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Posts Tagged ‘Wettbewerbsrecht’

OLG Köln: Wettbewerbsverstoß wegen Nachahmung eines Regalsystems

Dienstag, November 22nd, 2011

Der Vertrieb eines ähnlichen Regalsystems kann laut dem Oberlandesgericht Köln gegen verstoßen.

Im zugrunde liegenden Fall wendete sich der langjährige Hersteller eines Regalsystems gegen das Produkt eines Konkurrenten. Er war der Ansicht, dass er sich den Vertrieb aufgrund der Ähnlichkeit nicht gefallen lassen muss und verlangte daher, dass der Konkurrent dies unterlässt. Darüber hinaus sollte er an ihn Schadensersatz leisten.

Das Oberlandesgericht Köln gab seiner Klage mit Urteil vom 22.06.2011 (Az.: 6 U 152/10) statt und hob damit eine anderslautende vorinstanzliche Entscheidung auf.

Der Vertrieb ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über eine wettbewerbliche Eigenart verfügt. Zudem muss sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Nachahmung als unlauter anzusehen ist. Nach den Feststellungen des Gerichts ergibt sich die besondere Eigenart aus der speziellen Gestaltung des Ladenregals. Die Unlauterkeit folgt hierbei aus der großen Ähnlichkeit der beiden Regalsysteme. Dadurch kann es beim gewöhnlichen Verbraucher zu Verwechslungen kommen.

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LG Berlin: Unvollständiges Impressum führt nicht gleich zum abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß

Dienstag, November 22nd, 2011

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 31.08.2010 (Az.: 103 O 34/10) entschieden, dass ein nicht wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt werden kann, wenn im die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Handelsregistereintrag fehlt.

Im vorliegenden Fall bot ein Händler im Internet Fahrzeuge zum Verkauf an. Auf der Webseite machte der Anbieter keine Angaben dazu, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer er dort eingetragen ist. Auch gab er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im nicht an. Dies führte zu einer , in deren Rahmen der Händler zwar die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, jedoch die Kosten nicht zahlte.

Das Landgericht entschied zu Gunsten des Händlers und wies die Klage ab. Als Begründung führten die Richter aus, dass es sich zwar bei den fehlenden Angaben um gesetzlich zwingend vorgeschriebene Angaben bei der Anbieterkennung handele und somit ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz (TMG) vorliege, jedoch sei dieser Verstoß nicht von wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Die im Internetangebot fehlenden Angaben seien nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG sei es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu brauche er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Hinzu kommt, dass für die Entscheidung, ober der Verbraucher mit dem Händler in geschäftlichen Kontakt tritt, diese Angaben auch irrelevant seien.

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Trotz dieser Entscheidung sollten Sie als auf ein vollständiges im Sinne des § 5 TMG achten. Auch wenn kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß aufgrund der Bagatellklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG gegeben ist, liegt bei fehlenden bzw. unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben im grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG vor, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Schützen Sie sich vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Webshop abmahnsicher zu gestalten. Für eine erste unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen unter unserer kostenlosen Hotline 0800 / 100 41 04 zur Verfügung.

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OLG Hamm: Unlauterer Wettbewerb durch mangelnden Hinweis auf Kontaktmöglichkeiten im Werbeprospekt

Freitag, November 18th, 2011
Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht

Einstweilige Verfügung im

Im vorliegenden Fall hatte ein Möbelhaus in seinem Werbeprospekt Aktionsprodukte beworben, ohne seine eigene Identität (vollständige Firmierung inkl. Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift sowie die Geschäftsanschrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartners anzugeben. Dieses Werbeverhalten mahnte ein Wettbewerbsverband ab und verlangte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Unterlassung.

Das beschloss am 13.10.2011 (Az.: I-4 W 84/11), dem Antrag stattzugeben.

Die Antragsgegnerin habe mit ihrem Werbeverhalten gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen.

Der Verbraucher müsse im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inkl. Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Es reiche nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden können.

