Im Rahmen unseres Informationsnetzwerkes hat uns ein Rechtsanwaltskollege aus einer mündlichen Verhandlung berichtet. Das betreffende Landgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die dortige Abmahnung als rechtsmissbräuchlich angesehen würde. Maßgeblich war hierfür der relativ geringe Umsatz des Herrn Hanemann im Vergleich zur hohen Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen und den hohen Gegenstands- bzw. Streitwerten.
Dem Gericht war nicht ersichtlich, dass ein vernünftiger Kaufmann derart hohe finanzielle Risiken eingehen würde und sah dies als sachfremde Tätigkeit an. Die räumliche Entfernung zwischen den Wettbewerbsstandorten war ein weiteres Indiz für das Gericht, um einen Rechtsmissbrauch anzusprechen.
In der mündlichen Verhandlung wurde sodann der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch den Rechtsanwalt des Herrn Hanemann zurückgenommen.













