Wenn ein Onlinehändler seine angebotenen Artikel mit dem Attribut der “Echtheit” preist, so sollte er sich im Klaren darüber sein, dass natürlich der angesprochene Verkehrskreis, also die Verbraucher, davon ausgehen dürfen, dass auch sowieso nur “Originale” angeboten werden dürfen, da da Angebot von Plagiaten/ Nachbauten nicht nur eine Markenrechtsverletzung darstellt, sondern auch eine Irreführung des Verbrauchers, die wettbewerbswidrig ist.
Das bedeutet, dass die Werbung mit der Echtheit der Ware in aller Regel als abmhangefährdet anzusehen ist und unterlassen werden sollte.
Auch gilt dies für die Werbung mit dem “versicherten Versand”.
Aufgrund der Tatsache, dass der Unternehmer, der Waren im Fernabsatz anbietet, auch sicherstellen sollte, dass die Ware unbeschädigt beim Verbraucher ankommt, da der Unternehmer sowieso das Risiko der Versendung trägt, ist auch der Hinweis auf den “versicherten Versand” eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, bei der sowieso gesetzlich so vorgeschriebenen Eigenschaften oder Leistungen besonders hervorgehoben werden. Der Unternehmer rühmt sich dabei also der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, was aber gerade nichts besonderes und besonders zu bewerbendes darstellen darf.
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