Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 22.11.2008 (Az.: 310 S 1/08) festgestellt, dass ein zu Unrecht Abgemahnter wegen einer Urheberrechtsverletzung keinen Schadensersatz verlangen kann. Hintergrund war eine kostenpflichtige Abmahnung. Es stellte sich aber später heraus, dass die IP-Adressen verwechselt worden waren. Daraufhin versuchte das Abmahnopfer, die für die Verteidigung entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet zu verlangen. Dies lehnte das Landgericht Hamburg ab.
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