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Posts Tagged ‘Urheberrecht’

Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Sharehostern

Freitag, Oktober 30th, 2009

Im Schutze einer vermeintlichen Anonymität werden im Internet massenhaft urheberrechtlich geschützter Musikdateien und Programme unrechtmäßig verbreitet. In letzter Zeit erfreuen sich insbesondere sogenannte wachsender Beliebtheit. Diese Dienstleister stellen große Mengen an kostengünstigem oder kostenfreien Onlinespeicherplatz zur Verfügung, auf den Nutzer Daten hochladen können. Oftmals werden die Download-Links dann im Internet verbreitet und die Daten so einer praktisch unbegrenzt großen Anzahl Dritter abrufbar gemacht.

Die Identität Uploaders, also desjenigen, der die Dateien zum hochgeladen hat, ist für Außenstehende nicht ersichtlich. Allenfalls ist sie dem bekannt, sofern der Upload nach Eingabe eines personalisierten Logins erfolgt ist, wie dies bei Bezahl-Accounts der Fall ist. Juristisch umstritten ist jedoch, wann die Identität des Uploaders offenlegen müssen.

Das Urheberrechtsgesetz gibt den Rechteinhabern mit dem zivilrechtlichen gem. § 101 UrhG die Möglichkeit, von Dienstleistern eine über die Identität der Verletzers einzuholen. Im Grundsatz besteht ein dann, wenn entweder gegen den Uploader gerichtlich Klage erhoben worden ist oder wenn eine Urheberrechtverletzung offensichtlich vorliegt. Die Offensichtlichkeit einer Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die sie so eindeutig erscheint, dass eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des mutmaßlichen Verletzers praktisch ausgeschlossen ist. Es darf also aus tatsächlicher Sicht keine ernsten Zweifel an einer rechtswidrigen Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials geben. Insbesondere dann, wenn Standardsoftware oder Pre-Releases von Songs bekannter Künstler außerhalb eines anerkannten Vertriebssystems zum Download angeboten werden, kann von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgegangen werden.

Weitere Voraussetzung für einen ist, dass der Anbieter die vom Verletzer für die Verbreitung genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht hat. Eine tatsächliche Hürde ist dies allerdings nicht, denn Provider erbringen ihre Dienstleistungen stets gewerblichem Umfang. Das ist bei Sharehostern nicht anders. Deren Geschäftsmodell ist gerade auf Downloads ausgerichtet. Ob das konkrete urheberrechtlich geschützte Programm oder Musikstück in großer Zahl verbreitet worden ist, spielt hingegen keine Rolle. Insofern ist es nicht erforderlich, dass Rechtsverletzungen im großen Stile nachgewiesen werden können.

Der wirklich problematische und derzeit heiß umstrittene Punkt beim gegenüber Sharehostern betrifft die Frage nach der Notwendigkeit einer vorherigen richterliche Anordnung. Eine richterliche Anordnung kostet nicht nur Geld, sondern auch Zeit und birgt aus Sicht des Rechteinhabers das Risiko, dass das Gericht eine Anordnung versagt. Wann eine richterliche Anordnung zur erforderlich ist, regelt die Vorschrift des § 101 Abs. 9 UrhG. Demnach bedarf eine , die nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden kann, der richterlichen Anordnung. Bei der Frage, was genau darunter zu verstehen ist, scheiden sich die Geister.

Der Begriff „Verkehrsdaten“ ist § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) entnommen. Verkehrsdaten sind demnach solche „Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“. Das Gegenstück dazu sind sogenannte Bestandsdaten, welche „die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden“. Verkürzt könnte man sagen, dass Bestandsdaten „Kundendaten“ sind, die üblicherweise während des Vertragsverhältnisses gleich bleiben und Verkehrsdaten Verbindungsdaten sind. Ohne richterliche Anordnung darf der Dienstleister nur die Kundendaten, nicht dagegen aber die Verbindungsdaten zur nutzen.

