Im Schutze einer vermeintlichen Anonymität werden im Internet massenhaft urheberrechtlich geschützter Musikdateien und Programme unrechtmäßig verbreitet. In letzter Zeit erfreuen sich insbesondere sogenannte Sharehoster wachsender Beliebtheit. Diese Dienstleister stellen große Mengen an kostengünstigem oder kostenfreien Onlinespeicherplatz zur Verfügung, auf den Nutzer Daten hochladen können. Oftmals werden die Download-Links dann im Internet verbreitet und die Daten so einer praktisch unbegrenzt großen Anzahl Dritter abrufbar gemacht.
Die Identität Uploaders, also desjenigen, der die Dateien zum Sharehoster hochgeladen hat, ist für Außenstehende nicht ersichtlich. Allenfalls ist sie dem Sharehoster bekannt, sofern der Upload nach Eingabe eines personalisierten Logins erfolgt ist, wie dies bei Bezahl-Accounts der Fall ist. Juristisch umstritten ist jedoch, wann Sharehoster die Identität des Uploaders offenlegen müssen.
Das Urheberrechtsgesetz gibt den Rechteinhabern mit dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 UrhG die Möglichkeit, von Dienstleistern eine Auskunft über die Identität der Verletzers einzuholen. Im Grundsatz besteht ein Auskunftsanspruch dann, wenn entweder gegen den Uploader gerichtlich Klage erhoben worden ist oder wenn eine Urheberrechtverletzung offensichtlich vorliegt. Die Offensichtlichkeit einer Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die sie so eindeutig erscheint, dass eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des mutmaßlichen Verletzers praktisch ausgeschlossen ist. Es darf also aus tatsächlicher Sicht keine ernsten Zweifel an einer rechtswidrigen Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials geben. Insbesondere dann, wenn Standardsoftware oder Pre-Releases von Songs bekannter Künstler außerhalb eines anerkannten Vertriebssystems zum Download angeboten werden, kann von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgegangen werden.
Weitere Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist, dass der Anbieter die vom Verletzer für die Verbreitung genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht hat. Eine tatsächliche Hürde ist dies allerdings nicht, denn Provider erbringen ihre Dienstleistungen stets gewerblichem Umfang. Das ist bei Sharehostern nicht anders. Deren Geschäftsmodell ist gerade auf Downloads ausgerichtet. Ob das konkrete urheberrechtlich geschützte Programm oder Musikstück in großer Zahl verbreitet worden ist, spielt hingegen keine Rolle. Insofern ist es nicht erforderlich, dass Rechtsverletzungen im großen Stile nachgewiesen werden können.
Der wirklich problematische und derzeit heiß umstrittene Punkt beim Auskunftsanspruch gegenüber Sharehostern betrifft die Frage nach der Notwendigkeit einer vorherigen richterliche Anordnung. Eine richterliche Anordnung kostet nicht nur Geld, sondern auch Zeit und birgt aus Sicht des Rechteinhabers das Risiko, dass das Gericht eine Anordnung versagt. Wann eine richterliche Anordnung zur Auskunft erforderlich ist, regelt die Vorschrift des § 101 Abs. 9 UrhG. Demnach bedarf eine Auskunft, die nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden kann, der richterlichen Anordnung. Bei der Frage, was genau darunter zu verstehen ist, scheiden sich die Geister.
Der Begriff „Verkehrsdaten“ ist § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) entnommen. Verkehrsdaten sind demnach solche „Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“. Das Gegenstück dazu sind sogenannte Bestandsdaten, welche „die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden“. Verkürzt könnte man sagen, dass Bestandsdaten „Kundendaten“ sind, die üblicherweise während des Vertragsverhältnisses gleich bleiben und Verkehrsdaten Verbindungsdaten sind. Ohne richterliche Anordnung darf der Dienstleister nur die Kundendaten, nicht dagegen aber die Verbindungsdaten zur Auskunft nutzen.
Bei einem Internetzugangsanbieter (ISP) fällt die Differenzierung zwischen Bestands- und Verkehrsdaten verhältnismäßig leicht. Bestandsdaten sind hier insbesondere Name, Anschrift und Bankverbindung des Vertragspartners. Verkehrsdaten dagegen die aufgerufenen Internetseiten sowie die zugewiesenen IP-Adressen. Verlangt ein Urheberrechtsinhaber also von einem ISP aufgrund einer IP-Adresse den zugehörigen Namen des Kunden heraus, ist dies nur mit richterlicher Genehmigung statthaft.
