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Posts Tagged ‘Urteil’

Ungeschwärzte Urteilsveröffentlichung kann zulässig sein

Mittwoch, Februar 16th, 2011

Das Oberlandesgericht hat in einem vom 16.02.2010 (Az.: 7 U 88/09) entschieden, dass die einer gerichtlichen Entscheidung auf einer Internetseite zulässig ist, auch wenn die Namen sind. Dies gelte dann, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht gegeben ist. Das verweist darauf, dass eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht vorliegt, wenn nur Informationen über Vorgänge aus der Sozialsphäre preisgegeben werden und weiterhin das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Bei einem Unterliegen vor muss der Namensträger hinnehmen, dass sein Ansehen durch die der Entscheidung gemindert wird. Im betreffenden Fall war der Namensträger in der Vergangenheit wegen rechtsmissbräuchlicher Berufsausübung als Rechtsanwalt in die öffentliche Diskussion geraten (Stichwort: „Abmahnanwalt“). Daher ergebe sich auch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

In der Praxis ist also zu fragen, ob eine gleichwertige Berichterstattung unter Nennung des Namens im Einzelfall zulässig wäre. Dann kann auch ein veröffentlicht werden.

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Amtsgericht Frankfurt – Urteil vom 14.01.2010 zugunsten von DigiProtect und Kornmeier und Partner

Freitag, Mai 7th, 2010

Uns liegt ein des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 29 C 1236/09-11) vom vor. Geklagt hatte die Firma Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH aus Frankfurt am Main. Prozessbevollmächtigte der in diesem Verfahren waren die aus Frankfurt am Main. klagte Anwaltskosten auf Basis eines Streitwertes von € 10.000,00 unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Gebühr ein. Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von € 651,80 netto zuzüglich als Schadensersatz eine Lizenzgebühr in Höhe von € 150,00. Eine Teilforderung war zunächst mit Hilfe eines Mahnbescheides geltend gemacht worden. Im Zuge der Klage wurde dann die Forderung auf den Gesamtbetrag in Höhe von € 801,80 nebst Zinsen erweitert.

In der Entscheidung vom verurteilte das Amtsgericht Frankfurt den Betroffenen zur Zahlung in Höhe von € 801,80. Unter anderem führt das Amtsgericht Frankfurt am Main wie folgt in den Entscheidungsgründen aus:

„… Den Beklagten trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihn nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. … Die Klägerin hat keine Kenntnis davon, wer den Internetanschluss des Beklagten im ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat. Insofern ist die Behauptung des Beklagten, auf seinem Computer befindet sich diese Tonaufnahme nicht, unbeachtlich. Denn nach seinen eigenen Angaben waren zu Sylvester fünf Computer im Hause. Der Beklagte hat jedoch nicht behauptet, dass sich auf den anderen Computern ebenfalls nicht die Tonaufnahme befunden habe. Hier hat der Beklagte nur vorgetragen, dass die Kinder erklärt hätten, nichts zum Downloaden zur Verfügung gestellt zu haben.“

Dann verweist das auf den Anscheinsbeweis, dass der Beklagte die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Gefordert wird vom ein Vortrag, der ausschließt, dass die streitgegenständliche Tonaufnahme über einen vorhandenen Computer angeboten worden sei. Auch den Hinweis, dass unberechtigte Dritte sich zum Internetanschluss verschafft haben könnten, ließ das als potenzielle Möglichkeit allein nicht gelten.

An dieser Stelle wird deutlich, dass die Gerichte das Thema „sekundäre Darlegungslast“ durchaus ernst nehmen. Bei gerichtlichen Verfahren muss sorgfältig argumentiert werden. Ein Abgemahnter sollte im gerichtlichen Verfahren detailliert darstellen, warum ein Anbieten der streitgegenständlichen, urheberrechtlich geschützten Werke nicht erfolgt ist.

