Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 10.04.2008 (Az.: 6 U 34/07) entschieden, dass die Werbung mit der Aussage „30 m wasserdicht“ irreführend ist. Nach Auffassung der Frankfurter Richter erweckt die beanstandete Werbeaussage beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Vorstellung, die beworbene Uhr sei hinsichtlich ihrer Wasserdichtheit technisch darauf ausgelegt, zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 m benutzt zu werden. In dem zu entscheidenden Fall wurde die Uhr der Erwartung nicht gerecht, da sie nicht zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 m geeignet ist. Beim Tauchen mit einer Uhr in der Tiefe von 30 m sind wesentlich größere Belastungen vorhanden, als diese in der DIN 8310 vorgesehene Versuchsanordnung mit einem Überdruck von 3 bar. Unter anderem verweist das Gericht darauf, dass beim Tauchen ausgeübte Bewegungen sich Druck erhöhend auswirken.
Die durch die Uhr hervorgerufene Fehlvorstellung über die technischen Eigenschaften führen zu einer relevanten Irreführung.













