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Posts Tagged ‘Werbung’

Testsiegel: Geprüfter Service – Servicenote: „sehr gut“

Dienstag, April 17th, 2012

- Geprüfter

Ein , der nach eigenen Angaben zu den größten Finanzdienstleistern Deutschlands gehört und sich auf „schwierige Fälle“ spezialisiert hat, bewarb die von ihm angebotenen Dienstleistungen im Internet unter Abbildung eines Siegels, in dem es hieß „Geprüfter , kostenlos geprüft 03/2011, : ,sehr gut’“.

Hinsichtlich der mitgeteilten Bewertung des Unternehmens wurde in der weder eine für diese Untersuchung angegeben noch ein Hinweis darauf, wo das entsprechende Testergebnis veröffentlicht worden ist.

Die beanstandete diese Form der , weil nach ihrer Auffassung die und der Ort der Veröffentlichung der Untersuchung zu den wesentlichen Angaben einer zählen, zu deren Mitteilung ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern verpflichtet ist. Der lehnte die Abgabe der von der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und änderte das Siegel lediglich dergestalt, dass er auf den Begriff „Geprüfter “ verzichtet. Im Übrigen stellte er sich auf den Standpunkt, dass aus dem Gesamtzusammenhang der sich ergebe, dass es sich um eine Kundenzufriedenheitsuntersuchung handelt, die allerdings die Besonderheit aufwies, dass die mitgeteilten Ergebnisse oder Auszeichnungen der Kundenuntersuchung so nicht zu entnehmen waren.

Nachdem weder zu dem ursprünglichen Siegel noch zu dem geänderten Siegel eine außergerichtliche Einigung möglich war, erhob die beim Landgericht Frankenthal Unterlassungsklage mit dem Antrag, dem die mit den Siegeln zu untersagen (LG Frankenthal, Az. 2 HK O 168/11). Im Rahmen des Prozessverfahrens teilte der dann mit, dass er an einer streitigen Entscheidung des Rechtsstreites nicht interessiert sei. Er gab zu der Verwendung des Testsiegels eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dergestalt ab, dass er sich in Zukunft verpflichtet, nicht mehr mit der Abbildung eines Testsiegels zu werben, ohne gleichzeitig deutlich auf die für den in Bezug genommenen Test und/oder dessen Fundstelle hinzuweisen. Das Landgericht Frankenthal stellte mit Beschluss vom 29.03.2012 das Zustandekommen dieses Vergleiches fest, in dem sich der auch zur Tragung der gesamten Prozesskosten verpflichten musste. (F 5 0842/11).

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BGH: Jubiläums-Rabatt darf nicht ohne Weiteres verlängert werden

Montag, Januar 9th, 2012

Der hat in einem vom 07.07.2011 (Az.: I ZR 173/09) entschieden, dass zeitliche Fristen in einer Anzeige, mit der ein Unternehmen für ein Jubiläumsrabatt  wirbt, grundsätzlich einzuhalten sind. Demnach kann es irreführend sein, wenn eine solche Aktion über die angegebene Zeit hinaus verlängert wird. Der wirtschaftliche Erfolg der sei kein Rechtfertigungsgrund um ein Jubiläums-Rabatt zu verlängern, urteilten die Richter des I. Zivilsenats.

Ein Möbelhaus hatte wegen eines Firmenjubiläums einen zunächst befristetet Rabatt von 10 Prozent beworben. Nach Ablauf der Frist war das Angebot in einem weiteren Prospekt um zunächst eine Woche verlängert worden. Später wurde in einem weiteren Prospekt auf eine letztmaligen Verlängerung der wegen des riesigen Erfolgs hingewiesen. Dagegen hatte ein anderes Möbelhaus eine einstweilige Verfügung erwirkt, da sie die für wettbewerbswidrig hielten. 

Die Richter befanden, dass irreführende Angaben regelmäßig vorliegen, wenn das Unternehmen bereits bei Erscheinen der die Absicht hat, die zu verlängern, dies aber in der nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Wird die aufgrund von Gründen verlängert, die erst nach dem Erscheinen der eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für das Unternehmen unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden berücksichtigt werden konnten.

