplatte speichern könne. Andernfalls würde die Dauer der von der Willkür des Empfängers oder von Zufällen abhängen, die der Verkäufer weder kennen noch beeinflussen könne.

Hervorzuheben ist ein zentraler Begründungsaspekt des Landgerichts Kleve: „Nicht der Empfänger der hat die Erfüllung der die bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat die in mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die seinerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt” (Rn. 26).

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