Bei Sharehostern ist diese Einteilung weniger offensichtlich. Sofern Name, Anschrift und Bankverbindung des Uploaders beim Anbieter hinterlegt sind, sind dies eindeutig Bestandsdaten. Doch was ist mit den hochgeladenen Dateien sowie den gespeicherten IP-Adressen des Uploaders?
Man könnte annehmen, dass auch diese Daten zu den Bestandsdaten zählen, weil sie sich während der gesamten Abrufbarkeit der Datei nicht ändern.[1] Das ist vor allem bei solchen Uploads der Fall, bei denen kein Rahmenvertrag besteht, sondern lediglich einmalig eine Datei hochgeladen wird. Dann gibt es zu dem betreffenden Kundenverhältnis lediglich eine gespeicherte IP-Adresse. Bei einem Premium-Account hingegen, bei welchem monatliche Grundgebühren zu entrichten sind und regelmäßig zahlreiche Dateien hochgeladen werden, ist die Lage eher mit der bei Internetzugangsanbietern vergleichbar, wo die im Laufe der Zeit zugewiesenen IP-Adressen Verkehrsdaten sind. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die bei Rahmenverträgen gespeicherten Nutzerdaten zu den einzelnen Dateien eher Verkehrsdaten sind und damit einen höheren Schutz genießen und allenfalls die bei Einzeluploads anfallenden Daten den Bestandsdaten zugerechnet werden können, da hier alle Informationen lediglich einmalig anfallen.
Eine solche Begründung mag noch mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmen, sieht sich allerdings der Kritik ausgesetzt, die Reichweite des verfassungsrechtlich garantierten Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Grundgesetz zu verkennen. Das Fernmeldegeheimnis ist ein Grund dafür, dass Verkehrsdaten nur nach richterlicher Anordnung herausgegeben werden dürfen. Hier danach zu unterscheiden, ob Rahmenverträge zwischen Sharehoster und Uploader vorliegen oder das Hochladen ein einmaliges Ereignis ist, erscheint höchst zweifelhaft. Aus grundrechtlicher Sicht, macht es keinen Unterschied, wie das Vertragsverhältnis zwischen Dienstleister und Nutzer ausgestaltet ist. Man stelle sich nur vor, dass der Umfang des Fernmeldegeheimnisses bei einem Anruf von einem Münzfernsprecher (einmaliger Vertrag) geringer wäre, als bei einem Handytelefonat, bei dem der Nutzer eine monatliche Grundgebühr entrichtet (Rahmenvertrag). Das ist wahrlich nicht im Sinne des Erfinders.
Das Fernmeldegeheimnis soll seiner Zweckrichtung nach einen vertraulichen Informationsaustausch gewährleisten und den Inhalt der Kommunikation gegen die Kenntnisnahme Dritter abschirmen.[2] Das Problem an dieser Stelle ist allerdings, dass der Uploader niemals Vertraulichkeit für den Inhalt der Kommunikation beansprucht hat. Ganz im Gegenteil ist eine Offenlegung des Inhalts durch die Verbreitung von Downloadlinks doch gerade gewollt, wenn Downloadlinks in Internetforen öffentlich publik gemacht werden. In Wahrheit will der Uploader nur seine eigene Identität verbergen, um einer Haftung durch Rechteinhaber zu entgehen. Das Fernmeldegeheimnis schützt allerdings nicht allein den Inhalt der Kommunikation, sondern umfasst auch die Identität des Absenders.[3] Nachforschungen und Auskunftsersuche greifen daher in das Fernmeldegeheimnis ein und sprechen dafür, die IP-Adresse sowie die hochgeladenen Dateien unabhängig davon, ob ein Rahmenvertrag oder ein einmaliger Upload-Vorgang vorliegt, als Verbindungsdaten anzusehen und folglich auch für eine Auskunft einen richterlichen Beschluss zu verlangen.
Abschließend geklärt ist diese Frage noch nicht. Auch wenn die besseren Argumente für ein höheres Schutzniveau der beim Upload anfallenden Daten sprechen, fehlen bislang sowohl belastbare Gerichtsurteile als auch eine etablierte Auskunftspraxis, die hier Rechtssicherheit schaffen könnten.
Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de
und
Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de
[1] So wohl http://www.gulli.com/news/sharehoster-i101-urhg-bvmi-2009-09-27/
[2] Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 115, S. 166, 183 – „Ermittlung von Verbindungsdaten“
[3] Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 67, S. 157, 172 – „G 10“













