Rechteinhaber: Universal Music GmbH
Abmahnende Kanzlei: Rasch Rechtsanwälte
Abgemahntes Werk: „The Fame Monster“ Lady Gaga
Rechteinhaber: Universal Music GmbH
Abmahnende Kanzlei: Rasch Rechtsanwälte
Abgemahntes Werk: „The Fame Monster“ Lady Gaga
Die Universal Music GmbH verschickt über die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte Abmahnungen für das Album “The Fame Monster” von Lady Gaga. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1.200,00 Euro gezahlt werden.
Die Rasch Rechtsanwälte mahnen konstant seit Wochen, Monaten und Jahren für die Universal Music GmbH aus Berlin ab. Betroffen ist aktuell u.a. das Album „The Fame Monster“ von Lady Gaga. Der angebliche Urheberrechtsverstoß soll im Juni 2010 stattgefunden haben.
Konstant sind auch die Forderungen, die die Rasche Rechtsanwälte für die Universal Music GmbH aufstellen. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines „Vergleichsbetrages“ in Höhe von € 1.200,00.
Die Abmahnung enthält des Weiteren die Forderung, für zukünftige Verstöße eine Vertragsstrafe von € 5.001,00 zu versprechen.
Bei einer solchen Forderung können wir nur jeder Privatperson abraten, eine Unterschrift unter die „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ zu setzen, die der Abmahnung im Entwurf beigefügt ist.
Nach wie vor mahnen die Rasch Rechtsanwälte folgende Alben für die Universal Music GmbH ab:
Rated R – Rihanna
Die Universal Music GmbH mahnt aktuell über die Rasch Rechtsanwälte die folgenden Titel ab:
“The Fame Monster” der Künstlerin “Lady Gaga“
“I Care For Yor” der Künstlerin “Jennifer Braun“
“Bee” der Künstlerin “Lena Meyer.Landrut“
“Love Me” der Künstlerin “Lena Meyer.Landrut“
“Satellite” der Künstlerin “Lena Meyer.Landrut“
“Sie Bleibt” des Künstlers “Sido“
“Alors On Danse” der Künstlerin “Stromae“
“Geboren Um Zu Leben” der Künstler “Unheilig“.
Aktuell mahnt die Universal Music GmbH durch die Rasch Rechtsanwälte ab. Unter anderem geht es um die Musikalben von Lady Gaga „The Fame“ und „The Fame Monster“. Wenn beide Alben zusammen abgemahnt werden, wird ein Vergleichsbetrag in Höhe von 1.800,00 € gefordert.
Die in der strafbewehrten Unterlassungserklärung geforderten 5.001,00 € sollten aus unserer Sicht kritisch hinterfragt werden. Hier gibt es durchaus andere Möglichkeiten, Unterlassungserklärungen abzugeben. Das juristische Stichwort heißt hier „modifizierte Unterlassungserklärung“.