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Wettbewerbszentrale: Werbeaufkleber auf Kfz-Kennzeichen unlauter

Donnerstag, Dezember 8th, 2011

Werbeaufkleber auf amtlichen Nummernschildern verstoßen gegen den Wettbewerb. Nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 22 Abs. 1 Nr.3) dürfen Kennzeichen nicht beklebt werden, teilte die mit. Eine solche sei unlauter und nach § 7 Abs. 1 UWG eine unzumutbare Belästigung. Wer trotzdem kleine runde Aufkleber verwendet,  riskiert demnach strafrechtliche Konsequenzen. 

Dagegen handle es sich bei dem Rahmen des Nummernschilds um eine frei nutzbare Werbeflächen, die nicht Teil des Kennzeichens sind. Die Rahmen mit vom Autohaus sind zulässig und verstoße nicht gegen den Wettbewerb. 

In dem vorliegenden Fall hatte ein Autohaus in Baden-Württemberg während einer Inspektion ein Logo, in Form einer Fahrzeugsilhouette, auf das Schild geklebt. Der Werbeaufkleber wurde am linken äußeren Rand über dem Landeskennzeichen “D” angebracht. Bei Polizeikontrollen fiel den Beamten auf, dass sich an mehreren Autos dieser Aufkleber befand. Das Autohaus hat in einer strafbewehrte Unterlassung erklärt, künftig die Aufkleber nicht mehr anzubringen und zugesichert, das Logo auf den verkauften Neuwagen bei der nächsten Inspektion zu entfernen.

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Verbraucherschutz: Danone zieht Werbekampagne für Umweltbecher zurück

Dienstag, November 29th, 2011

Nach einer Klage des Vereins Deutsche Umwelthilfe (DUH) wird Danone die Becher der Marke Activia aus dem maisbasierten Kunststoff Ployactid (PLA) nicht mehr als “umweltfreundlicher” im Vergleich zum Vorgänger aus Rohöl bewerben. Laut einer von dem Konzern selbst in Auftrag gegebenen Studie sei der Biokunststoff offensichtlich nicht umweltverträglicher als Material aus Rohöl, teilte die Umwelthilfe mit. Auf die umstrittene Verpackung wird Danone dagegen nicht verzichten. Damit kommt das Unternehmen einer Entscheidung des Landgerichts München zuvor. 
 
Der Lebensmittelproduzent verpflichtete sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Activia-Becher nicht mehr als umweltfreundlicher zu bewerben. “Die für Activia-Becher aus PLA war eine besonders dreiste Form der Verbrauchertäuschung, weil sie dem Konsumenten suggerierte, dass er mit dem Kauf des Joghurts etwas Gutes für die Umwelt tue”, sagte Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe. “Der Ausgang des Rechtsstreits ist ein großer Erfolg, weil Danone damit eingesteht, seine Kunden systematisch über die angeblichen Umweltvorteile des Activia-Bechers in die Irre geführt zu haben.”

Die Umwelthilfe hatte gegen die seit April dieses Jahres laufende Werbebotschaft der “umweltfreundlicheren” Verpackung geklagt. Danone verplfichte sich bei dem Vergleich dazu,   künftig auf die irreführende Bezeichnung zu verzichten und müsste bei einer Wiederholung der falschen Behauptung eine hohe Vertragsstrafe an die Umwelthilfe zahlen. Das Unternehmen muss innerhalb von sechs Wochen alle bereits existierende Activia-Verpackungen mit dem alten Werbeslogan aus dem Sortiment nehmen.

 
 

 

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OLG Karlsruhe: Kein Wettbewerbsverstoß bei Schaltung einer Werbeanzeige mit dem Angebot “Jahreswagen” durch einen Mietwagenunternehmer

Dienstag, Oktober 18th, 2011

Das hat am 28.10.2010 (Az.: 4 U 133/10) entschieden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher bei gebührender Aufmerksamkeit hinsichtlich einer Werbeanzeige, in der Jahreswagen mit einem Vorbesitzer angeboten und in der auf die vorherige Nutzung als Mietwagen hingewiesen wird, nicht in die Irre geführt wird. Der Begriff “Vorbesitzer” bezeichnet in Bezug auf Kfz nicht die Zahl der Nutzer, sondern lediglich diejenigen der Halter, auf welche das Fahrzeug zugelassen war. Eine liegt auch nicht darin, dass die Angabe “Jahreswagen” in Bezug auf die daneben gegebene Beschaffenheit “Mietwagen” unvollständig ist, indem die Beklagte den Verbrauchern diese Eigenschaft verschwiegen habe.

