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Posts Tagged ‘Wettbewerbsrecht’

LG München I: Nachträgliche Verlängerung einer befristeten Rabattaktion ist irreführend

Donnerstag, Dezember 22nd, 2011

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 14.09.2011 (Az.: 17 HK O 2017/11) entschieden, dass die einer zeitlich befristeten Preisrabattaktion unlauter und damit unzulässig ist.

Bei der nachträglichen Verlängerung einer befristeten Preisrabattaktion handelt es sich um eine objektive Irreführung des Verkehrs im Sinne des   § 5 UWG. Darauf, dass der Werbende schon bei der Werbung für den ersten Zeitraum des Angebots die Absicht der Verlängerung hatte, kommt es nicht an, da der Irreführungstatbestand des § 5 UWG insoweit allein an die objektive Eignung zur Irreführung des Verkehrs anknüpft, ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht wird nicht von subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht. Das irreführende Moment bei einer nachträglichen Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion ist gerade darin zu sehen, dass der Verbraucher irrtümlich meint, nur den ersten kurzen Aktionszeitraum für eine Kaufentscheidung zur Verfügung zu haben, daher wird sich der Verbraucher auch eher zum Kauf veranlasst sehen, als derjenige, der mehr Zeit hat, das Angebot mit anderen auf dem Markt angebotenen Waren zu vergleichen.

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LG Potsdam: Werbeaussage “nur für kurze Zeit” ist unzulässig

Donnerstag, Dezember 22nd, 2011

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 16.02.2011 (Az.: 52 O 174/10) entschieden, dass die Aussage “nur für kurze Zeit” im Zusammenhang mit einer Preisangebotswerbung unzulässig ist. Nach Ansicht des Gerichts ist der Händler verpflichtet, die Dauer der zeitlich begrenzten Preisrabattaktion zu nennen. Der Hinweis “nur für kurze Zeit” ist nicht transparent und daher wettbewerbswidrig.

Wörtlich heißt es:

“Eine “kurze Zeit” kann aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers eine Aktion für zwei bis drei Tage, aber auch für zwei bis drei Monate sein. Dies muss die Beklagte klarstellen, das erfordert das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG.”

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OLG Hamm: Werbung mit “Vollkaskoimplantat” irreführend

Mittwoch, Dezember 21st, 2011
Irreführung wegen Werbung mit "Vollkaskoimplantat"

Irreführung wegen Werbung mit ""

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte mit dem Begriff “” für Zahnimplantate geworben. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, verlangte vom Beklagten dies zu unterlassen. Nach Ansicht des Klägers werde durch die Werbung der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um einen umfassenden Schutz gegen potentielle Schäden, sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Tatsächlich sehen die Versicherungsbedingungen jedoch erhebliche Einschränkungen vor. So existiert eine Karenzzeit von sechs Monaten, in der nicht der volle Versicherungsschutz besteht, sowie eine Begrenzung der Kostenübernahme für den Einsatz des Ersatzimplantats durch einen Arzt auf einen maximalen Gebührensatz von 2,3. Darüber hinaus wird bei Verlust des Implantats dieses zwar ersetzt, für die nachfolgende Prothetik jedoch lediglich ein Zuschuss von 200 Euro.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied hierzu mit Urteil vom 21.06.2011 (Az.: I-4 U 215/10), dass die Werbung mit dem Begriff “” irreführend ist, da nicht sämtliche Kosten für den Ersatz von Zahnimplantaten übernommen werden, sondern die Kostenübernahme von weiteren Bedingungen abhängig ist.

Der Begriff “Vollkasko” im Zusammenhang mit Zahnimplantaten sei aus Verbrauchersicht untypisch und lediglich im Bereich der Kfz-Versicherungen bekannt. Dort stehe er für einen umfassenden Versicherungsschutz, der sämtliche nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden abdeckt. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen von einer Entsprechung des Umfangs des Versicherungsschutzes bei der Zahnimplantatsversicherung aus, da die Erläuterungen zu der diesen unzutreffenden Eindruck nicht beseitigen. Durch Verwendung der Begriffe “Garantie” und “kostenfreier Ersatz” werde der Eindruck eines umfassenden Schutzes zusätzlich verstärkt.

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BGH: Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Zusendung unbestellter Waren

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 17.08.2011 (Az.: I ZR 134/10) mit der Thematik “Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der ” befasst. Aus dem Urteil lassen sich folgende Leitsätze ziehen:

1. Der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erstreckt sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auf geschäftliche Handlungen, d.h. auf alle Verhaltensweisen zugunsten eines Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, die mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Produkten oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Produkte objektiv zusammenhängen.

