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Posts Tagged ‘Textilkennzeichnungsgesetz’

Abmahnung wegen Wettbewerbs- und Textilkennzeichnungsverletzung

Dienstag, September 20th, 2011

Aktuell werden im Textilsegment Händler abgemahnt, die Schals, Tücher, Mützen, Handschuhe etc. verkaufen und dabei mit Worten wie “Kaschmir” oder “Pashmina” werben. Oft bestehen diese Textile nämlich nicht aus dem genannten Stoff und stellen somit “gefälschte” Textilien dar.

Im vorliegenden Fall hat ein Händler einen Schal verkauft, der laut Etikett den Materialmix “70 % Pashmina 30 % Silk” aufweist. Tatsächlich bestand das Gewebe jedoch zu 100 % aus Polyester, was durch ein Gutachten eines Textillabors belegt wurde.

Hierin liegt nicht nur eine Irreführung des Verbrauchers, sondern auch ein Verstoß gegen das vor.

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Klage Verein für lauteren Wettbewerb

Dienstag, April 5th, 2011

Uns liegt eine Klage des Vereins für lauteren Wettbewerb aus Hamburg vor. In der Klage geht es um einen Unterlassungsanspruch mit Forderungen aus dem . Im Klageantrag wird gefordert, es zu unterlassen, gegenüber Letztverbrauchern im Internet für die Bestellung von Textilerzeugnissen auf dem Versandwege zu werben, sofern die Beschreibung des Textilerzeugnisses keine nach dem vorgeschriebene Angabe des verwendeten textilen Rohstoffs bzw. der verwendeten textilen Rohstoffe enthält, mithin die Rohstoffgehaltsangabe gänzlich fehlt.

Es wird ein Gegenstandswert von € 20.000,00 angenommen.

Diese Klage zeigt, dass zum einen Abmahnungen der Wettbewerbsvereine durchaus ernst zu nehmen sind und mit anwaltlicher Hilfe angemessen reagiert werden sollte. Des Weiteren ist das Thema nach wie vor ein Abmahnungsthema.

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Abmahnung Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Hamburg – Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz

Freitag, Januar 22nd, 2010

Im Rahmen eines Beratungsmandats liegt uns eine aktuelle des Vereins für lauteren Wettbewerb e.V. aus Hamburg vor.

Abgemahnt wird ein Verstoß gegen das .

Unser Mandant hat die Bezeichnung „“ verwendet. Es dürfen allerdings bei Textilien bei der Rohstoffangabe nur Begriffe genutzt werden, die in der Anlage 1 zum aufgeführt sind.

Dies sollte bei der Veröffentlichung im Internet sehr ernst genommen werden, da anderenfalls eine droht.

Die im Entwurf beigefügte Unterlassungserklärung des Vereins für lauteren Wettbewerb sollte nicht ohne rechtliche Prüfung unterzeichnet werden. Zum einen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100,00 gefordert, zum anderen ist nunmehr zu prüfen, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu weitgehend ist.

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Abmahnung Textilkennzeichnung

Donnerstag, Oktober 15th, 2009

Das regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße . Häufig werden fehlende oder falsche Textilkennzeichnungen abgemahnt. Dabei sind nicht nur die „klassischen Textilien“ zu kennzeichnen, sondern auch Bezugsstoffe für Möbel, Möbelteile, Schirme, Teile von Matratzen und Campingartikel sowie Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen und auch Fußbodenbeläge. § 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes verlangt, dass die Gewichtsanteile in Prozentsatz des Netto-Textilgewichtes anzugeben sind. Dabei sind diese Angaben in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtanteils zu veröffentlichen.

Wichtig ist, dass die Angaben aus der Anlage 1 zum exakt übernommen werden.

Abmahnungen können auch dadurch provoziert werden, dass beispielsweise bei Importen aus Asien die Textilangaben des Herstellers fehlerhaft sind. Dann haftet der jeweilige Importeur für eine richtige Angabe entsprechend den Anforderungen des Textilkennzeichnungsgesetzes.

Bei Abmahnungen auf Basis des Textilkennzeichnungsgesetzes sollte unbedingt anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung kann bei zukünftigen geschäftlichen Aktivitäten erhebliche Probleme bereiten.

Hier der Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/textilkennzg/gesamt.pdf

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Abmahnung wegen fehlender Textilkennzeichnung

Freitag, Mai 15th, 2009

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 08.04.2004 (Az: 13 U 184/04, veröffentlicht unter www.vflw.de) entschieden, dass Verstöße gegen das wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind. Inhaltlich hat das ausgeführt:

„Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger gemäß § 1 UWG i. V. m. § 1 zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 dürfen Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. (…)

Die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes über Rohstoffgehaltsangaben sind wettbewerbsrechtlich neutrale Ordnungsvorschriften (BGH, GRUR 1980, 302). Deren Verletzung war wettbewerbswidrig, weil der Beklagte bewusst und planmäßig vorgegangen ist, und für ihn erkennbar gewesen ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen konnte.

Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Internetauftritt in voller Verantwortung für seinen Inhalt gestaltete. Ein bewusstes und planmäßiges Vorgehen bei dem Gesetzesverstoß setzt nicht voraus, dass sich der Verletzer der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst ist; es genügt, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben (Köhler/Pieper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 791; Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 658). Zwar gibt es Ausnahmefälle, in denen der Gewerbetreibende sich auf eine Unkenntnis der Gesetzeslage berufen kann. Ein solcher liegt hier aber nicht vor. Das Lauterkeitsgebot im Verbraucher das Risiko rechtswidrigen Handelns eingeht. Er muss sich deshalb Kenntnis von den für seine Tätigkeit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschaffen (Köhler/Pieper, Einführung Rdn. 293) (…)

Auf die Absicht, damit einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen, kommt es nicht an. Es genügt insoweit, dass für den Beklagten erkennbar war, dass er durch die Nichtbeachtung der Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil erlangen konnte (vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O. Rdn. 660). Das ist zu bejahen. Durch die falsche wird der Preis-Leistungs-Vergleich erschwert. Möglich ist auch, dass Interessenten für Dessous-Moden „Tactel”, „Meryl” und „Elité” bzw. „” für hochwertigere Rohstoffe halten als Polyamid, Polyester oder Elastan.”

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Textilkennzeichnung – Landgericht Landau

Montag, Januar 26th, 2009

Das (i.d. Pfalz) hatte über ein Ordnungsmittelverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen das zu entscheiden. Mit Beschluss vom 18.07.2005 (Az: HK.O 29/05, veröffentlicht unter www.vflw.de) hat das Landgericht hinsichtlich eines Verstoßes gegen eine entsprechende einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld von 1.500,00 € ausgesprochen.

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