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Werbung mit Krediten gegenüber Verbrauchern

Montag, Juni 20th, 2011

Wer gegenüber Verbrauchern mit Krediten, beispielsweise für die Finanzierung von Fahrzeugen, wirbt, muss die Regelung des § 6 a beachten. Dabei ist unabhängig, ob die in einem Zeitungsinserat geschaltet ist, im Radio oder Fernsehen läuft oder im Internet beworben wird. Es sind Standardinformationen klar, verständlich und auffallend zu veröffentlichen. Zu den Standardinformationen gehört beispielsweise der Soll-Zinssatz, alle für den Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages anfallenden Kosten und der Nettokreditbetrag. Daneben ist ein effektiver Jahreszins mit zwei Nachkommastellen, die Vertragslaufzeit in Monaten und der Barzahlungspreis anzugeben.

Wer diesbezüglich mit Kreditinformationen wirbt, sollte im Einzelfall prüfen, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.

Diskussionspunkt ist in Bezug auf die Standardinformation auch, was unter „auffallend“ zu verstehen ist. Die Informationen sollen gegenüber anderen Informationen hervorgehoben sein. Hier entsteht eine Erinnerung an die Kriterien für „hervorgehoben“, die bei den Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionswerten aus der Pkw-EnVKV geführt werden.

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Angebot und Werbung für Kredite

Freitag, Juni 17th, 2011

Wenn B2B für Dienstleistungen und Produkte mit Krediten geworben wird, so ist neben anderen Vorschriften auch § 6 zu beachten. In § 6 Abs. 1 heißt es, dass bei Krediten als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als effektiver Jahreszins zu bezeichnen sind.

Dabei ist es unerheblich, ob der Anbieter selber oder ein Dritter den gewährt. Auch der Begriff wird weit gefasst. Es besteht keine Preisangabenpflicht, wenn lediglich auf die Möglichkeit einer Bankfinanzierung hingewiesen wird, ohne dass Angaben zu den Kreditkosten gemacht werden.

Bezüglich der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird in § 6 Abs. 2 auf eine Anlage und die dort enthaltene mathematische Formel verwiesen. Weiterhin sind in § 6 die Bestandteile aufgeführt, die zu den Gesamtkosten hinzugerechnet werden müssen.

Mit der einheitlichen Bezeichnung als „effektiven Jahreszins“ soll einer Begriffsverwirrung der Kreditnehmer entgegengewirkt werden. Gleichzeitig soll eine Transparenz und Vergleichbarkeit der Kreditangebote gewährleistet werden.

Vorsicht ist geboten, wenn von der Bezeichnung „effektiver Jahreszins“ sprachlich abgewichen wird. Beispielsweise ist die Angabe „Effektivzins“ eine unzulässige abweichende Bezeichnung. Auch die Formulierungen „Gesamtbelastung“ oder „effektiver Zinssatz“ sind unzulässig.

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Gewerbliche Kontakteinnahme reicht nicht als Einverständnis für E-Mail-Werbung

Dienstag, Februar 1st, 2011

Der hat in einem Beschluss vom 10.12.2009 (Az.: I ZR 201/07) deutlich gemacht, dass Hinweise auf einer Homepage eines gewerblichen Händlers nicht als für genutzt werden können. Auf der Homepage war der Hinweis enthalten, dass derjenige, der mit dem Händler in Kontakt treten möchte, eine übersenden kann. Dies ließ der nicht als Hinweis und gelten, unerwünschte zu erhalten.

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Geschäftsführer haftet persönlich für unzulässige E-Mail-Werbung – so OLG Düsseldorf

Samstag, Januar 9th, 2010

Das hat in einem vom 24.11.2009 (Az.: I-20 U 137/09) entschieden, dass ein Geschäftsführer eines Hotelsuchdienstes persönlich für Wettbewerbsverstöße durch den unzulässigen Versand von - in Anspruch genommen werden kann. Unter anderem führt das wie folgt aus:

„Er (der Geschäftsführer) hat nämlich – soweit er die Werbeaktion nicht ohnehin selbst durchgeführt hat – als Geschäftsführer den Betrieb zumindest nicht so organisiert, dass sichergestellt war, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt wurden, von denen eine ausdrückliche vorliegt.