Bei einem Internetzugangsanbieter (ISP) fällt die Differenzierung zwischen Bestands- und Verkehrsdaten verhältnismäßig leicht. Bestandsdaten sind hier insbesondere Name, Anschrift und Bankverbindung des Vertragspartners. Verkehrsdaten dagegen die aufgerufenen Internetseiten sowie die zugewiesenen IP-Adressen. Verlangt ein Urheberrechtsinhaber also von einem ISP aufgrund einer IP-Adresse den zugehörigen Namen des Kunden heraus, ist dies nur mit richterlicher Genehmigung statthaft.

Bei Sharehostern ist diese Einteilung weniger offensichtlich. Sofern Name, Anschrift und Bankverbindung des Uploaders beim Anbieter hinterlegt sind, sind dies eindeutig Bestandsdaten. Doch was ist mit den hochgeladenen Dateien sowie den gespeicherten IP-Adressen des Uploaders?

Man könnte annehmen, dass auch diese Daten zu den Bestandsdaten zählen, weil sie sich während der gesamten Abrufbarkeit der Datei nicht ändern.[1] Das ist vor allem bei solchen Uploads der Fall, bei denen kein Rahmenvertrag besteht, sondern lediglich einmalig eine Datei hochgeladen wird. Dann gibt es zu dem betreffenden Kundenverhältnis lediglich eine gespeicherte IP-Adresse. Bei einem Premium-Account hingegen, bei welchem monatliche Grundgebühren zu entrichten sind und regelmäßig zahlreiche Dateien hochgeladen werden, ist die Lage eher mit der bei Internetzugangsanbietern vergleichbar, wo die im Laufe der Zeit zugewiesenen IP-Adressen Verkehrsdaten sind. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die bei Rahmenverträgen gespeicherten Nutzerdaten zu den einzelnen Dateien eher Verkehrsdaten sind und damit einen höheren Schutz genießen und allenfalls die bei Einzeluploads anfallenden Daten den Bestandsdaten zugerechnet werden können, da hier alle Informationen lediglich einmalig anfallen.

Eine solche Begründung mag noch mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmen, sieht sich allerdings der Kritik ausgesetzt, die Reichweite des verfassungsrechtlich garantierten Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Grundgesetz zu verkennen. Das Fernmeldegeheimnis ist ein Grund dafür, dass Verkehrsdaten nur nach richterlicher Anordnung herausgegeben werden dürfen. Hier danach zu unterscheiden, ob Rahmenverträge zwischen und Uploader vorliegen oder das Hochladen ein einmaliges Ereignis ist, erscheint höchst zweifelhaft. Aus grundrechtlicher Sicht, macht es keinen Unterschied, wie das Vertragsverhältnis zwischen Dienstleister und Nutzer ausgestaltet ist. Man stelle sich nur vor, dass der Umfang des Fernmeldegeheimnisses bei einem Anruf von einem Münzfernsprecher (einmaliger Vertrag) geringer wäre, als bei einem Handytelefonat, bei dem der Nutzer eine monatliche Grundgebühr entrichtet (Rahmenvertrag). Das ist wahrlich nicht im Sinne des Erfinders.

Das Fernmeldegeheimnis soll seiner Zweckrichtung nach einen vertraulichen Informationsaustausch gewährleisten und den Inhalt der Kommunikation gegen die Kenntnisnahme Dritter abschirmen.[2] Das Problem an dieser Stelle ist allerdings, dass der Uploader niemals Vertraulichkeit für den Inhalt der Kommunikation beansprucht hat. Ganz im Gegenteil ist eine Offenlegung des Inhalts durch die Verbreitung von Downloadlinks doch gerade gewollt, wenn Downloadlinks in Internetforen öffentlich publik gemacht werden. In Wahrheit will der Uploader nur seine eigene Identität verbergen, um einer Haftung durch Rechteinhaber zu entgehen. Das Fernmeldegeheimnis schützt allerdings nicht allein den Inhalt der Kommunikation, sondern umfasst auch die Identität des Absenders.[3] Nachforschungen und Auskunftsersuche greifen daher in das Fernmeldegeheimnis ein und sprechen dafür, die IP-Adresse sowie die hochgeladenen Dateien unabhängig davon, ob ein Rahmenvertrag oder ein einmaliger Upload-Vorgang vorliegt, als Verbindungsdaten anzusehen und folglich auch für eine einen richterlichen Beschluss zu verlangen.

