Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin scheint in mehreren Verfahren sich dem Thema Fettentfernung und Reduzierung von Cellulite mit Ultraschall gewidmet zu haben. Abmahnungen haben Inhaber von kosmetischen Schönheitsstudios erhalten. Es wurden auch einstweilige Verfügungen beantragt.
Beispielsweise hat das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 11.05.2010 (Az.: 15 O 104/10) entschieden, dass für eine Ultraschallbehandlung nicht mit folgenden Angaben geworben werden darf:
– „Fett entfernen oder Cellulite reduzieren mit Ultraschall“
– „Innerhalb weniger Behandlungen erzielen wir ähnliche Ergebnisse wie bei einer Fettabsaugung“
Auch der Verweis auf ein „Vibrationstraining“ ist wettbewerbsrechtlich durchaus mit Vorsicht zu genießen. Beispielsweise wurde die Aussage untersagt:
„Der gleichwertige Einsatz zu einer Stunde Joggen, wie Langzeitstudien bereits gezeigt haben“
Ein solcher Hinweis zum Vibrationstraining ist wettbewerbswidrig.
Eine ähnliche Entscheidung erging in einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.06.2010 (Az.: 16 O 193/10). Auch hier ging es um die Werbung für Ultraschallbehandlungen. Die Formulierung „Schnell zur Bikinifigur“ oder der Hinweis „Sicher! Wirksam!“ im Zusammenhang mit der Ultraschallbehandlung wurde von den Berliner Richtern beanstandet.
Auch das Landgericht Dortmund kommt in einem Urteil vom 27.04.2010 (Az.: 19 O 6/10) zu der Erkenntnis, dass ein „Fett-Weg-Gerät“ nicht mit allen möglichen Aussagen belegt werden kann. Beispielsweise der Hinweis auf das Ziel der Methode, dass damit besonders hartnäckige Fettdepots und diätresistente Fettspeicher beseitigt werden können, sah das Landgericht Dortmund als einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an.