Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in dem Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. und eines Getränkeherstellers aus der Oberpfalz das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth teilweise abgeändert. In Zukunft darf der Beklagte sein natürliches Mineralwasser wieder unter der Bezeichnung “Bio-Mineralwasser” anpreisen und verkaufen. Das Anbringen eines Siegels mit der Bezeichnung “Bio-Mineralwasser” ist hingegen weiterhin untersagt.

Wettbewerbsrechtlicher Streit um Bio-Mineralwasser
Die Parteien haben darüber gestritten, ob die von dem Beklagten gebrauchte Bezeichnung “Bio-Mineralwasser” und die Verwendung eines entsprechenden Siegels irreführend seien, weil natürliches Mineralwasser immer seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Quellvorkommen habe und daher auch ursprünglich rein sei.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit Urteil vom 19.01.2011 (Az.: 3 O 819/10) der Ansicht der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. angeschlossen und den Klageanträgen in Form von Unterlassungsansprüchen umfassend stattgegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, dass sich “Bio-Mineralwasser” von “konventionellem” Mineralwasser unterscheide, nämlich in einem hoheitlichen reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs- und Herstellungsprozess unter Verzicht auf Zusatzstoffe gewonnen worden sei. Diese Erwartungen würden durch das streitgegenständliche Mineralwasser des Beklagten nicht erfüllt, da keinerlei gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess existierten. Vielmehr sei das vom Beklagten aufgestellte Zertifizierungssystem rein privatrechtlich organisiert und knüpfe lediglich an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, die auch dann gelten, wenn ein natürliches Mineralwasser als geeignet für die Bereitung von Säuglingsnahrung bezeichnet wird.
Dieses Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht Nürnberg nicht bestätigt und teilweise abgeändert. Das Gericht stellte fest, dass sich das Bio-Mineralwasser des Beklagten – in Einklang mit den Erwartungen der Verbraucher – tatsächlich von vielen anderen Mineralwässern unterscheide. Denn nach dem vom Beklagten vorgelegten Kriterienkatalog werden bei Bio-Mineralwasser die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe erheblich unterschritten. Beispielsweise wird der zulässige Grenzwert für Nitrat und Nitrit von der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. deutlich niedriger angesetzt, als dies in den gesetzlichen Richtlinien vorgesehen ist. Auch verbinde der Verbraucher mit der Bezeichnung “Bio” nicht die falsche Erwartung, dass hinter dieser Bezeichnung zwingend eine staatliche Lizenzierung und Überwachung stünde. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Begriff “Bio” zwischenzeitlich “ausufernd” für eine Vielzahl von Produkten verwendet wird.
Hingegen hat der Senat das Urteil des Landgerichts insoweit bestätigt, als dem Beklagten die Verwendung seines viereckigen Siegels “Bio- Mineralwasser” untersagt worden ist. Denn dieses Siegel sei in seiner Gestaltung dem sechseckigen Ökokennzeichen nachgemacht und erwecke deshalb den Eindruck, dass es sich um ein Derivat des offiziellen Kennzeichens handele und die Bezeichnung damit ebenfalls staatlich geschützt sei.