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“Echtheitsgarantie” und “versicherter Versand” – Werbung mit Selbstverständlichkeiten bringt Abmahngefahr mit sich

4. Februar 2013

Wenn ein Onlinehändler seine angebotenen Artikel mit dem Attribut der “Echtheit” preist, so sollte er sich im Klaren darüber sein, dass natürlich der angesprochene Verkehrskreis, also die , davon ausgehen dürfen, dass auch sowieso nur “Originale” angeboten werden dürfen, da da Angebot von Plagiaten/ Nachbauten nicht nur eine Markenrechtsverletzung darstellt, sondern auch eine Irreführung des Verbrauchers, die wettbewerbswidrig ist.

Das bedeutet, dass die mit der Echtheit der Ware in aller Regel als abmhangefährdet anzusehen ist und unterlassen werden sollte.

Auch gilt dies für die mit dem “versicherten ”.

Aufgrund der Tatsache, dass der , der Waren im Fernabsatz anbietet, auch sicherstellen sollte, dass die Ware unbeschädigt beim ankommt, da der sowieso das Risiko der Versendung trägt, ist auch der Hinweis auf den “versicherten ” eine mit Selbstverständlichkeiten, bei der sowieso gesetzlich so vorgeschriebenen Eigenschaften oder Leistungen besonders hervorgehoben werden. Der rühmt sich dabei also der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, aber gerade nichts besonderes und besonders zu bewerbendes darstellen darf.

Haben Sie zur wettbewerbsrechtlichen Absicherung Ihres Onlineauftritts?

Gerne können Sie uns dazu kontaktieren:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 4104

Email: Boenig@recht-freundlich.de

 

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Abmahnung beispielsweise durch Rechtsanwältin Züwerink-Roek für Auplexa UG (haftungsbeschränkt), wegen Wettbewerbsverletzung, 40-Euro-Klausel

3. Februar 2013

Wie uns berichtet wurde, werden nach wie vor Abmahnungen bezüglich der sogenannten “40-Euro-Klausel” ausgesprochen. Eine solche aus dem November 2012 liegt uns in der in der Überschrift genannten Konstellation vor.

Diese Abmahnungen betreffen die Situation, dass zwar in der (die auch im Übrigen korrekt sein kann) eine Auferlegung der Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert von bis zu 40,- Euro auf den Kunden erfolgt, jedoch eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Kunden nicht getroffen wird un die “Belehrung” als solche irreführend und mithin wettbewerbswidrig ist.

Haben Sie zum Thema Wettbewerbsrecht? Sprechen Sie uns an, BEVOR Sie reagieren!

Regelmäßig wird neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch noch die Zahlug der mit der entstandenen Kosten eingefordert. Auch hier gilt, dass man nicht voreilig bezahlt.

Es ist wichtig, dass Sie erst informiert sind, bevor Sie sich zu einer Reaktion oder “Nicht-Reaktion” entscheiden. dabei ist immer auch die mit der regelmäßig gesetzte zu beachten.

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 1004104

Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Abmahnung der Firma Comtekk e.K., Statdthagen, durch Kanzlei Sebening, Henke und Wötzel – Wettbewerbsverletzung

5. Dezember 2012

Die Kanzlei Sebening, Henke & Wötzel mahnt im Auftrage der Firma Comtekk e.K. Anbieter ab, die bei dem Schreiben zufolge wettbewerbswidrig agieren.

Es wird neben der Abgabe einer strafbewehrten auch die Zahlung der mit der dortigen anwaltlihen Tätigkeit entstandenen eingefordert.
Wir raten davon ab, direkt eine zu leisten, ohne sich zuvor in Bezug auf die damit verbundenen Chancen und Risiken zu informieren.

Sprechen Sie uns gerne für eine erste an und entscheiden Sie danach, wie Sie reagieren wollen.

Es gilt: ERST INFORMIEREN, DANN REAGIEREN!

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 41 04

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Auf Pflichtinformationen des Anbieters wird nun bei Amazon deutlicher hingewiesen

5. November 2012

Immer wieder gab es in der Vergangenheit schon dazu Diskussionen, ob es ausreicht, wenn der Verkäufer die Pflichtinformationen auf Seiten erteilt, auf die “nur” verwiesen wird, über seinen Verkäufernamen, der direkt am zu finden war.

Nunmehr ist zumindest insoweit eine Verbesserung gegeben, dass nicht pauschal auf “weitere Informatione” verwiesen wird, sondern auf “weitere Informationen, Impressum, AGB und Widerrufsrecht” des Verkäufers.

Leider ist aber nach wie vor die Nutzung von Angebotsportalen nicht gänzlich ohne Risiko möglich, da die Vorgaben der Portalbetreiber im Vergleich zur Gestaltung eines eigenen Shops doch recht “eng” sind.

Dies sieht man einerseits bei der bereits angesprochenen Problematik der Verweise auf die Pflichtinformationen, die der Anbieter gegenüber dem Kunden vorhalten muss, aber auch an der Stelle, an der beispielsweise die Angabe der Versanddauer mit einem “voraussichtlich” oder “gewöhnlich” eingeleitet wird.