2. Die Regelung in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verdrängt in ihrem Anwendungsbereich nicht das generelle Verbot unzumutbarer Belästigungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, sondern ergänzt dies vielmehr.

3.

a) Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt und, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird.

b) Das Zusenden unbestellter Ware stellt regelmäßig ebenso wie die entsprechende Ankündigung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG dar.

c) Die Zusendung unbestellter Ware fällt dann nicht unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder unter § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat.

d) Beruht der Irrtum des Unternehmens darauf, dass ihn diejenigen Personen, die er für die Akquisition eingesetzt hat, über das Vorliegen einer Bestellung getäuscht haben, haftet er für den in der Zusendung der unbestellten Ware liegenden Wettbewerbsverstoß ungeachtet einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 2 UWG.

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BGH: Werbeaussage “Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden” nicht irreführend

Mittwoch, Dezember 21st, 2011
Keine Irreführung bei 24-Stunden-Lieferservice-Angabe

Keine Irreführung bei 24-Stunden-Lieferservice-Angabe

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: I ZR 119/10) entschieden, dass die Angabe “Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden” in einer Google AdWords-Anzeige nicht wettbewerbswidrig ist.

Die Angabe “Originalpatronen innerhalb 24 Stunden” in einer Adwords-Anzeige ist hinsichtlich auf die zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht irreführend, wenn die Einschränkungen – Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16:45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag – sich in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.

Bei der Werbeaussage handelt es sich um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, die dazu einlädt, die ausführliche und präzise Information zu Kenntnis zu nehmen, auf die der Link der Anzeige verweist. In einer solchen Werbeaussage liegt keine dreiste Lüge. Der Durchschnittsverbraucher wird durch eine solche Werbung nicht in die Irre geführt, wenn er nach dem durch die Werbung allenfalls veranlassten Aufruf der verlinkten Internetseite sofort und in von ihm nicht zu übersehender Weise davon unterrichtet wird, dass bei dem 24-Stunden-Lieferservice des Werbenden bestimmte Einschränkungen bestehen.

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LG Münster: Facebook-Nutzer haften für fremde rechtswidrige Produktwerbung

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte den Flyer einer Firma, deren Produkte er selbst vertrieb, auf seine Internetseite gestellt und diesen mit dem Facebook “Gefällt mir”-Button versehen.

Hierzu entschied das Landgericht Münster mit Urteil vom 20.09.2011 (Az.: 025 O 34/11), dass der Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Nach Ansicht des Gerichts haften Facebook-Nutzer für fremde rechtswidrige Produktwerbung auf Unterlassung, wenn sie diese auf ihre Seite eingeblendet, mit dem Facebook “Gefällt mir”-Button versehen und ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der rechtswidrigen Produktwerbung haben.

Wörtlich heißt es:

“Indem der Beklagte diesen Flyer [...] auf seine Seite mit dem “Gefällt mir”-Button versehen hat, hat er auch eine zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vorgenommen.

Eine geschäftliche Handlung setzt u.a. voraus, dass sie bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein muss, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern. Dies ist in Zweifelsfällen immer dann anzunehmen, wenn der Handelnde ein wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers hat. Dies ist hier der Fall.”

Weiter heißt es in dem Urteil:

“Mit dem Anklicken des “Gefällt mir”-Buttons wird der Besucher einer Facebookseite angeregt, diesen “Gefällt mir”-Button ebenfalls anzuklicken, um zu sehen, für was sich der Inhaber der Facebookseite in diesem Sinne positiv interessiert. Indem der Beklagte die beanstandete Werbung mit dem entsprechenden Button versieht, veranlasst er daher auch ein Nachgehen und Nachverfolgen dieser Entscheidung durch Besucher seiner Facebookseite. Da er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Umsatzförderung hat, indiziert dies – auch bei objektiver Betrachtung – sein Interesse, dadurch Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer zu nehmen.

Soweit es sich bei der Facebookseite im Übrigen um seine “rein private” Seite handelt, folgt hieraus nichts anderes. Es ist im Hinblick auf die Art und Aufmachung der Werbung nichts dafür erkennbar, dass über das geschäftliche Interesse hinaus ein rein privates Interesse an dieser Art von Werbung (z.B. wegen des besonderen Unterhaltungswerts, der herausragenden Werbeidee o.a.) vorliegt, die den Schluss zuließe, dass der “Gefällt mir”-Button allein aus privaten und keinesfalls aus geschäftlichen Gründen von ihm angeklickt worden ist.”