Den von angesetzten Gegenstandswert in Höhe von € 10.000,00, der dann Basis für die geltend gemachten Anwaltsgebühren ist, sah das als angemessen an. In den Entscheidungsgründen wird auf die „unübersehbare Anzahl von Nutzern“ verwiesen, denen nach dem Vorwurf von die Tonaufnahme angeboten worden sei. Auch die 1,3-fache Geschäftsgebühr ist aus Sicht des Gerichts angemessen.

Weiter wird zu den Lizenzgebühren durch das Amtsgericht Frankfurt am Main Folgendes ausgeführt:

„Aufgrund der Urheberrechtsverletzung des Beklagten steht der Klägerin auch die geltend gemachte Lizenzgebühr von 150,- € aus § 97 Urheberrechtsgesetz unabhängig davon zu, ob mit der Nutzung des Tonträgers gewinnbringende Geschäfte beabsichtigt gewesen sind oder nicht. Der Ersatzanspruch berechnet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wonach eine Lizenzvergütung in der Höhe angemessen ist, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Gebühr vereinbart hätten. Der Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, dass die verlangten 150,- € dem entsprechen.“

Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zeigt, dass der wiederholt zu lesende Rat, auf Abmahnungen nicht zu reagieren, als generelle Empfehlung falsch ist. Auch der pauschale Rat, schnell eine modifizierte, sprich geänderte Unterlassungserklärung abzugeben und keine Zahlung zu leisten, kann sich in Anbetracht der obigen Entscheidung als falscher Weg erweisen.

Wir empfehlen bei jeder urheberrechtlichen eine sorgfältige anwaltliche Prüfung, wie im Einzelfall mit der umzugehen ist. Nur so werden unnötige zusätzliche Kosten vermieden.

Nicht jede urheberrechtliche und nicht jede finanzielle Forderung ist berechtigt. Aber es ist vorsichtiges und überlegtes Handeln geboten.

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kein Indiz für Zugang einer Erklärung trotz “OK” auf Faxprotokoll

Dienstag, Mai 4th, 2010

Das hat am 24.03.2010, zum Aktenzeichen 11 K 57/10, entschieden, dass der Faxbericht auch trotz eines “OK- Vermerks” keine Beweis- oder Indizwirkung dahingehend hat, dass die in dem dargestellte dem Adressaten auch zugegangen ist.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100060089&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Wir halten diese Entscheidung für zumindest bemerkenswert.

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Aktuelle Gerichtsurteile – Klage von Rasch Rechtsanwälte

Donnerstag, Januar 28th, 2010

Rechtsanwalt Solmecke berichtet über aktuelle Entscheidungen des Landgerichts Köln in zwei Verfahren, in denen klagen. Eine interessante Lektüre.

http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1344/lg-koeln-urteile-in-zwei-rasch-klagen-filesharer-muss-218060-e-statt-583246-e-zahlen-verhandlungsprotokoll-nun-online/

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Geschäftsführer haftet persönlich für unzulässige E-Mail-Werbung – so OLG Düsseldorf

Samstag, Januar 9th, 2010

Das hat in einem vom 24.11.2009 (Az.: I-20 U 137/09) entschieden, dass ein Geschäftsführer eines Hotelsuchdienstes persönlich für Wettbewerbsverstöße durch den unzulässigen Versand von - in Anspruch genommen werden kann. Unter anderem führt das wie folgt aus:

„Er (der Geschäftsführer) hat nämlich – soweit er die Werbeaktion nicht ohnehin selbst durchgeführt hat – als Geschäftsführer den Betrieb zumindest nicht so organisiert, dass sichergestellt war, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt wurden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

