Das Textilkennzeichnungsgesetz regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Textilkennzeichnung. Häufig werden fehlende oder falsche Textilkennzeichnungen abgemahnt. Dabei sind nicht nur die „klassischen Textilien“ zu kennzeichnen, sondern auch Bezugsstoffe für Möbel, Möbelteile, Schirme, Teile von Matratzen und Campingartikel sowie Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen und auch Fußbodenbeläge. § 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes verlangt, dass die Gewichtsanteile in Prozentsatz des Netto-Textilgewichtes anzugeben sind. Dabei sind diese Angaben in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtanteils zu veröffentlichen.
Wichtig ist, dass die Angaben aus der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz exakt übernommen werden.
Abmahnungen können auch dadurch provoziert werden, dass beispielsweise bei Importen aus Asien die Textilangaben des Herstellers fehlerhaft sind. Dann haftet der jeweilige Importeur für eine richtige Angabe entsprechend den Anforderungen des Textilkennzeichnungsgesetzes.
Bei Abmahnungen auf Basis des Textilkennzeichnungsgesetzes sollte unbedingt anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung kann bei zukünftigen geschäftlichen Aktivitäten erhebliche Probleme bereiten.
Hier der Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/textilkennzg/gesamt.pdf