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OLG München: Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Firmenangabe in Werbeanzeige

Mittwoch, Dezember 21st, 2011
Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Firmenangabe

Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Firmenangabe

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Autohaus eine Anzeige in einer Tageszeitung aufgegeben. In dieser wurden genaue Angaben zu den erhältlichen Modellen, der Ausstattung und dem jeweiligen Preis gemacht. Hinsichtlich der Firmierung traten jedoch Mängel auf. So fand sich kein Hinweis darauf, dass es sich bei dem Autohaus um eine GmbH handelt. Hierin sah ein Konkurrent einen Wettbewerbsverstoß und verklagte die Firma schlussendlich auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht München gab der Klage mit Urteil vom 20.10.2011 (Az.: 29 U 2357/11) statt. Die Richter verwiesen bei ihrer Begründung auf die Regelung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach ein Unternehmen neben seiner Anschrift auch seine Identität offenbaren muss, soweit Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

Ein “Anbieten” liegt vor, wenn der Verbraucher aufgrund der Angaben in der Anzeige entscheiden kann, ob er den Kauf tätigt. Anders ist das bei der sog. Aufmerksamskeitswerbung, bei der ein Verbraucher nähere Informationen benötigt.

Die Richter stellten hierzu fest, dass Käufer aufgrund der Angaben in der Anzeige darüber befinden können, ob sie den Kauf des Fahrzeugs tätigen wollen oder nicht. Infolgedessen hat der Anbieter durch die fehlende Angabe gegen seine Informationspflicht im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstoßen und damit eine Wettbewerbsverletzung begangen, die er ab sofort zu unterlassen hat.

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BGH: Reklameblatt “Einkauf Aktuell” nicht wettbewerbswidrig

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Im vorliegenden Fall wurde die vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und Bundesverband Deutscher Anzeigeblätter wegen Verstoßes gegen das verklagt.

Die Beklagte, deren größter Einzelaktionär mit einem Anteil von 30,5 % die in Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau ist, lässt an Haushalte wöchentlich die Werbesendung “” verteilen. Diese Werbesendung enthält neben dem Fernsehprogramm auch verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beiträgen. Dies beanstanden der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter. Nach ihrer Ansicht, laufe das Reklameblatt dem Gebot der Staatsferne der Presse zuwider und sei damit wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Der hat diese Entscheidung mit Urteil vom 15.12.2011 (Az.: I ZR 129/10) bestätigt.

Die Post darf ihr kostenlos verteiltes Reklameblatt “” mit redaktionellen Beiträgen versehen. Die ist nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht wird. Die durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5 % reicht für eine Beherrschung der Deutschen Post als Presseunternehmen nicht aus. Bei der Post handelt es sich somit um kein Presseorgan des Staates, so dass eine wettbewerbsrechtliche Verletzung im Ergebnis zu verneinen ist.

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OLG Hamm: Widerrufsbelehrung mit nicht mehr geltender Paragraphenkette abmahnfähig

Samstag, Dezember 10th, 2011
Mit unserer Hilfe vermeiden Sie kostspielige Abmahnungen - Rufen Sie uns kostenlos unter 0800 / 100 41 04 an!

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Im vorliegenden Fall beanstandete der Antragsteller die der Antragsgegnerin, weil sie statt auf die Normen des EGBGB auf die nicht mehr geltende BGB-InfoV verwiesen hat. Nach Ansicht des Antragstellers führe dies dazu, dass es dem Verbraucher nicht möglich sei, die zitierten Paragraphen nachzulesen und sich darüber zu informieren, wann die Widerrufsfrist beginnt. Die Antragsgegnerin meinte hingegen, dass lediglich ein Bagatellverstoß vorliege, der zu keiner spürbaren Beeinträchtigung des Verbrauchers führe. Es sei anzunehmen, dass dem durchschnittlichen Verbraucher bei einer Recherche nach den Normen der BGB-Info schon nach kurzer Zeit auffallen werde, dass eine inhaltsgleiche Regelung in Art. 246 EGBGB fortbesteht.

Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht Hamm jedoch nicht und bejahte einen Unterlassungsanspruch. Eine , die auf eine nicht mehr existierende Paragraphenkette verweist, sei wettbewerbswidrig und daher abmahnfähig. Auch handele es sich um keine bloße Bagatelle, da selbst dann wenn “nur” falsche Normen zitiert werden, dem Verbraucher eine Überprüfung seines Widerrufsrechts erschwert werde. Sind die in der angegebenen Vorschriften für den Verbraucher nicht auffindbar, könne dieser die Berechtigung des Widerspruchs in Zweifel ziehen und von diesem Abstand nehmen.