… Der (Geschäftsführer) hat sich offenbar mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers (der -Adressen) begnügt. Das reicht nicht aus. Dabei hätten die Antragsgegner die gekauften Adressen nicht ohne weiteres einzeln telefonisch auf eine Einwilligung des Betreffendes überprüfen müssen, was die Antragsgegner im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 19.11.2009 als unmöglich bezeichnet. Denkbar wäre auch eine Überprüfung der gespeicherten Daten des jeweiligen Kunden. So haben die Antragsgegner selbst vorgetragen, die Adressdaten nach der Beanstandung des Kunden S. ‚noch einmal dahingehend geprüft’ zu haben, ob ‚bei allen Kunden die Einwilligung vorliege’. Offenbar war eine derartige Überprüfung also sehr wohl möglich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ‚ausdrücklich’ erfolgt sein muss, was regelmäßig auf irgendeine Weise dokumentiert bzw. anderweitig nachzuvollziehen zu sein dürfte.“

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bewertete den Verstoß gegen § 7 UWG und darüber hinaus auch ein fehlerhaftes Impressum mit einem Streitwert von € 22.000,00.

Praxistipp:

Bei einem Erwerb von Adressdaten besteht auch für den Geschäftsführer persönlich die Pflicht, Einwilligung in eine - zumindest stichprobenartig zu überprüfen. Anderenfalls drohen Abmahnungen.

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Abmahnungen: chefkoch.de verliert gegen Marions Kochbuch

Freitag, November 13th, 2009

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.

Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www. eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.

Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www. öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem und dem Oberlandesgericht Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www. verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.

Nach Ansicht des betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.

vom I ZR 166/07

OLG vom 26. September 2007 – 5 U 165/06

LG vom 4. August 2006 – 308 O 814/05

Karlsruhe, den 13. November 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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BGH – Angabe des Grundpreises

Freitag, August 21st, 2009

Der Bundesgerichtshof hat mit vom 26.02.2009 (Az: I ZR 163/06, veröffentlicht am 20.08.2009) entschieden, dass die Angabe des Grundpreises (wie auch der Angabe hinsichtlich der Umsatzsteuer) in unmittelbarer Nähe des Endpreises zu erfolgen hat. Die bloße Erreichbarkeit (z.B. über einen Link) ist nicht ausreichend. Beide Preise sollen „auf einen Blick“ zu sehen sein.

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Missbrauchsurteil gegen Hans Hauser

Donnerstag, August 20th, 2009

Das München hat mit vom 28.04.2009 (Az.: 9 HKO 3933/09) eine des Herrn als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen und eine bereits erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG anzusehen ist. Nach dieser Bestimmung steht dem Anspruchsteller nach der Begründung des Gerichts ein Unterlassungsanspruch nicht zu, wenn dieser unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist. Der Missbrauch liegt dabei vorwiegend dann vor, wenn gegen den Zuwiderhandelnden ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen soll. Das München führte weiter in seiner Begründung aus:

„Der Beklagte trug – unbestritten – vor, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen hat, allein im Jahre 2008 ca. 1.100. Der Kläger räumte selbst in seinem von ihm selbst verfassten Schriftsatz vom 19.04.2009 ein, dass er in vergleichbaren Fällen seit Oktober 2008 ca. 100 Abmahnungen erteilte. Im selben Schriftsatz führte der Kläger auf Seite 1 letzter Absatz Folgendes aus: ‚Darauf hat der Unterzeichner selbst 5 Anträge gestellt und nach Erlass den Antragsgegnern geschrieben, man möge einen bestimmten Betrag ausgleichen, damit Herr Rechtsanwalt Velev einigermaßen entlohnt werden kann.’

Aus diesem unstreitigen, zum Teil vom Kläger selbst eingeräumten Sachverhalt folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass es dem Kläger mit der Vielzahl seiner Abmahnungen, u.a. mit der streitgegenständlichen, um nichts anderes geht, als gegen den vermeintlich Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung folgen entstehen zu lassen. Das hält deshalb den streitgegenständlichen Verfügungsantrag für unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.“


Thomas Feil
(Rechtsanwalt)

Weiter ist zu betonen, dass nach dem Tatbestand des vorliegenden Urteils Herr früher Rechtsanwalt war, dem jedoch die Zulassung entzogen wurde und der behauptet, seit ca. 10 Jahren als Altbausanierer in Berlin tätig zu sein.