Abschließend geklärt ist diese Frage noch nicht. Auch wenn die besseren Argumente für ein höheres Schutzniveau der beim Upload anfallenden Daten sprechen, fehlen bislang sowohl belastbare Gerichtsurteile als auch eine etablierte Auskunftspraxis, die hier Rechtssicherheit schaffen könnten.

 

Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de

und

Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de

 

 


[1] So wohl http://www.gulli.com/news/-i101-urhg-bvmi-2009-09-27/

[2] Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 115, S. 166, 183 – „Ermittlung von Verbindungsdaten“

[3] Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 67, S. 157, 172 – „G 10“

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Abmahnung Grauimport

Dienstag, Oktober 13th, 2009

Produkte und Waren aus nicht europäischen Ländern kostengünstig in Deutschland oder Europa anzubieten, erscheint aus kaufmännischen Gesichtspunkten höchst lukrativ. Dabei fällt oft das Stichwort „“. Dieser Grundsatz, der u.a. im und im gilt, setzt den Einflüssen des Urhebers oder Markeninhabers Grenzen, wenn die Ware mit seiner Zustimmung nach Europa geliefert wurde. Dies ist aber bei Importen aus asiatischen oder anderen nicht europäischen Ländern so nicht der Fall. Dann tritt keine ein und der Markeninhaber oder der kann seine Rechte gegenüber einem Verletzer geltend machen.

Dies endet zum Teil in Abmahnungen. Unangenehm ist, dass derjenige, dem die Markenverletzung vorgeworfen wird, den Beweis für die des Marken- oder antreten muss. Dies ist in der Praxis häufig schwierig. Eine Unkenntnis entlastet den Verletzer nicht.

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Update Abmahnung Andreas Schilke

Montag, August 24th, 2009

Uns wird erneut eine urheberrechtliche des Herrn übersandt. Wegen der Nutzung eines Fotos in -Auktionen verlangt Herr Schilke die Abgabe einer Unterlassungsklärung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes nach Lizenzanalogie in Höhe von 450,00 €.

Weitere Informationen über Herrn können Sie hier einsehen. Weiter äußert sich Herr Schilke selbst in mehreren Kommentaren, die Sie hier nachlesen können.

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zu der Frage “Was ist eine Abmahnung?”

Mittwoch, August 12th, 2009

Im sind Abmahnungen sehr verbreitet und sollen dazu dienen, die Lauterkeit des Wettbewerbs zu erhalten.

Ein Wettbewerber kann mit einer einen anderen Wettbewerber darauf hinweisen, dass seiner Ansicht nach wettbewerbswidrige Handlungen vorgenommen werden. Verbunden damit fordert der Abmahner den Abgemahnten dazu auf, ebendiese Handlung einzustellen und sich für die Zukunft dazu zu verpflichten, bei Meidung einer sonst fälligen Vertragsstrafe, hinsichtlich des abgemahnten Verhaltens wettbewerbskonform zu handeln.

Bezüglich urheberrechtlicher Abmahnungen findet sich hier ein Hinweis dazu, was das Instrument einer   ist und wozu es genutzt werden kann und genutzt wird.

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Abmahnung Boll AG – Far Cry

Donnerstag, Juli 16th, 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandats wurde uns eine der AG vorgelegt. Von unserer Mandantschaft wird neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch eine Zahlung in Höhe von insgesamt 850,- Euro gefordert, die sich aus zwei “Pauschalen” zusammensetzt.

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“Bagatellgrenze” bei urheberrechtlichen Abmahnungen

Donnerstag, Juli 16th, 2009

Für den Bereich des hat das Landgericht Darmstadt am 20.04.2009 (Az. 9 Qs 99/09) beschlossen, dass jedenfalls die Rechtsverletzung an nur einem Filmwerk, welches man zum vorhält, noch eine Bagatelle insoweit darstellt, als dass die über die Zuordnung der IP- Adresse zu einem Anschlussinhaber nicht im Wege des Akteneinsichtsrechts des Anzeigeerstatters zu erteilen ist. Auch bei zwei Werken soll diese Bagatellgrenze noch gelten. Die schutzwürdigen Interessen des Anschlussinhabers stehen dann dem Auskunftsrecht evtl. Verletzten regelmäßig entgegen.