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch FC Schalke 04 Arena Management GmbH

Freitag, Dezember 9th, 2011

Die FC Schalke 04 Arena Management GmbH mahnt wegen Wettbewerbsverletzungen aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb durch fehlerhafte Angaben in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

In dem Abmahnungsschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten verlangt.

Schützen Sie sich vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Webshop inklusive der allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnsicher zu gestalten. Für eine erste unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen unter unserer kostenlosen Hotline 0800 / 100 41 04 zur Verfügung.

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Werbung mit “Made in Germany”

Dienstag, November 29th, 2011

Das Werben mit dem Slogan “Made in Germany” kann durchaus Grund für eine sein. Diese Erfahrung musste nun ein Unternehmen machen, dass für Kfz-Anhänger “Made in Germany” geworben hatte.

Das Unternehmen hat verschiedene Prospektmaterialien veröffentlicht, die mit nachstehenden Werbeaussagen

Neue Dimensionen

Neue Technologie

Neue Horizonte

und unter Abbildung eines Emblems “…Deutsche Anhänger” sowie unter Hinweis auf eine Firmierung mit “…EURO ANHÄNGER…” und den sog. Deutschlandfarben schwarz, rot und gold versehen waren. In den Prospekten wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die meisten Komponenten aus Deutschland stammen. Damit werde eine hohe Qualität und lange Lebensdauer der Produkte garantiert. Außerdem hat das Unternehmen verschiedene Domains mit den Wortbestandteilen “Deutsche Anhänger” verwendet. Schließlich wurden auch die Anhänger selbst mit entsprechenden Aufklebern und Emblemen versehen.

Da eine solche Werbung sowohl gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 UWG als auch gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3 Abs. 1 und 2 UWG verstößt, wurde das Unternehmen durch die Wettbewerbszentrale abgemahnt. Zunächst gab das Unternehmen keine ab. Erst ein darauf hin eingeleitetes Verfahren vor der zuständigen Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer führte dann doch noch zu einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden .

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Schmidt-Versandhandel e.K.

Dienstag, November 29th, 2011

Der  mahnt wegen Wettbewerbsverletzung im Segment Schädlingsbekämpfungsmittel ab. Der Betroffene soll gegen die verstoßen haben.

In dem Abmahnungsschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten  auch die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 265,00 Euro gefordert 

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OLG Hamm: Geltendmachung von Abmahnkosten bei Selbstbeauftragung

Dienstag, November 29th, 2011
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Wettbewerbsrechtliche

Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen auch der Abmahnende ist, für seine Selbstbeauftragung weder einen Schadensersatzanspruch noch einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG geltend machen, wenn ein unschwer zu erkennender Wettbewerbsverstoß vorliegt (vgl. , Urteil v. 12.12.2006 – Az.: VI ZR 188/05; GRUR 2004, 789)

Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm allerdings nicht, wenn hinsichtlich der Geltendmachung eines Wettbewerbsverstosses spezielles europarechtliches Wissen gefordert wird. In solch einem Fall liegt kein unschwer erkennender Wettbewerbsverstoß vor und der Rechtsanwalt kann seine Ansprüche wie jeder andere auch geltend machen.

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Sport Express GmbH

Montag, November 28th, 2011
Unsere Shopprüfung schützt Sie vor Abmahnungen - Rufen Sie uns an!

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Die mahnt wegen Wettbewerbsverletzung ab. Der Betroffene soll eine veraltete unter Verweis auf nicht mehr existierende oder an anderer Stelle auffindbare Normen verwendet haben.

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Rechtsanwalt Matthias Olbrich für 24-h-a-z GmbH

Montag, November 28th, 2011
Hilfe bekommen Sie bei uns!

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Die mahnt durch Mitbewerber wegen angeblich begangenen Wettbewerbsverletzungen ab. Die Betroffenen sollen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch fehlerhafte Angaben zu den (40-Euro-Klausel) in der bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen () verstoßen haben.