HabenSie zur wettbewerbssicheren Gestaltung Ihres Onlineangebotes? Sprechen Sie uns an:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 41 04

Email: BOenig@recht-freundlich.de

 

 

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Angebot von Motoröl im Internet – Abmahnung durch Kanzlei Sandhage, Berlin

2. November 2012

Händler, die Motoröl anbieten, sind nach der Altölverordnung verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass das Altöl an einer vom Händler zu bezeichnenden Stelle zurück genommen wird.

Wird diese Vorgabe des Gesetzgebers nicht erfült, so verschafft sich der nicht informierende Anbieter nach Ansicht der Mandantschaft von Sandhage einen Wettbewerbsvorteil, der nicht hingenommen werden muss.

In der Folge erhält der Anbieter ein Abmahnschreiben, mit der Aufforderung zur Abgabe einer vertragtsstrafenbewehrten Unterlassugserklärung und soll zudem die Kosten für die Abmahnung auf Basis eines Gegenstandswertes in Höhe von 15000,- Euro tragen, mithin 755,80 netto tragen.

Wir raten davon ab, die von der Abmahnerseite vorgelegte zu unterzeichnen, ohne zuvor Informationen zu anderen Reaktionsoptionen eingeholt zu haben. Dabei ist aber acuh unbedingt auf die Einhaltung der in dem Abmahnschreiben benannten Frist zu achten, damit man nicht das Risiko einer kostenträchtigen gerichtlichen Auseinandersetzung unbewusst eingeht.

Gerne informieren wir Sie auf Wunsch. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Email:

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Fragen zum Thema Abmahnungen, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht? Rufen Sie uns einfach direkt an

1. November 2012

Auch am 01.11.2012, der in einigen Teilen Deutschlands gesetzlicher Feiertag ist, können Sie uns gerne anrufen, wenn Sie zu den Themen , oder Urheberrecht haben.

 

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Werbung mit Alleinstellungsmerkmal? Achtung! Wer etwas behauptet, sollte es auch beweisen können!

23. Oktober 2012

Bei Werbemaßnahmen kann man eine Menge falsch machen. Wichtig ist immer, dass man Aussagen über Tatsachen auch beweisen können muss, wenn man nicht möchte, dass andere wegen irreführender Behauptungen, die dann als irreführende bezeichnet werden kann, Anspürche auf Unterlassung geltend machen.

Beispielsweise muss sich ein Unternehmen, welches sich damit rühmt, Marktführer zu sein, lassen, worauf sich gerade diese Marktführerschaft bezieht. Wird hierauf keine hinreichende Antwort gegeben, so muss aus Wettbewerbersicht überlegt werden, das werbende Unternehmen wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung und auch auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

Mit Aussagen über Tatsache, die gegebenenfalls auch noch hervorgehoben dargestellt werden, erreicht man regelmäßig den Eindruck bei den angesprochenen Personen, dass diese Aussagen auch zutreffen. Genau dies dürfte auch in der Regel gewünscht sein. Wenn ein Unternehmen dann derart zielgerichtet agiert und wirbt, ist aber darauf zu achten, dass die zur herangezogenen Tatsachen auch beweisbar sind. Unsicherheiten oder ganz pauschale Behauptungen gehen zu Lasten des werbenden Unternehmens, wenn diese Aussagen daz geeignet sind, den angesprochenen Personen-/ Kundenkreis zu einer Kaufentscheidung zu bewegen.

Haben Sie zum ?

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Abmahnung wegen unterlassener Altersverifikation – Wettbewerbsverletzungen führen zu Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen – Reaktion sinnvoll!

12. Oktober 2012

Immer wieder ist die Frage Thema, wie man prüfen muss, mit wem man als letztlich Verträge schließt oder wem man welche Waren überlässt.

Insbesondere bei dem von jugendgefährdenden Inhalten ist die Beachtung der Vorgaben der jugendschützenden Gesetze notwendig, da man sich grundsätzlich bei einem Verstoß gegen solche Normen auch wettbewerbswidrig verhält und damit Wettbewerbern die Möglichkeit eröffnet, Unerlassungs- und Zahlungsansprüche zu erheben, die nicht nur direkt Aufwand und bedeuten, sondern auch “indirekt”, durch die Unterlassungspflichten, die dann bei Vetragsstrafeversprechen oder unter Androhung von sonst zu verhängenden Ordnnugsmitteln einzuhalten sind.

Alterverifikatoinssysteme (kurz AVS), die Kennzeichnung von “ab-18-Filmen” oder entsprechenden Computerspielen sind immer häufiger tatsächlich Thema in der anwaltlichen , wenn es darum geht, Onlineshops abzusichern, so dass eine Abmahnung möglichst nicht ausgesprochen wird.

Haben Sie eine Frage zu dem Bereich der jugendschützenden Vorschriften? Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Kontaktieren Sie uns, BEVOR Sie irgendetwas unterschreiben oder sonst reagieren. Informieren Sie sich vorab zu den möglichen Reaktoinsvarianten und damit im Allgemeinen verbundenen Chancen und Risiken.

Feil Rechtsanwatsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 4104

Email: Boenig@recht-freundlich.de

 

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