Diese Pflichten bestehen auch hinsichtlich des Kreditunternehmens, dass im Werbeprospekt genannt worden ist. Auch wenn das Möbelhaus nicht selbst Waren kreditiert, sondern nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreitet, müsse sie ebenfalls über die Geschäftsanschrift dieses Unternehmens informieren.

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Wettbewerbsrecht: Zusendung unbestellter Ware zur Akquisition

Freitag, November 18th, 2011

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.08.2011 (Az.: I ZR 134/10) entschieden, dass Unternehmer sich Wettbewerbsverstöße zur Akquisition eingesetzter Personen zurechnen lassen müssen.

Die Zusendung unbestellter Ware fällt nicht unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder unter § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat. Beruht der Irrtum jedoch darauf, dass der Unternehmer von Personen, die er für die Akquisition eingesetzt hat, über das Vorliegen einer Bestellung getäuscht wurde, haftet er für den in der Zusendung liegenden Wettbewerbsverstoß ungeachtet einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB gemäß § 8 Abs. 2 UWG.

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OLG München: Unzulässige Bezeichnung eines Mietwagens als Jahreswagen

Donnerstag, November 17th, 2011

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das vorliegt, wenn man auf einer Internetplattform einen Mietwagen als Jahreswagen aus erster Hand bezeichnet.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Autovermietung auf der Webseite autoscout24.de einen Pkw als “Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / erste Hand” deklariert. Dass es sich dabei aber um einen Mietwagen handelte, wurde nicht mitgeteilt. Dafür wurde der Betreiber der Autovermietung von einem Konkurrenten abgemahnt und schlussendlich auch eine einstweilige Verfügung erwirkt. Hiergegen legte die Firma dann Widerspruch ein, weil sie eine Irreführung nach ihrer Auffassung nicht begangen habe. Das Landgericht Memmingen sah dies jedoch anders und hielt die erwirkte einstweilige Verfügung aufrecht. Dagegen legte die Autovermietung erfolglos Berufung ein.

Die Richter des Oberlandesgerichts München wiesen mit Urteil vom 30.06.2011 (Az.: 29 U 1455/11) die Berufung zurück, weil es sich bei einem Mietwagen um keinen Jahreswagen handelt. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass er  – im Gegensatz zu einem Mietwagen – nicht von mehreren Leuten benutzt worden ist. Hierdurch wird nämlich ein Wagen stärker abgenutzt. Darüber hinaus wird ein Mietwagen auch schlechter behandelt, weil die jeweiligen Besitzer kein Eigeninteresse an einer sorgfältigen Nutzung haben. Von daher liegt eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG vor.

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OLG Nürnberg: Mineralwasser ist nicht gleich Mineralwasser

Dienstag, November 15th, 2011

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in dem Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. und eines Getränkeherstellers aus der Oberpfalz das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth teilweise abgeändert. In Zukunft darf der Beklagte sein natürliches Mineralwasser wieder unter der Bezeichnung “Bio-Mineralwasser” anpreisen und verkaufen. Das Anbringen eines Siegels mit der Bezeichnung “Bio-Mineralwasser” ist hingegen weiterhin untersagt.

Wettbewerbsrechtlicher Streit um Bio-Mineralwasser

Wettbewerbsrechtlicher Streit um Bio-Mineralwasser

Die Parteien haben darüber gestritten, ob die von dem Beklagten gebrauchte Bezeichnung “Bio-Mineralwasser” und die Verwendung eines entsprechenden Siegels irreführend seien, weil natürliches Mineralwasser immer seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Quellvorkommen habe und daher auch ursprünglich rein sei.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit Urteil vom 19.01.2011 (Az.: 3 O 819/10) der Ansicht der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. angeschlossen und den Klageanträgen in Form von Unterlassungsansprüchen umfassend stattgegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, dass sich “Bio-Mineralwasser” von “konventionellem” Mineralwasser unterscheide, nämlich in einem hoheitlichen reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs- und Herstellungsprozess unter Verzicht auf Zusatzstoffe gewonnen worden sei. Diese Erwartungen würden durch das streitgegenständliche Mineralwasser des Beklagten nicht erfüllt, da keinerlei gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess existierten. Vielmehr sei das vom Beklagten aufgestellte Zertifizierungssystem rein privatrechtlich organisiert und knüpfe lediglich an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, die auch dann gelten, wenn ein natürliches Mineralwasser als geeignet für die Bereitung von Säuglingsnahrung bezeichnet wird.

