Uns liegt eine Klage des Vereins für lauteren Wettbewerb aus Hamburg vor. In der Klage geht es um einen Unterlassungsanspruch mit Forderungen aus dem Textilkennzeichnungsgesetz. Im Klageantrag wird gefordert, es zu unterlassen, gegenüber Letztverbrauchern im Internet für die Bestellung von Textilerzeugnissen auf dem Versandwege zu werben, sofern die Beschreibung des Textilerzeugnisses keine nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vorgeschriebene Angabe des verwendeten textilen Rohstoffs bzw. der verwendeten textilen Rohstoffe enthält, mithin die Rohstoffgehaltsangabe gänzlich fehlt.
Es wird ein Gegenstandswert von € 20.000,00 angenommen.
Diese Klage zeigt, dass zum einen Abmahnungen der Wettbewerbsvereine durchaus ernst zu nehmen sind und mit anwaltlicher Hilfe angemessen reagiert werden sollte. Des Weiteren ist das Thema Textilkennzeichnung nach wie vor ein Abmahnungsthema.













