Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte den Flyer einer Firma, deren Produkte er selbst vertrieb, auf seine Internetseite gestellt und diesen mit dem Facebook “Gefällt mir”-Button versehen.
Hierzu entschied das Landgericht Münster mit Urteil vom 20.09.2011 (Az.: 025 O 34/11), dass der Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Nach Ansicht des Gerichts haften Facebook-Nutzer für fremde rechtswidrige Produktwerbung auf Unterlassung, wenn sie diese auf ihre Seite eingeblendet, mit dem Facebook “Gefällt mir”-Button versehen und ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der rechtswidrigen Produktwerbung haben.
Wörtlich heißt es:
“Indem der Beklagte diesen Flyer [...] auf seine Seite mit dem “Gefällt mir”-Button versehen hat, hat er auch eine zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vorgenommen.
Eine geschäftliche Handlung setzt u.a. voraus, dass sie bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein muss, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern. Dies ist in Zweifelsfällen immer dann anzunehmen, wenn der Handelnde ein wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers hat. Dies ist hier der Fall.”
Weiter heißt es in dem Urteil:
“Mit dem Anklicken des “Gefällt mir”-Buttons wird der Besucher einer Facebookseite angeregt, diesen “Gefällt mir”-Button ebenfalls anzuklicken, um zu sehen, für was sich der Inhaber der Facebookseite in diesem Sinne positiv interessiert. Indem der Beklagte die beanstandete Werbung mit dem entsprechenden Button versieht, veranlasst er daher auch ein Nachgehen und Nachverfolgen dieser Entscheidung durch Besucher seiner Facebookseite. Da er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Umsatzförderung hat, indiziert dies – auch bei objektiver Betrachtung – sein Interesse, dadurch Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer zu nehmen.
Soweit es sich bei der Facebookseite im Übrigen um seine “rein private” Seite handelt, folgt hieraus nichts anderes. Es ist im Hinblick auf die Art und Aufmachung der Werbung nichts dafür erkennbar, dass über das geschäftliche Interesse hinaus ein rein privates Interesse an dieser Art von Werbung (z.B. wegen des besonderen Unterhaltungswerts, der herausragenden Werbeidee o.a.) vorliegt, die den Schluss zuließe, dass der “Gefällt mir”-Button allein aus privaten und keinesfalls aus geschäftlichen Gründen von ihm angeklickt worden ist.”