Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 16.02.2010 (Az.: 7 U 88/09) entschieden, dass die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung auf einer Internetseite zulässig ist, auch wenn die Namen ungeschwärzt sind. Dies gelte dann, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht gegeben ist. Das Gericht verweist darauf, dass eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht vorliegt, wenn nur Informationen über Vorgänge aus der Sozialsphäre preisgegeben werden und weiterhin das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Bei einem Unterliegen vor Gericht muss der Namensträger hinnehmen, dass sein Ansehen durch die Veröffentlichung der Entscheidung gemindert wird. Im betreffenden Fall war der Namensträger in der Vergangenheit wegen rechtsmissbräuchlicher Berufsausübung als Rechtsanwalt in die öffentliche Diskussion geraten (Stichwort: „Abmahnanwalt“). Daher ergebe sich auch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
In der Praxis ist also zu fragen, ob eine gleichwertige Berichterstattung unter Nennung des Namens im Einzelfall zulässig wäre. Dann kann auch ein Urteil ungeschwärzt veröffentlicht werden.