… Der (Geschäftsführer) hat sich offenbar mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers (der -Adressen) begnügt. Das reicht nicht aus. Dabei hätten die Antragsgegner die gekauften Adressen nicht ohne weiteres einzeln telefonisch auf eine des Betreffendes überprüfen müssen, was die Antragsgegner im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 19.11.2009 als unmöglich bezeichnet. Denkbar wäre auch eine Überprüfung der gespeicherten Daten des jeweiligen Kunden. So haben die Antragsgegner selbst vorgetragen, die Adressdaten nach der Beanstandung des Kunden S. ‚noch einmal dahingehend geprüft’ zu haben, ob ‚bei allen Kunden die vorliege’. Offenbar war eine derartige Überprüfung also sehr wohl möglich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ‚ausdrücklich’ erfolgt sein muss, was regelmäßig auf irgendeine Weise dokumentiert bzw. anderweitig nachzuvollziehen zu sein dürfte.“

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bewertete den Verstoß gegen § 7 UWG und darüber hinaus auch ein fehlerhaftes Impressum mit einem Streitwert von € 22.000,00.

Praxistipp:

Bei einem Erwerb von Adressdaten besteht auch für den Geschäftsführer persönlich die Pflicht, in eine - zumindest stichprobenartig zu überprüfen. Anderenfalls drohen Abmahnungen.

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BGH: Happy Digits-Rabattsystem – Klauseln zur Einwilligung in Werbung wirksam

Mittwoch, November 11th, 2009

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucher-verbände. Die Beklagte organisiert und betreibt das Kundenbindungs- und “HappyDigits”. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese in ihren Anmeldeformularen verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs noch über die Wirksamkeit zweier Klauseln zu entscheiden.

Die erste, in der Mitte des Formulars platzierte und zusätzlich umrandete Klausel, deren Verwendung das Berufungsgericht untersagt hat, lautet:

in Beratung, Information () und Marketing

Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH [...] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken () über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]“

Der hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie betrifft allein die in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung. Wie der nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat ( vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06 – “Payback”), bilden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) insoweit den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Frage, ob durch eine solche Regelungen vereinbart worden sind, die im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.

Unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Klausel nicht zu beanstanden. Danach kann die in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sofern sie – wie hier – besonders hervorgehoben wird. Zwar sieht die Klausel – im Gegensatz zu der Klausel, die Gegenstand der “Payback”-Entscheidung vom 16. Juli 2008 war – nicht die Möglichkeit vor, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, sondern weist fettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hin. Die Möglichkeit zur Abwahl durch Ankreuzen ist aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthält und dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG* gerecht wird. Das ist hier der Fall. Die Klausel 1 ist in der Mitte des eine Druckseite umfassenden Formulars platziert und als einziger Absatz der Seite mit einer zusätzlichen Umrahmung versehen, so dass sie schon deshalb Aufmerksamkeit auf sich zieht. Der fettgedruckten Überschrift lässt sich schon aufgrund des verwendeten Worts “” unmittelbar entnehmen, dass sie ein rechtlich relevantes des Verbrauchers mit Werbungs- und Marketingmaßnahmen enthält, die – was einem durchschnittlich verständigen Verbraucher bekannt ist – in aller Regel mit einer Speicherung und Nutzung von Daten einhergehen.

Daran hat sich auch durch die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2009 nichts geändert. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nF** ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie nach § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG nF*** in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. Die in der Regelung enthaltenen Anforderungen sollen nach der Gesetzesbegründung denen entsprechen, die der in der Entscheidung vom 16. Juli 2008 an die Hervorhebung der Einwilligungserklärung gestellt hat. Auch nach der neuen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes ist somit eine “opt-out”-Regelung zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der per Post zulässig. Eine darüber hinausgehende Einwilligung in die Verwendung solcher Daten für im Wege elektronischer Post (SMS, ), die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG**** wirksam nur durch eine gesondert abzugebende Erklärung (“opt-in”) erteilt werden kann, ist – anders als im “Payback”-Fall – nicht Gegenstand der von der Beklagten verwendeten Klausel.