Dieses Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht Nürnberg nicht bestätigt und teilweise abgeändert. Das Gericht stellte fest, dass sich das Bio-Mineralwasser des Beklagten – in Einklang mit den Erwartungen der Verbraucher – tatsächlich von vielen anderen Mineralwässern unterscheide. Denn nach dem vom Beklagten vorgelegten Kriterienkatalog werden bei Bio-Mineralwasser die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe erheblich unterschritten. Beispielsweise wird der zulässige Grenzwert für Nitrat und Nitrit von der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. deutlich niedriger angesetzt, als dies in den gesetzlichen Richtlinien vorgesehen ist. Auch verbinde der Verbraucher mit der Bezeichnung “Bio” nicht die falsche Erwartung, dass hinter dieser Bezeichnung zwingend eine staatliche Lizenzierung und Überwachung stünde. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Begriff “Bio” zwischenzeitlich “ausufernd” für eine Vielzahl von Produkten verwendet wird.

Hingegen hat der Senat das Urteil des Landgerichts insoweit bestätigt, als dem Beklagten die Verwendung seines viereckigen Siegels “Bio- Mineralwasser” untersagt worden ist. Denn dieses Siegel sei in seiner Gestaltung dem sechseckigen Ökokennzeichen nachgemacht und erwecke deshalb den Eindruck, dass es sich um ein Derivat des offiziellen Kennzeichens handele und die Bezeichnung damit ebenfalls staatlich geschützt sei.

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Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerb – Thomas Hessel von superserviceOnline

Montag, November 14th, 2011

Herr vom (Service-Agentur zur Beratung und Vertretung im Schwerpunkt Umweltrecht, & ElektroG) aus Hamburg verschickt im Namen seines Kunden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. In der uns vorliegenden soll der Betreffende auf seiner Ebay-Seite Artikel angeboten und verkauft haben, ohne diese nach dem ElektroG registriert zu haben.

Der Abgemahnte wird nun aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag in Höhe von 378,58 Euro zu zahlen.

Auffällig an dieser ist, dass Herr Hessel in seinem Abmahnungsschreiben sowohl ein Unterlassungs- als auch ein Schadensersatzanspruch geltend macht, ohne dabei den Namen seines Kunden zu verraten. Auch stellt sich die berechtigte Frage, ob man von einer Agentur, die wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verschickt, erwarten kann, dass sie selbst wettbewerbsgetreu handelt. Dies scheint bei genauer Betrachtung der Internetseite von eher zweifelhaft. Denn ein sucht man bei Weitem vergeblich (Stand: 14.11.2011).

Wenn Sie Hilfe brauchen, zögern Sie nicht uns anzurufen. Wir stehen Ihnen 24 Stunden an 7 Tagen unter unserer kostenlosen Hotline 0800/1004104 für eine unverbindliche Erstberatung zur Verfügung.

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LG Stuttgart: Bagatellverstoss bei Werbung mit zu kleiner Angabe des CO2-Ausstosses und des Verbrauchs

Donnerstag, November 10th, 2011

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12.07.2010 (Az.: 36 O 39/10 KFH) entschieden, dass ein Kfz-Händler einen wettbewerbsrechtlichen Bagatellverstoss begeht, wenn seine Werbeangaben für ein Kfz zum CO2-Ausstoss und Kraftstoffverbrauch zwar wegen der Schriftgrösse nicht den Vorgaben der Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 zu § 5 Pkw-EnVKV entsprechen, insgesamt für einen Verbraucher jedoch gut lesbar sind:

… Von einem geringfügigen Verstoss geht das Gericht hier aus. Denn es kann nicht angenommen werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher den hier gut lesbaren, wenngleich im Vergleich zum übrigen Text der Anzeige deutlich kleiner gehaltenen Hinweis auf die Verbrauchswerte und die CO2-Emission übersieht. Dagegen spricht schon der überschaubare Umfang dieser Anzeige. Dagegen spricht auch, dass der Hinweis mit den Pflichtangaben zwischen der schwarz unterlegten Aufforderung “Besuchen sie uns am verkaufsoffenen Sonntag” und den Worten “Autohaus X” an zentraler Stelle platziert ist und deshalb nicht einfach übersehen werden kann…

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LG Bonn: Werbung mit günstiger Pauschale für Zahnimplantate unzulässig

Mittwoch, November 9th, 2011
Verstoss gegen Wettbewerbsrecht

Verstoss gegen

Im vorliegenden Fall machte der Betreiber einer oral-chirurgischen Facharztpraxis Reklame für den Einsatz von Zahnimplantaten. Die Verbraucher sollten dafür lediglich eine Pauschale in Höhe von 888,00 Euro entrichten. Die Zahnärztekammer verklagte den Zahnarzt schließlich auf Unterlassung dieser Werbung.

Das Landgericht Bonn gab der Klage mit Urteil vom 21.04.2011 (Az.: 14 O 184/10) statt. Die Werbung verstoße gegen das . Die Reklame mit einer Pauschale sei als unlautere Werbung im Sinne des § 3 UWG anzusehen. Im Übrigen verstoße die Angabe einer Pauschale gegen die Gebührenordnung für Zahnärzte. Von den darin festgesetzten Gebühren dürfe nicht einfach abgewichen werden.

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LG Hamburg: Kein Wettbewerbsverstoß bei Drohung mit SCHUFA-Eintrag

Donnerstag, November 3rd, 2011

Im vorliegenden Fall drohte der Betreiber einer Internetseite zahlungsunwilligen Verbrauchern damit, dass er deren Daten möglicherweise an die weiter gibt. Die legte dagegen Unterlassungsklage ein. Aus ihrer Sicht handelte es sich um den Betreiber einer Abofalle, der Verbraucher durch deren Hinweis einschüchtern wollte. Aus diesem Grund war die um ihren guten Ruf besorgt.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 09.09.2011 (Az.: 407 HKO 90/11) ab. Die Richter verneinten einen Verstoß, weil es sich um keinen Mitbewerber handelt. Darüber hinaus ginge es nicht darum, die herabzuwürdigen. Daher könne die dagegen nichts machen.

Wenn Verbrauchern von dem Betreiber einer Abofalle mit einem Eintrag gedroht wird, sollten Sie sich gleichwohl hiergegen wehren und sich am besten beraten lassen. Die Gerichte urteilen hier gewöhnlich anders. So entschied z.B. das Amtsgericht Leipzig am 03.02.2010 (Az.: 118 C 10105/09), dass durch solche Praktiken ein unzulässiger Druck auf den Betroffenen ausgeübt wird, der zu unterlassen ist.

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung – Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – Irreführende Werbung auf Ebay

Mittwoch, November 2nd, 2011
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Der mahnt wegen unlauteren Wettbewerb ab.

Im vorliegenden Fall hat ein Online-Händler auf Ebay das Produkt “Bio-Oil 200 ml – Neu & OVP – Schwangerschaftsstreifen Öl” angeboten. Der ist der Ansicht, dass durch diese Bezeichnung den Verbrauchern vermittelt wird, dass es sich bei dem Mittel “Bio-Oil” um ein Naturkosmetikprodukt handelt. Da dies nicht der Fall ist, sei die Werbung zur Irreführung geeignet und somit wettbewerbswidrig.

Vom Abgemahnten wird nun die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und ein Betrag in Höhe von 166,60 Euro (Anteil der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung) gefordert.