In Anbetracht dieser Entscheidung sowie des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts München kann Betroffenen nur empfohlen werden, die gegen sie gerichteten Abmahnungen sorgfältig prüfen zu lassen. Wir verweisen auf das weitere des OLG München, das Herrn bescheinigte.

Erneut danken wir der Abmahnwelle e.V. für die Übersendung dieser Entscheidung.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung von Hans Hauser – Urteil

Mittwoch, August 19th, 2009

Nach einem uns von der e.V. zugesandten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München sind Abmahnungen des Herrn als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Das Oberlandesgericht München sieht in dem Vorgehen des Herrn Hauser einen nach § 8 Abs. 4 UWG. Wir zitieren aus der Verfügung vom 10.08.2009 (Az: 29 U 3739/09) wie folgt:

„Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger angegriffene Internetauftritt wettbewerbswidrig ist. Selbst wenn dem Kläger aufgrund dieses Internetauftritts ein Unterlassungsanspruch zustünde, könnte er diesen gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht im Wege der Klage geltend machen, weil die Geltendmachung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig wäre. (…) Im Streitfall hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen habe, davon ca. 1.110 allein im Jahr 2008. Damit in Übereinstimmung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 10.07.2009 vorgetragen, dass die genannten ca. 1.100 Abmahnungen ihm 24.000,00 € eingebracht hätten. Die umfangreiche Abmahntätigkeit des Beklagten ist im Übrigen gerichtsbekannt; so hat der Kläger im Verfahren 29 U 3408/09 in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 eingehend zu seiner Abmahntätigkeit vorgetragen und eine Zahl von etwa 3.000 Abmahnungen in den letzten drei Jahren benannt. Die dargestellten Zahlen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers ausreichende Indizien für die Missbräuchlichkeit dessen Verhaltens. Aus den vorstehenden Gründen dürfte sich zur Vermeidung weiterer Kosten für den Kläger eine Berufungsrücknahme innerhalb der zur Äußerung gesetzten Frist empfehlen.“

Diesen Hinweisen des Gerichts ist deutlich zu entnehmen, dass die zahlreichen, unwidersprochenen Abmahnfälle als missbräuchlich anzusehen sind. Die damit verbundenen Unterlassungs- und Zahlungsansprüche dürften ebenfalls als als unzulässig anzusehen sein.

Von Herrn Hauser Abgemahnte sollten die gegen sie gerichteten Abmahnungen überprüfen lassen.

Wir danken der Abmahnwelle e.V. für die Übersendung dieser Entscheidung.

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Thomas Horn verliert vor dem LG Hamburg

Donnerstag, August 6th, 2009

Herr hat vor dem ein markenrechtliches Verfahren verloren. Mit vom 21.07.2009 (Az.: 312 O 267/09) konnte Herr mit seinem Antrag nicht durchdringen, einem Unternehmen das Anbieten der Gestaltung von T-Shirts mittels der Plattform durch den Kunden untersagen zu lassen. Streitgegenständlich waren zwei sog. -Motive.

Herr macht markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend, die das ablehnte. Nach der Begründung fehlte es an einer markenrechtlichen Verwendung. Zur Begründung führte das aus:

