Das Landgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 23.07.2010 (Az.: 38 O 19/10) festgestellt, dass die Nichtannahme unfrei zurückgesandter Ware einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Der Kunde hat nach ausgeübtem Widerrufsrecht die Ware unfrei an den Verkäufer übermittelt, der diese Pakete dann nicht annahm.
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Abweisung unfrei zurückgesandter Ware ist wettbewerbswidrig
Dienstag, Dezember 14th, 2010Abmahnungsgrund “Unfrei versandte Ware wird nicht angenommen”
Donnerstag, März 11th, 2010Mit der Formulierung, dass unfreie Rücksendungen durch Sie nicht angenommen werden, verstoßen Sie gegen die zwingende Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Unternehmer das Risiko und die Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs zu tragen hat. Es ist unzulässig, diese Kosten auf den Verbraucher abzuwälzen.
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) entschieden, dass die Nicht-Annahme unfrei zurück gesandter Ware wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht der Verbraucher steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Unternehmer die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auf die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht – obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers in Frage steht, sondern eine solche des Unternehmers.
Ebenso entschied das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 17.11.2006 (Az: 315 O 917/06).
Die Formulierung “Unfreie Rücksendungen werden nicht akzeptiert” wurde durch das Landgericht Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280)) für unzulässig angesehen; ebenso LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.).