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OLG Dresden: Aktuelle Entscheidung zum Thema “Discount -Apotheke”

Montag, Oktober 31st, 2011

Im vorliegenden Fall hat ein Apotheker mit Formulierungen wie “Die preiswerte Apotheke”  und “Medikamente zu Discountpreisen” geworben. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale wurde dadurch suggeriert, dass das Sortiment im Allgemeinen günstiger sei, als bei der Konkurrenz vor Ort. Dies sei jedoch im Hinblick auf die überwiegend preisgebundenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel gerade nicht der Fall. Aus diesem Grund verklagte die Wettbewerbszentrale den Apotheker auf Unterlassung.

In erster Instanz vor dem Landgericht Leipzig hatte die Klage keinen Erfolg. Die Richter wiesen sie als unbegründet ab und stützten ihre Entscheidung insbesondere darauf, dass den Verbrauchern die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hinreichend bekannt sei und daher grundsätzlich keine Irreführungsgefahr gegeben sei.

Dies beurteilte das als Berufungsinstanz anders und stellte klar, dass dem Durchschnittsverbraucher die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht bekannt sei. Da dies keineswegs zum Allgemeinwissen der Verbraucher gehöre, könne bei solchen allgemeinen Anpreisungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass eindeutig zwischen preisgebundenen und nichtpreisgebundenen Arzneimitteln differenziert werden könne. Zudem sei gerade nicht zweifelsfrei erkennbar, dass sich diese Werbung nur auf das Nebensortiment beziehe und alle sonstigen Medikamente in jeder Apotheke gleich kosten.

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LG Aschaffenburg: Vollständiges Impressum auch für gewerblich genutzte Facebook-Seiten erforderlich

Montag, Oktober 31st, 2011

Im vorliegenden Fall ging es um ein lokales Stadtjournal, das parallel zum eigenen Web-Portal auch noch eine kommerziell genutzte Facebook-Seite betrieb. Hier wurden zwar die Adresse und die Telefonnummer des Betreibers genannt, nicht aber die Gesellschaftsform. Weitere Fakten wären zwar auf der Web-Seite vorhanden gewesen, nicht aber auf der Facebook-Seite selber. Das bemängelte die Konkurrenz.

Hierzu entschied das Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11), dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattzugeben, da die Beklagte die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat. Die Pflichtangaben seien nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden. Die Impressumspflicht bestehe ferner auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie z.B. Facebook. 

Für die Praxis sollten Sie sich unbedingt merken, dass ein abmahnsicheres folgende Pflichtangaben nach § 5 TMG enthalten muss:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
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LG Darmstadt: Wettbewerbsverletzung durch Werbung mit Hinweis “FCKW frei”

Freitag, Oktober 28th, 2011

Das Landgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 06.08.2010 (Az.: 15 O 188/010) entschieden, dass es sich bei der Werbung mit dem Hinweis “FCKW frei” um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt.

Als Begründung führte das Gericht Folgendes aus:

“(…) Dabei handelt es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Diese ist ungeachtet der objektiven Richtigkeit der Angabe “FCKW frei” irreführend, da der angesprochene Verbraucher durch die Hervorhebung zu der Annahme veranlasst wird, mit der Eigenschaft des Raumklimageräts als FCKW-frei sei ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung zu den Angeboten von Mitbewerbern verbunden (…)”

Darüber hinaus

“Handelt es sich bei der beworbenen Eigenschaft “FCKW frei” um einen gesetzlich vorgeschriebenen Umstand. Gemäß Art. 4 der EG-Verordnung 2037/2000 vom 29.06.2000 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von FCKW bis auf wenige Ausnahmen verboten. Das Herausstellen des Umstandes, dass kein FCKW enthalten ist, kann bei dem angesprochenen Publikum die irrige Vorstellung hervorrufen, dass es sich um eine Besonderheit des beworbenen Produkts im Vergleich zu Produkten von Mitbewerbern handelt. Dies ist tatsächlich nicht der Fall, da die Verwendung von FCKW in Klimageräten gesetzlich verboten ist. (…)”

 

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BGH: Keine Abmahnung wegen Gebrauchtwagen in falscher Suchrubrik

Freitag, Oktober 28th, 2011

Im vorliegenden Fall bot ein Gebrauchtwagenhändler auf einer Internethandelsplattform einen gebrauchten BMW 320 zum Verkauf an. Er inserierte sein Angebot in der Rubrik “bis 5.000 km”, tatsächlich wies der Pkw einen Gesamtkilometerstand von 112.970 km auf. Die korrekte Kilometerstandangabe verschwieg der Händler jedoch nicht, sondern er nahm sie in die Artikelüberschrift fettgedruckt mit auf.