„Das Angebot der Antragsgegnerin unter der Rubrik (…) stellt eine Dienstleistung dar, die es dem Nutzer der Webseite ermöglicht, sich virtuell ein T-Shirt zu gestalten, um sich dieses dementsprechend herstellen und zuschicken zu lassen. Dass sich die Antragsgegnerin dabei einer implementierten Software eines Drittanbieters bedient, ist nicht von Relevanz, da diese lediglich technischer Bestandteil ihres Internet-Angebotes ist, das sie insgesamt zu verantworten hat. Im Rahmen der Präsentation dieses Dienstleistungsangebotes fand jedoch keine Verwendung des angegriffenen Zeichens statt, da dieses insbesondere nicht zur Gestaltung der Internetseite genutzt wurde. Dass die Antragsgegnerin T-Shirts mit entsprechendem Aufdruck unmittelbar herstellt und vertrieben hat, ist nicht dargelegt. Die bloße Bereitstellung der Grafik in der Motiv-Galerie reicht für eine markenmäßige Verwendung bei dem Angebot und Verkauf von T-Shirts hingegen nicht aus. Denn allein die Darstellung in einer Bilderauswahl neben vielen anderen Gestaltungsmöglichkeiten erweckt nicht ohne weiteres den Eindruck, dass es sich hierbei um eine oder ein Kennzeichen des angebotenen Produkts handelt. Der Screenshot entsprechend Anlage AST 7, der offenkundig das Ergebnis eines Gestaltungsakts der Antragstellerseite selbst wiedergibt, lässt weder erkennen, dass diese T-Shirts-Gestaltung unmittelbar von der Antragsgegnerin angeboten worden sei noch ist insoweit vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Angebot der Antragsgegnerin aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Herstellung von T-Shirts mit herkunftshinweisenden Kennzeichen gerichtet ist.

Darüber hinaus verneinte das die Verwechselungsgefahr zwischen beiden Motiven. Im Ergebnis wurde die zunächst erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.

Dieses Urteils finden Sie hier.

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Urteil gegen Thomas Horn

Mittwoch, Juli 29th, 2009

Uns wird ein des Landgerichts vorgelegt. Herr Horn hat verloren und die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben. Abgemahnt wurde die angeblich rechtswidrige Nutzung einer Wort-Bildmarke.

Der schönste Satz des Landgerichts: “Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.”

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Angabe der Versandkosten in Preissuchmaschinen

Freitag, Juli 24th, 2009

Der Bundesgerichtshof hat mit vom 16.07.2009 (Az.: I – ZR 140/07) entschieden, dass Händler, die ihre Produkte in so genannte Preissuchmaschinen einstellen, dort die mit angeben müssen. Im zu entscheidenden Fall wurden in der Froogle.de die nicht unmittelbar angezeigt. Für den Bundesgerichthof war nicht ausreichend, dass erst nach dem Klicken auf den Link der Verbraucher in den Online-Shop des Anbieters geführt wurde und dort die wahrnehmen konnte. Der Bundesgerichthof hat ausgeführt, dass nach der Preisangabenverordnung Händler verpflichtet sind, anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und anfallen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die enthält oder nicht.

Verkäufern ist daher zu raten, sicherzustellen, dass auch in Preisvergleichssuchmaschinen die angezeigt werden. Wenn dies nicht möglich ist, so ist zu empfehlen, die Angebote dort zu entfernen.

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keine Rechtsmissbräuchlickeit im Markenrecht?

Dienstag, Juli 21st, 2009

Das Berlin hat unter dem 07.07.2009 ausgeführt, dass der allgemeine Missbrauchstatbestand des § 8 Abs. 4 UWG im keine Anwendung findet.

Unserer Ansicht nach kann dies aber nicht heißen, dass niemals eine Rechtsmissbräuchlickeit in Frage kommt. Vielmehr ist immer darauf zu schauen, ob der Abmahnende seine nutzt, in welchem Umfang er sie nutzt und ob überhaupt auf Seiten des Abgemahnten eine markenmäßige Nutzung vorliegt.

Dies sollte im Einzelfall auf Seiten des Abmahnungsempfängers geprüft werden.

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Update HiTeCo

Freitag, Juli 3rd, 2009

Die Abmahnwelle e.V. hat uns für die Berichterstattung über die Firma HiTeCo high-tech-commerc GmbH ein weiteres des Landgerichts Siegen vom 20.03.2009 übermittelt. Darin wird ebenfalls der Unterlassungsanspruch der Firma HiTeCo als unzulässig und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.

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