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Keine Zahlug und keine Frist bei falscher Widerrufsbelehrung? Worauf gewerbliche Verkäufer jedenfalls achten sollten!

19. September 2012

Schon mehrfach ist die Thema von Auseinandersetzungen und wohl ebenso häufig von Diskussionen oder Berichten im Internet gewesen.

Dennoch wollen wir hier aus gegebenen Anlass noch einmal datrauf aufmerksam machen, dass eine fehlerhafte Widerufsbelehrung dazu führt, dass die Frist für den gar nicht zu laufen beginnt.

Zudem kann eine fehlerhafte , beispielsweise weil sie unterschiedlichen Inhalts an zwei Stellen eines Internetauftrittts verwendet wird, dazu führen, dass der Verbraucher noch nicht einmal leisten muss, wenn er die bestellte nutzt und diese deshalb an Wert verliert.

Zudem sollte der Unternehmer auch erkennen, dass nach § 355 Abs. 4 BGB die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen beginnt, wenn eine korrekte Information der Kunden unterblieben ist.

Der Effekt für den Verkäufer kann sein, dass er unfreiwillig eine “dauerhaft ” ausübt, so lange, wie der Kunde (Verbraucher) dies wünscht. Nur noch einmal zur Verdeutlichung: Die ist eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, nach der der Unternehmer (Verkäufer) dann auch nicht etwa ein Entgelt fürdie Zeit verlangen kann, während der er die an den Verbraucher überlassen hatte…

Es gilt also unbedingt genau darauf zu achten, alle Vorschriften betreffend der Pflicht zur einzuhalten, möchte man nicht Gefahr laufen, tatsächlich am Ende nicht nur wettbewerbswidrig zu handeln, sondern eventuell dann auch noch seinen Kunden unfreiwillig Waren zum Gebrauch zu überlassen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.

 

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Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0511 47 39 06 0

Email: Boenig@-freundlich.de

 

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Widerrufsbelehrung neu – Onlinehändler müssen reagieren

18. August 2011

http://www.recht-freundlich.de/kommunale-webshops/neue-widerrufsbelehrung-%e2%80%93-handlungsbedarf-fur-onlinehandler

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Vorsicht Abmahnung: Pauschalierung des Wertersatzes

15. Januar 2010

Die Klausel “Sollte mit unvollständiger oder beschädigter Innen- oder Außenverpackung zur Rücksendung kommen, wird dem Kunden eine von 5 € berechnet” wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 14.06.2007 (16 O 404/07) für unzulässig erachtet. § 357 Abs. 3 BGB sieht keine Pauschalierung des Wertersatzes vor. Vielmehr muss dessen Höhe auf den Einzelfall bezogen konkret dargelegt bzw. geschätzt werden.

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Wertersatzklausel bei eBay

13. Januar 2010

Die nachfolgend wiedergegebene wird von den Gerichten beanstandet:

“Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. leisten. Bei der von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.”

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom (Az: 52 O 88/07) die  verwendete in Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht für wettbewerbswidrig erachtet.

Die Formulierung über die Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m, §§ 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 InfoVO i.V.m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der , die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht werde zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber bei Verkäufen über die Internethandelsplattform  “eBay” nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliegt; so auch mit Beschluss vom  12.06.2007 (Az: 16 O 398/07) sowie vom 02.08.2007 (Az: 52 O 375/07).

Auch das Landgericht Hildesheim führt in seinem Urteil vom 14.03.2007 (Az: 11 O 30/06) aus, dass die Belehrung über einen eventuell zu leistenden gem. § 357 Abs. 3 BGB „spätestens bei Vertragsschluss in Textform“ vorliegen müsse. Dem Textformerfordernis wird nicht genügt, wenn die Belehrung nur in aufrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters abgerufen werden kann (S. 4 der Begründung). Das Landgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07) ebenfalls die Verwendung der für unzulässig angesehen; ebenso LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281)).

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Abmahnung Wertersatzklausel

15. September 2009

Die fernabsatzrechtliche Belehrung über die Wertersatzpflicht zählt zu einem der aktuell oftmals diskutierten Themen. In diesem eBay-Forum wird über eine wettbewerbsrechtliche bezüglich einer fehlenden Belehrung über die Wertersatzpflicht diskutiert. Als Rechtsanwalt auf der abmahnenden Seite wird Herr genannt.

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Neue Abmahngefahr: EuGH kippt Wertersatzklausel

8. September 2009

Der hat in einem Urteil vom  3.9.2009, C-489/07, entschieden, dass die bisher häufig verwandten Wertersatzklauseln so nicht haltbar sind.

Hier ein Überblick über die Diskussion über die Konsequenzen des Urteils: http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/03/eugh-deutsche-regelung-zum-wertersatz-im-onlinehandel-unzulaessig/#comments

Diese Rechtsprechung lässt eine neue Abmahnwelle befürchten.

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Wertersatz geht nicht pauschal

24. Februar 2009

Die Klausel “Sollte mit unvollständiger oder beschädigter Innen- oder Außenverpackung zur Rücksendung kommen, wird dem Kunden eine von 5 € berechnet” wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 14.06.2007 (16 O 404/07) für unzulässig erachtet. § 357 Abs. 3 BGB sieht keine Pauschalierung des Wertersatzes vor. Vielmehr muss dessen Höhe auf den Einzelfall bezogen konkret dargelegt bzw. geschätzt werden.

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Abmahnung Sina Dürr

29. Januar 2009

In der uns vorliegenden wurden folgende angeblichen Wettbewerbsverstöße grügt:

Als Streitwert wurden 12.500,00 EUR angesetzt. Erstaunlich ist, dass eine 1,8-fache Geschäftsgebühr abgerechnet wird.

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