Ein Mitbewerber mahnte ihn daraufhin ab, weil er in der Wahl der falschen Kilometerstand-Rubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der Kunden sah.

Die Vorinstanzen (LG Freiburg, Urteil v. 12.06.2009 – Az.: 10 O 5/09; OLG Karlsruhe, Urteil v. 04.02.2010 – Az.: 4 U 141/09) gaben ihm Recht und entschieden, dass die Einstellung in eine falsche Suchrubrik eine irreführende Handlung darstelle und er sich dadurch einen relevanten Vorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffen habe.

Der Bundesgerichtshof sah dies anders und entschied zugunsten des Gebrauchtwagenhändlers (Urteil v. 06.10.2011 – Az.: I ZR 42/10). Dieser habe zwar eine falsche Angabe in der Rubrik gemacht, die jedoch angesichts der Richtigstellung in der Artikelüberschrift nicht zur Irreführung der Verbraucher geeignet war.

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DigiTask wegen Staatstrojaner abgemahnt

Mittwoch, Oktober 26th, 2011
Abmahnung wegen Herstellung und Verkauf des Staatstrojaners

wegen Herstellung und Verkauf des Staatstrojaners

Das Unternehmen wurde vom IT-Unternehmen wegen der Entwicklung und des Verkaufs des sog. Staatstrojaners an die Strafverfolgungsbehörden abgemahnt.

Nach Ansicht des abmahnenden Unternehmens verstoße die Herstellung und der Verkauf der Software gegen § 202c StGB und dies sei aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässig.

Die Software ermögliche den Zugriff auf Daten fremder Rechner und vor allem auch die Übermittlung dieser Daten. Dies sei insbesondere deshalb unzulässig, weil für die Übermittlung von Gesprächen im Internet keine Ermächtigungsgrundlage für die Behörden existiere. Darüber hinaus besteht durch die Software die Möglichkeit, weitere Überwachungsfunktionen unbemerkt hinzuzufügen. Die Strafverfolgungsbehörden verstoße beim Einsatz der Software somit gegen § 202a StGB.

Des Weiteren habe die abgemahnte Firma in der Vergangenheit damit geworben, dass auch auf den “core of private life” zugegriffen werden könne. Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Online-Durchsuchung, wonach der Kernbereich privater Lebensführung vor staatlichem Einblick geschützt sein soll, sei schlichtweg kein rechtmäßiger Einsatz der Trojaner-Software durch Strafverfolgungsbehörden möglich.

Die “Retourkutsche” auf diese folgte sofort: In dieser Woche mahnt das Unternehmen den IT-Dienstleister ab.  Als Begründung für die Gegenabmahnung wird das angeblich wettbewerbswidrige Verhalten von herangezogen. hatte den Text der auch auf seiner Unternehmens-Web-Seite veröffentlicht und gefordert, möge bis zum 24.10.2011, 15:00 Uhr, eine Unterlassungserklärung abgeben. Laut -Anwalt Winfried Seibert sei das diskriminierend. Diese Art Pranger verstoße mithin gegen das . Überdies bestreitet auch den Vorwurf der Rechtswidrigkeit. Digitale Ausspähungen seien immer nur auf richterliche Anordnung hin erfolgt.

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OLG Hamm: Werbung mit Tiefpreisgarantie zulässig

Mittwoch, Oktober 26th, 2011

Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Shop Betreiber seine Tiefpreisgarantie wie folgt formuliert:

“Wir garantieren den niedrigsten Preis!”