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Abmahnung Andreas Schilke

Donnerstag, Juli 9th, 2009

Uns wurde eine urheberrechtliche des Herrn übermittelt, in der die nach Ansicht des Abmahners urheberrechtswidrige Nutzung von Fotografien im Bereich gerügt wird. In der uns vorliegenden wird Herr nicht anwaltlich vertreten. Verlangt wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von brutto 380,80 € als Kosten für die ungenehmigte Nutzung, netto 320,00 € zzgl. Umsatzsteuer.

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erneut Abmahnung DigiProtect

Dienstag, Juli 7th, 2009

Uns wurde im Rahmen eines Beratungsmandates eine urheberrechtliche der vorgelegt, in der es um das Heruntrerladen und um das zum Bereitstellen eines pornografischen Filmwerks geht.

Die wurde durch die Kanzlei Rechtsanwälte ausgesprochen.

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Abmahnung Schiffsbuchhandlung Fuchs

Freitag, Juli 3rd, 2009

Uns wird eine urheberrechtliche der Fuchs, dort von Herrn , aus Juni 2009 vorgelegt. Gerügt wird die angeblich urheberrechtswidrige Nutzung von Fotografien im Bereich Schiffsfotos. Verlangt wird für die angeblich unerlaubte Nutzung einer Abbildung der Betrag von € 75,00 pro Bild. Geschildert wird uns allerdings auch, dass Fälle vorhanden sind, in denen bis zu € 1.800,00 verlangt wird. Hier der entsprechende Link.

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Abmahnung Purzel-Video GmbH

Mittwoch, Juli 1st, 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandats haben wir eine der Purzel – Video GmbH vorgelegt bekommen.

Darin wird neben der Abgabe der Unterlssungserklärung auch die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 1298,- Euro gefordert. Wie sich diese Summe genau zusammensetzt und welche Schäden tatsächlich entstanden sind, ergibt sich aus der nicht.

Auch und gerade in den Fällen, in denen Urheberrechtsverletzungen an pornografischen Schriften/ Filmen vorgeworfen werden, sollte ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um die Risiken einer unbedachten Äußerung in diesem Zusammenhang ebenso zu erörtern, wie die Rechtmäßigkeit der erhobenen Forderungen an sich.

Letztlich stehen bei einer an Werken aus diesem Genre immer auch mehrere Straftatvorwürfe im Raum.

Scheu und Scham des Abgemahnten sind hier gänzlich fehl am Platz.

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IP Adresse kein eindeutiger Pfad zum Anschluss

Dienstag, Juni 23rd, 2009

In einer Entscheidung aus dem vergangenen September hat das Landgericht Köln ausgeführt, dass die seitens der Abmahner erhobenen IP- Adressen kein Beweis für die Zuordnung zu einem bestimmten Telekommunikationsanschluss sein müssen, da die Feststellungsmethoden stark fehleranfällig seien.

Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte mit dieser Argumentation umgehen.

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Abmahnung Random House GmbH

Donnerstag, Juni 11th, 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandates wurde uns eine der GmbH, ausgesprochen durch die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte, vorgelegt.

Abgemahnt wird ein angeblicher Urheberrechtsverstoß betreffend das Werk “Feuchtgebiete, Charlotte Roche”, durch “illeglaes ” über die Internettauschbörse edonkey.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkärung wird auch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 756,00 Euro gefordert.

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Abmahnung Urheberrechtsverletzung

Samstag, Mai 2nd, 2009

Sie haben eine erhalten und wollen sich gegen die Forderungen der Abmahner wirksam zur Wehr setzen und Ihre Rechte wahren?

Unser Beratungsangebot zum Pauschalpreis von 349,00 EUR brutto finden Sie unter:

http://www.shopanwalt.de/Abwehr-Abmahnung_detail_852_73.html

Im Preis enthalten ist der gesamte außergerichtliche Schriftverkehr zur Abwehr einer . Vergleichen Sie Leistung und Preis auch bei der Anwaltsberatung.

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Abmahnung Getty Images

Donnerstag, Februar 5th, 2009

Uns wurde im Rahmen eines Beratungsmandats eine der . zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Hintergründe der rechtlichen Auseinandersetzung mit unserem Mandanten sind urheberrechtliche Verstöße.

