Und eine weitere Abmahnung von Herrn Thomas Horn, vertreten durch die Rechtsanwälte Graf Strachwitz und Eckert, liegt uns jetzt vor.
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Update Abmahnung Thomas Horn
Montag, August 17th, 2009Thomas Horn und Rechtsanwälte Graf Strachwitz
Montag, August 17th, 2009Offensichtlich gefällt Herrn Thomas Horn unsere Berichterstattung nicht. Er forderte über seinen Anwalt Graf Strachwitz die Entfernung eines Kommentars, der nach seiner Auffassung beleidigend sei.
Hier Informationen über ein Verfahren, dass Herr Thomas Horn vor dem Landgericht Hamburg verloren hat:
http://abmahnung-blog.de/urteile/thomas-horn-verliert-vor-dem-lg-hamburg
Thomas Horn verliert vor dem LG Hamburg
Donnerstag, August 6th, 2009Herr Thomas Horn hat vor dem Landgericht Hamburg ein markenrechtliches Verfahren verloren. Mit Urteil vom 21.07.2009 (Az.: 312 O 267/09) konnte Herr Thomas Horn mit seinem Antrag nicht durchdringen, einem Unternehmen das Anbieten der Gestaltung von T-Shirts mittels der Plattform Shirtinator durch den Kunden untersagen zu lassen. Streitgegenständlich waren zwei sog. Alien-Motive.
Herr Thomas Horn macht markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend, die das Landgericht Hamburg ablehnte. Nach der Begründung fehlte es an einer markenrechtlichen Verwendung. Zur Begründung führte das Gericht aus:
„Das Angebot der Antragsgegnerin unter der Rubrik (…) stellt eine Dienstleistung dar, die es dem Nutzer der Webseite ermöglicht, sich virtuell ein T-Shirt zu gestalten, um sich dieses dementsprechend herstellen und zuschicken zu lassen. Dass sich die Antragsgegnerin dabei einer implementierten Software eines Drittanbieters bedient, ist nicht von Relevanz, da diese lediglich technischer Bestandteil ihres Internet-Angebotes ist, das sie insgesamt zu verantworten hat. Im Rahmen der Präsentation dieses Dienstleistungsangebotes fand jedoch keine Verwendung des angegriffenen Zeichens statt, da dieses insbesondere nicht zur Gestaltung der Internetseite genutzt wurde. Dass die Antragsgegnerin T-Shirts mit entsprechendem Aufdruck unmittelbar herstellt und vertrieben hat, ist nicht dargelegt. Die bloße Bereitstellung der Grafik in der Motiv-Galerie reicht für eine markenmäßige Verwendung bei dem Angebot und Verkauf von T-Shirts hingegen nicht aus. Denn allein die Darstellung in einer Bilderauswahl neben vielen anderen Gestaltungsmöglichkeiten erweckt nicht ohne weiteres den Eindruck, dass es sich hierbei um eine Marke oder ein Kennzeichen des angebotenen Produkts handelt. Der Screenshot entsprechend Anlage AST 7, der offenkundig das Ergebnis eines Gestaltungsakts der Antragstellerseite selbst wiedergibt, lässt weder erkennen, dass diese T-Shirts-Gestaltung unmittelbar von der Antragsgegnerin angeboten worden sei noch ist insoweit vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Angebot der Antragsgegnerin aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Herstellung von T-Shirts mit herkunftshinweisenden Kennzeichen gerichtet ist.
Darüber hinaus verneinte das Landgericht Hamburg die Verwechselungsgefahr zwischen beiden Motiven. Im Ergebnis wurde die zunächst erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.
Dieses Urteils finden Sie hier.
Urteil gegen Thomas Horn
Mittwoch, Juli 29th, 2009Uns wird ein Urteil des Landgerichts Hamburg vorgelegt. Herr Horn hat verloren und die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben. Abgemahnt wurde die angeblich rechtswidrige Nutzung einer Wort-Bildmarke.
Der schönste Satz des Landgerichts: “Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.”
Update Abmahnung Thomas Horn
Donnerstag, Juni 11th, 2009Uns wurde erneut eine markenrechtliche Abmahnung des Herrn W. Thomas Horn vorgelegt, in der eine markenrechtswidrige Nutzung der Wort-/Bildmarke DE 30567514 gerügt wird.
Abmahnung W. Thomas Horn
Mittwoch, Juni 3rd, 2009Uns wird eine markenrechtliche Abmahnung des Herrn W. Thomas Horn vorgelegt. Gerügt wird eine angebliche Markenrechtsverletzung bezüglich einer bestimmten Wort-Bildmarke. Beauftragt sind die Rechtsanwälte Graf, Strachwitz und Eckert aus Hamburg. Als Gegenstandswert werden € 15.000,00 angesetzt. Ein Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.04.2009 in ähnlicher Angelegenheit ist beigefügt. Es ist hervorzuheben, dass der Abmahnung keine Unterlassungserklärung im Entwurf beigefügt war.













