Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 20.04.2007 (Az. 16 O 223/07) entschieden, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG bei juristischen Personen der Vertretungsberechtigte zu benennen ist. Es liege auch kein Bagatellverstoß vor, weil die Angaben im Impressum es dem Verbraucher ermöglichen sollen, seine Rechte unproblematisch und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Dafür bedarf es der Information über den Geschäftsführer.
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