Schon mehrfach ist die Widerrufsbelehrung Thema von Auseinandersetzungen und wohl ebenso häufig von Diskussionen oder Berichten im Internet gewesen.
Dennoch wollen wir hier aus gegebenen Anlass noch einmal datrauf aufmerksam machen, dass eine fehlerhafte Widerufsbelehrung dazu führt, dass die Frist für den Widerruf gar nicht zu laufen beginnt.
Zudem kann eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, beispielsweise weil sie unterschiedlichen Inhalts an zwei Stellen eines Internetauftrittts verwendet wird, dazu führen, dass der Verbraucher noch nicht einmal Wertersatz leisten muss, wenn er die bestellte Ware nutzt und diese deshalb an Wert verliert.
Zudem sollte der Unternehmer auch erkennen, dass nach § 355 Abs. 4 BGB die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen beginnt, wenn eine korrekte Information der Kunden unterblieben ist.
Der Effekt für den Verkäufer kann sein, dass er unfreiwillig eine “dauerhaft Leihe” ausübt, so lange, wie der Kunde (Verbraucher) dies wünscht. Nur noch einmal zur Verdeutlichung: Die Leihe ist eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, nach der der Unternehmer (Verkäufer) dann auch nicht etwa ein Entgelt fürdie Zeit verlangen kann, während der er die Ware an den Verbraucher überlassen hatte…
Es gilt also unbedingt genau darauf zu achten, alle Vorschriften betreffend der Pflicht zur Widerrufsbelehrung einzuhalten, möchte man nicht Gefahr laufen, tatsächlich am Ende nicht nur wettbewerbswidrig zu handeln, sondern eventuell dann auch noch seinen Kunden unfreiwillig Waren zum Gebrauch zu überlassen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.
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