Die zweite, vor der Unterschriftenzeile platzierte Klausel, die das Berufungsgericht nicht beanstandet hat, lautet:

“Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.”

Der hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 305 Abs. 2, § 308 Nr. 5 BGB). Sie soll die Einbeziehung der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Teilnahmebedingungen in die zu schließenden Verträge bewirken, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen eingehalten sind (§ 305 Abs. 2 BGB). Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung ist unter anderem, dass der Verwender der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Klausel geht aber davon aus, dass die Allgemeinen Teilnahmebedingungen den Teilnehmern bei Abgabe des Teilnahmeantrags nicht vorliegen, sondern erst später mit der Karte übersandt werden. In den somit ohne Einbeziehung der Allgemeinen Teilnahmebedingungen zustande gekommenen Vertrag sollen diese sodann nachträglich dadurch einbezogen werden, dass das der Teilnehmer mit der darin liegenden Vertragsänderung durch die erste Verwendung der Karte unter Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB fingiert wird. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.

4a Abs. 1 Satz 4 BDSG lautet: “Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben”.

** § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nF lautet: “Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat (…)”.

***§ 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG nF lautet: “Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben”.

**** § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG lautet: “Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgeräts oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, (…).”

vom 11. November 2009 – VIII ZR 12/08

LG Köln – vom 9. Mai 2007 – 26 O 358/05

OLG Köln – vom 14. Dezember 2007 – 6 U 121/07

(veröffentlicht in OLGR 2008, 461)

Karlsruhe, den 11. November 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
(0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Vorsicht bei Werbung mit Mängelrechten

Montag, Oktober 19th, 2009

Wer in seiner auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte blickfangmäßig verweist, riskiert eine . Es könnte sich dabei um eine unzulässige mit „“ handeln. Die entsprechenden hat ein Käufer kraft Gesetzes, so dass der Eindruck, hier wären die etwas Besonderes, unzutreffend ist.

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Unerlaubte Telefonwerbung

Dienstag, August 4th, 2009

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter ist am 4. August 2009 in Kraft getreten. Es verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können – anders als bisher – mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert.

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Abmahngefahr Werbung mit Original

Montag, März 30th, 2009

Das Landgericht Bochum hat in seinem vom 10.02.2009 (Az.: I-12 O 12/09) entschieden, dass folgende Formulierung als Wettbewerbsverstoß anzusehen ist:

: Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Angebot sind 100 % Originalwaren.”

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass der Hinweis auf die Echtheit der Waren in der genannten Verwendungsform gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der mit verstößt. Das Gericht führte aus, dass es zwar nicht verkennt, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware gehe. Dies ändere aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nichts anderes mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht erheblicher Mitbewerber verschaffe der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht dann, wenn man die Echtheitsbestätigung als echte auffassen wollte. Denn in diesem Fall läge ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB vor, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der fehlen.

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Werbung mit Energie-Effizienzklasse

Freitag, Februar 13th, 2009

Das Landgericht Dresden hat mit vom 03.08.2007 (Az.: 41 O 1317/07) entschieden, dass die Angabe einer „A Plus” für eine Waschmaschine gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Eine solche Bezeichnung existiere nicht. Bei der Auswahl einer Waschmaschine könne dies für den Verbraucher eine irreführende darstellen. Es sei unerheblich, ob der Hersteller selbst seine Geräte mit dieser Angabe kennzeichnet.

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Abmahnung C&A an die-topnews.de

Freitag, Februar 6th, 2009

Wie aus Internetveröffentlichungen zu erfahren war, hält und Intelitxt in redaktioneller Berichterstattung über ihr Unternehmen für unlauter und unzulässig. Eine solche Rechtsauffassung stellt das Geschäftsmodell für Online- in Frage.

Durch die Schaltung von - und InText soll eine geschäftliche Handlung i.S.v. §2 Ziffer 1 UWG zu Gunsten fremder Unternehmen darstellen. Damit sei die unlauter und unzulässig.

Auch Vibrantmedia, Anbieter von Intellixt erhielt eine .

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