Auch wenn teilweise Getty Images erst selber abmahnt, sollten solche Schreiben nicht weniger Ernst genommen werden. Getty Images scheut sich nicht, im nächsten Eskalationsschritt einen Anwalt einzuschalten, was die sach nur verteuert.

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Abmahnung Torsten Sanio

Donnerstag, Februar 5th, 2009

Uns wurde eine von Herrn übersandt.

Abgemahnt werden angebliche Urheberrechtsverletzungen und die angebliche Übernahme von Produktbildern. Es wird eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Im Entwurf einer Unterlassungserklärung von Herrn Sanio  ist eine Vertragsstrafe von 6.000,00 EUR angesetzt. Daneben werden pauschal Schadensersatzansprüche und Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Generell gilt bei behaupteten Urheberrechtsverstößen, dass der nachweisen muss, dass er wirklich der Fotos ist. Daneben kann es bei Produktfotos durchaus vorkommen, dass eine Ähnlichkeit zwischen verschiedenen Fotos besteht, ohne das gleich eine vorliegt.

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Bilderklau bei eBay

Montag, Januar 26th, 2009

Nicht selten werden für die Gestaltung z. B. eines -Angebotes oder eines Online-Shops unberechtigt eines anderen Internet-Auftritts verwendet. Dies stellt die Verletzung eines dar, was Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Urheberrechtsinhabers auslöst.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.03.2008 (Az: 12 O 416/06, MIR 2008, Dok. 197) über den Schadensersatz wegen einer unberechtigten Nutzung von Fotografien entschieden. Dabei hat das Landgericht ausgeführt, dass durch unberechtigte Nutzung von Fotografien der Rechteinhaber gem. § 97 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Schadensersatz im Umfang einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen kann. Hierfür seien wie im auch im strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu bestellen. Der Verwerter müsse sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen.

Im Rahmen der Schadensbemessung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie können gem. § 287 ZPO für die Ermittlung der Höhe der angemessenen und üblichen Vergütung für die Verwertung von Lichtbildern, die Honorarempfehlungen der MFM zugrunde gelegt werden.

Der Rechteinhaber soll so zu stellen sein, als wäre die Verwertungshandlung, durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten. Zugrunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Dieser ist auf den Schluss des Verletzungszeitpunkts zu beziehen. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Verletzungshandlung, hier der Nutzung von Bildern bei , hat das Landgericht Düsseldorf ausgeführt, dass bei der Nutzungsdauer von dem Wert auszugehen ist, der für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, obwohl Artikelbilder im Rahmen von auch nach Auktionsende für weitere 90 Tage lang abgerufen werden können. Eine „gewöhnliche Auktion“ dauert in der Regel nur ein bis zwei Wochen, wobei ein Abrufen des Artikels mitsamt des Bildes nach Auktionsende regelmäßig nur noch durch den Käufer zwecks Auktionsabwicklung möglich ist. Es ist nach Ansicht des Landgerichts davon auszugehen, dass verständige Partner eines Lizenzvertrages diesen Umstand bei der Findung einer angemessenen Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten.

Wenn dasselbe im Rahmen von in zwei Auktionen verwendet wird, ist der Lizenzgebühr ein Aufschlag von 50 % für die mehrfache Anwendung hinzuzusetzen. Weiterhin kann im Fall der unterlassenen Urheberrechtsbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet sein. Dieser Aufschlag ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß § 13 Abs. 1 UrhG hat der das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehöre zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in der besonderen Beziehung des Urhebers zu seinem Werk haben. Im vorliegenden Fall wurde dem Urheberrechtsinhaber eine fiktive Lizenzgebühr von € 750,00 zugemessen, die aufgrund der mehrfachen Nutzung und fehlenden Anmeldung weiter erhöht wurde.

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Nebulus GmbH und Abmahnung

Donnerstag, Januar 22nd, 2009

Im Rahmen einer aktuellen Beratung wird uns eine der vorgelegt. Es geht um urheberrechtliche Ansprüche. Wir haben Zweifel, ob die vorlegte eidesstattliche Versicherung als Nachweis für die Urheberschaft oder die genügt.

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