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BGH: Kein urheberrechtlicher Schutz von Kletternetz

Montag, November 28th, 2011

Im vorliegenden Fall ging es um ein Kletternetz, das sich auf einem Spielplatz befand. Die Herstellerin vertrieb eine Version, die vor über 30 Jahren von einem Architekt entwickelt worden war. Sie war der Auffassung, dass sie an diesem “Seilzirkus” ein ausschließliches Nutzungsrecht besitzt. Aus diesem Grund ging sie im Wege der Klage gegen einen anderen Hersteller als Konkurrenten vor, der die gleiche Konstruktion unter der Bezeichnung “Raumnetz” vertrieb.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: I ZR 53/10) ab, weil weder eine urheberrechtlicher noch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliege. Ein urheberrechtlicher Schutz sei bei technischen Gebrauchsgegenständen nur bei einer bestimmten Schöpfungshöhe gegeben. Hierzu reiche die Verwirklichung einer technischen Idee in Form einer gelungenen handwerklichen Leistung nicht aus.

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Rechtsanwälte Walter, Thummerer, Endler & Coll. – Fabian Buchler

Donnerstag, November 24th, 2011

Die , , mahnen im Namen von Herrn Mitbewerber auf der Handelsplattform Ebay wegen Verstöße gegen das ab. Grund für die Abmahnungen ist z.B. eine irreführende Preiswerbung im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

In den Abmahnungsschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 859,80 Euro gefordert.

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LG Hamburg: AGB-Klausel “Bitte um Rücksendung in Originalverpackung” ist zulässig

Mittwoch, November 23rd, 2011

Im vorliegenden Fall stritten sich zwei Händler über die Zulässigkeit der Klausel: “Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden”. Diese -Klausel beanstandete nun der Konkurrent des Verwenders, weil er darin eine Wettbewerbswidrigkeit sah. Als Begründung führte er an, dass viele Kunden bei dieser Formulierung davon ausgehen würden, dass das ausgeschlossen sei, wenn sie die Originalverpackung nicht zurückschicken würden. Zumindest würde durch die Klausel die Hemmschwelle zur Ausübung des Widerrufsrechts erhöht. Der Mitbewerber des Verwenders wollte daher klageweise durchsetzen, dass die Klausel nicht mehr verwendet wird.

Abmahnsicher durch unsere Shopprüfung!

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Das Landgericht Hamburg wies jedoch die Klage mit Urteil vom 06.01.2011 (Az.: 327 O 779/10) ab. Die Richter stützten ihr Urteil darauf, dass die Klausel als Bitte formuliert war. Der dafür notwendige unverbindliche Charakter komme hinreichend zum Ausdruck.

Als Händler sollten Sie bei der Verwendung einer solchen Klausel unbedingt darauf achten, dass der unverbindliche Charakter in der Formulierung zum Ausdruck kommt. Sie müssen klarstellen, dass die Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist. Eine Nichtbeachtung kann zu teuren Abmahnungen und evtl. Gerichtsverhandlungen führen.

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OLG Frankfurt a.M.: Formulierung “Lieferung in der Regel” unwirksam

Dienstag, November 22nd, 2011

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat am 27.07.2011 (Az.: 6 W 55/11) beschlossen, dass die Angabe einer Lieferfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung “Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang” unwirksam ist, da sie entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt ist. Im Übrigen geht eine Relativierung bei der Angabe der Lieferzeit einher, die nicht nur bedeutet, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen der angegebenen Frist stattfinden kann. Auch ergibt sich aus solch einer Formulierung nicht, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehener Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten will. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung führt vielmehr zu dem Verständnis, dass sich der Verwender mit einer solchen Klausel vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall. Darüber hinaus lässt eine solche Klausel auch für die nicht definierten Ausnahmefälle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird.

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LG Berlin: Wettbewerbswidrigkeit einer “Abo-Falle”

Dienstag, November 22nd, 2011
Wir helfen Ihnen bei Abo-Fallen!

Wir helfen Ihnen bei Abo-Fallen - kostenlose Hotline unter 0800 / 1004104!

Mit Urteil vom 08.02.2011 (Az.: 15 O 268/10) hat das Landgericht Berlin einen Fall zum Thema “Wettbewerbswidrigkeit einer sog. ” entschieden.

Ist auf einer Internetseite nicht hinreichend klar erkennbar, dass die Angebote entgeltlich sind, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG und damit eine irreführende geschäftliche Handlung vor, die im abmahnfähig ist. Ein solcher Fall ist z.B. dann zu bejahen, wenn eine als kostenlos suggerierte Webseite den Hinweis auf die Entgeltpflicht erst auf der Anmeldeseite gibt, aber derart im Fliesstext versteckt bzw. unauffällig gestaltet, dass er nicht auffällt (sog. “”).

Im Zusammenhang mit Dienstleistungsangeboten im Internet, die häufig kostenlos verfügbar sind, ist ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit erforderlich, wenn entgegen der Umstände oder Präsentation Kostenpflichtigkeit besteht.

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