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Falsche Widerrufsbelehrung: Bitte – unfrei – Originalverpackung

Dienstag, März 16th, 2010

Nach dem Urteil des LG Trier vom 22.02.2007 (Az: 7 HK.O 125/06) ist folgende Einschränkung des Widerrufsrechts wettbewerbswidrig:

“Senden Sie die Ware bitte wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket an uns zurück und bewahren Sie den Einlieferbeleg auf oder nutzen Sie unseren kostenlosen Rücknahmeservice via DHL. Senden Sie die Ware bitte möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück und verwenden Sie ggf. eine schützende Umverpackung”.

Diese Formulierung wurde vom LG Trier als wettbewerbswidrig i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG angesehen. Eine derartige Einschränkung des Widerrufsrechts ist nicht von den Vorschriften der §§ 312b ff. 355 ff. BGB gedeckt. Bei Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher das Recht, die Ware unfrei und ohne die Originalverpackung zurückzusenden. Sofern der Verkäufer den Verbraucher auffordert, die Ware wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket und möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen ggf. unter Verwendung einer schützenden Umverpackung zurückzusenden und den Einlieferungsbeleg aufzubewahren, erschwert er dem Verbraucher in wettbewerbsrechtlich zu beanstandender Weise die Ausübung seines Widerrufsrechts durch das Aufstellen gesetzlich nicht vorgesehener Anforderungen.

Daran ändert auch die Formulierung der Anforderung als Bitte nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 315c Abs. 2 BGB) ist die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrunde zulegen. Lediglich völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen Störungen des Rechtsverkehrs nicht ernstlich zu besorgen sind, haben außer Betracht zu bleiben. Nach der Überzeugung des LG Trier wird jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher die in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers genannten Formulierung als für ihn verbindlich ansehen, auch wenn sie als Bitten formuliert sind. Etwas anderes wird er auch dem Kontext nicht entnehmen. Er wird zumindest davon ausgehen, dass sein Widerrufsrecht erschwert ist, wenn er den als Bitte formulierten Aufforderungen der Antragsgegnerin nicht entspricht. Diese Entscheidung wurde bestätigt durch das OLG Koblenz vom 19.04.2007 (4 U 305/07).

Die Formulierung “Wir bitten Sie, das Produkt in der Originalverpackung an uns zurückzusenden” wurde durch das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07, n.v.) für unzulässig angesehen.

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 02.08.2007 (Az: 52 O 375/07, n.v.) entschieden, dass die folgende Klausel wettbewerbsrechtlich unzulässig ist:

“Bitte senden Sie die Ware nicht unfrei oder mit besonderen Versendungsformen (Express, Nachnahme), um unnötige Kosten zu vermeiden.”

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Abmahnungsgrund “Unfrei versandte Ware wird nicht angenommen”

Donnerstag, März 11th, 2010

Mit der Formulierung, dass unfreie Rücksendungen durch Sie nicht angenommen werden, verstoßen Sie gegen die zwingende Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Unternehmer das Risiko und die Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs zu tragen hat. Es ist unzulässig, diese Kosten auf den Verbraucher abzuwälzen.

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) entschieden, dass die Nicht-Annahme unfrei zurück gesandter Ware wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht der Verbraucher steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Unternehmer die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auf die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht – obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers in Frage steht, sondern eine solche des Unternehmers.

Ebenso entschied das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 17.11.2006 (Az: 315 O 917/06).

Die Formulierung “Unfreie Rücksendungen werden nicht akzeptiert” wurde durch das Landgericht Braunschweig  (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280)) für unzulässig angesehen; ebenso LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.).

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Unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen

Donnerstag, Februar 19th, 2009

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) entschieden, dass die Nicht-Annahme unfrei zurück gesandter Ware wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht der Verbraucher steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Unternehmer die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auf die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht – obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers in Frage steht, sondern eine solche des Unternehmers. Ebenso entschied das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 17.11.2006 (Az: 315 O 917/06).

Ein Pauschalangebot zur Abwehr von Abmahungen: http://www.shopanwalt.de/Abwehr-Abmahnung_detail_119.html

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