LG Berlin – 100 Artikel im Monat
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 05.09.2006 (Az: 103 O 75/06) entschieden, dass der Verkauf von 100 Artikeln im Monat über die Internet-Plattform eBay als gewerbliches Handeln angesehen werden kann. Die Antragsgegnerin hatte Kleidungsstücke ihrer vier Kinder, die nicht mehr benötigt wurden, über einen eigenen Shop bei eBay veräußert. Aus dem Umstand allein, dass sie einen Shop eingerichtet hatte, konnte das Gericht nicht die gewerbliche Tätigkeit herleiten. Allerdings hatte die Antragsgegnerin auch Kleidung hinzugekauft und unmittelbar darauf zum Verkauf angeboten (vier Fälle in drei Monaten waren belegbar). Ein Drittel der Kleidungsstücke waren auch als „neu“ oder „wie neu“ angeboten worden. Aus diesen Gesamtumständen schloss das LG Berlin auf ein gewerbliches Handeln mit der Folge, dass die Antragsgegnerin die Impressumspflichten zu beachten als auch über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren hatte.
Powerseller als Unternehmer – OLG Karlsruhe
Das OLG Karlsruhe hat mit Urt. v. 27.04.2006 (Az: 4 U 119/04) entschieden, dass ein Powerseller bei eBay den Belehrungspflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV unterliegt (Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht). Eine Auktion bei eBay sei nicht als Versteigerung i.S.v. § 156 BGB anzusehen, was nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB den Widerruf ausschließen würde. Auch die Informationspflichten nach § 6 TDG (Impressum) sind einzuhalten.
Unternehmereigenschaft eines Powersellers – LG Mainz
Nach einer Entscheidung des LG Mainz (Urt. v. 06.07.2005, 3 O 184/04, n.r.) hatte der Unternehmer in einem Zeitraum von zwei Jahren 252 Verkäufe vorgenommen. Dieses lasse auf ein typischerweise planmäßiges und auf Dauer angelegtes Handeln schließen. Dazu komme, dass sich der Unternehmer als Powerseller bezeichnete, denn damit habe er den ersten Anschein eines Profiverkäufers erweckt. Dieser sog. Anscheinsbeweis könne nur dann durch den Unternehmer entkräftet werden, wenn nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs verkauft werden. Es ist nach Ansicht des LG Mainz hierbei unerheblich, wenn der Verkäufer weder ein Gewerbe angemeldet hatte, noch bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig geführt wird.
25 Bewertungen in drei Monaten
Nach dem Urteil des LG Hanau vom 28.09.2006 (Az: 5 O 51/06) ist es für die Annahme des gewerblichen Handelns ausreichend, wenn in einem Zeitraum von drei Monaten für den Verkäufer 25 Bewertungen bei eBay abgegeben werden. Gewerblich handelt derjenige, der neuwertige Gegenstände ankauft, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Wesentliches Kriterium für die Gewerblichkeit ist, dass der Verkäufer die angebotenen Gegenstände zum Zweck des Weiterverkaufs zunächst selbst erwirbt. Jedenfalls spricht dies dann für ein gewerbliches Handeln, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit geschieht. Ein gewerbliches Handeln soll auch dann vorliegen, wenn es lediglich als Nebenerwerb durchgeführt wird. Es spielt auch keine Rolle, wie der Unternehmer steuerrechtlich behandelt wird; so etwa ob er aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung ausgenommen wird.
Das Landgericht Coburg (Az.: 1 HK O 32/06) hat entschieden, dass ein Anbieter, der insgesamt 1.700 Artikel verkauft bzw. eine entsprechende Zahl an Kundenbewertungen erhalten hat, nicht automatisch unternehmerisch tätig ist. Das Landgericht Coburg verweist in seiner Entscheidung darauf, dass der betreffende Unternehmer nicht die Kriterien eines eBay-Powersellers erfüllt. Für einen entsprechenden eBay-Powerseller wird ein Handelsvolumen von € 3.000,00 Umsatz pro Monat oder ein Verkauf von mindestens 300 Artikeln pro Monat erwartet.