Er schränkte diese u.a. dahingehend ein, dass nur Angebote von autorisierten Händlern berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wurde er von einem Konkurrenten abgemahnt. Dieser warf ihm eine Irreführung der Verbraucher vor, weil der Begriff des autorisierten Händlers nicht definiert worden ist.

Hierzu entschied das mit Urteil vom 02.08.2011 (Az.: I- 4 U 93/11), dass keine ausgesprochen werden durfte. Nach Ansicht der Richter handle es sich um keine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG. Den Verbrauchern sei auch ohne Definition des Begriffes der Autorisierung bekannt, dass es hier um keine Autorisierung der Händler geht. Vielmehr gehe es nur darum, dass es sich um legal erworbene Ware handelt und nicht um gefälschte Produkte.

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Streit zwischen Metzger und Aldi wegen Wurstwerbung

Montag, Oktober 24th, 2011

Der Deutsche Fleischer-Verband hat Aldi Süd per aufgefordert, seine Werbung und Präsentation für Wurstpackungen der Marke “Meine Metzgerei” zu ändern. Nach Meinung des Verbandes verkaufe Aldi Süd Fleisch und Wurst eines der größten deutschen Fleischverarbeiter mit irreführenden, metzgertypischen Begriffen wie “aus eigener Schlachtung”. Man erwarte bei einer solchen Aussage, handwerklich hergestellte Produkte und keine Industrieprodukte. Die Verbraucher werden dadurch bewusst getäuscht.

Der Discounter soll den Vorwurf zurückgewiesen haben. Weiterhin habe das Unternehmen eine Unterzeichnung der Unterlassungserklärung abgelehnt. Der Fleischer-Verband prüfe nun weitere Schritte.

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OLG Thüringen: Abgabe einer Unterlassungserklärung mit unbestimmter Vertragsstrafe

Mittwoch, Oktober 19th, 2011

Im zugrundeliegenden Fall erfolgte eine wegen Verstoßes gegen das . Der Abgemahnte wurde zur Unterzeichnung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Er sollte sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro verpflichten. Hierzu war er jedoch nicht bereit und strich die genannte Summe einfach durch. Hiermit war der Abmahner aber nicht einverstanden und ging gegen den Abgemahnten gerichtlich vor.

Das erließ am 20.07.2011 – Az.: 2 W 343/11 – die begehrte einstweilige Verfügung. Die Richter führten als Begründung an, dass trotz der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung weiterhin die Möglichkeit besteht, dass der Abgemahnte erneut gegen verstößt. Die sog. Wiederholungsgefahr wird nur dann ausgeräumt, wenn die Unterlassungserklärung als ernsthaft angesehen werden kann. Nach Ansicht des Gerichts kann davon aber keine Rede sein, wenn für den Fall eines Verstoßes lediglich die Zahlung einer Vertragsstrafe in unbestimmter Höhe versprochen wird.

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LG Düsseldorf: Werbung mit durchgestrichenem Preis ist wettbewerbswidrig

Freitag, Oktober 14th, 2011
Shopprüfung - Erste Kontaktaufnahme unter 0800 - 100 41 04

- Erste Kontaktaufnahme unter 0800 - 100 41 04

Im vorliegenden Fall vertrieb ein Markenschuhe. Auf seiner Webseite machte er die folgende Preisangabe “Statt 99,95 EUR nur 89,95 EUR”. Der genannte Preis von 99,95 EUR war dabei durchgestrichen. Daraufhin erhielt der Händler eine von einem Konkurrenten. Dieser war der Auffassung, dass der Kunde durch diese Angabe in die Irre geführt wird. Auf seinen Antrag untersagte das Landgericht Düsseldorf die Werbung im Wege der einstweiligen Verfügung. Hiergegen legte der Widerspruch ein.

Das Landgericht Düsseldorf gab dieser Klage statt. Als Begründung führten die Richter aus, dass eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG bestehe. Es sei nicht klar, auf was sich der angegebene Preis eigentlich beziehe. Nicht geklärt sei, ob es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früheren Preis handeln würde.

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