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Händlerbund empfiehlt derzeit, den Handel über Amazon einzustellen… Ist das die wirtschaftlich sinnvolle Variante??

12. Januar 2013

Mit dieser Empfehlung kann man verfahren.

www.haendlerbund.de/amazon

Nur, hilft das dem ?

Wir beraten Sie gerne und unterbreiten Ihnen auf Wunsch ein passendes .

 

Sprechen Sie uns an:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 41 04

Boenig@-freundlich.de

 

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Wettbewerbsrecht regelt auch das Verhalten ausländischer Anbieter im Fernabsatz auf dem deutschen Markt

1. November 2012

Immer wieder haben wir Anfragen von im Ausland tätigen Händlern, die die Frage stellen, welche rechtlichen Vorgaben erfüllt werden müssen, um nicht am Ende Gefahr zu laufen, sich im mit Händlern aus Deutschland auch wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nach dem UWG ausgesetzt zu sehen.

Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat zu der Thematik Ende 2011 entschieden, dass derjenige , der sich an den deutschen Verbraucher richtet, auch die rechtlichen Vorgaben des deutschen Fernabsatzrechts mit seinen verbraucherschützenden Aspekten zu berücksichtige hat.

Im konkreten Fall ging es um ein niederländisches Unternehmen, welches auch nach dem in Deutschland geltenden belehren muss. Erfolgt dies nicht, so kann der niederländische von einem deutschen Wettbewerber auf in Anspruch genommen werden, nach den Vorgaben des Gesetzes gegen Unlauteren .

 

Ausschlagebend bei der Beantwortung der Frage, welche Rechtsnorm gilt, ist letztlich, welchen Kundenkreis das konkrete anspricht. Richtet sich das an Kunden in Deutschland, beispielsweise deshalb, weil es in Deutsch vorgehalten wird und auch der Versand nach Deutschland konkret als dargestellt wird, so sind die Vorgaben des hiesigen Gesetzgebers auch insoweit einzuhalten.

Haben Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht?

Sprechen Sie uns gerne direkt an, telefonisch oder per Email:

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Retouren: Ein Ärgernis für Shopbetreiber

9. Oktober 2012

Rücksendungen an einen Shopbetreiber haben mehrere Nachteile für den . Zum einen ist er in aller Regel verpflichtet, Waren zurücknehmen, die ein Verbraucher im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts erworben hat. Derartige Waren müssen dann auch zu 100 % in Bezug auf den Kaufpreis und dessen Erstattung zurückgenommen werden.

Sofern der Kunde die dann auch nur im Rahmen der Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise des Artikels überprüft hat und nicht übermäßig beschädigte, so kann auch der noch nicht einmal verlangen.

Der Aufwand der und die Erstattung der Rücksendekosten machen es dem damit auch nicht wirklich einfacher, seiner kaufmännischen Tätigkeit am Ende auch tatsächlich nachzukommen.

Ein aktuelles Forschungsprojekt hat ergeben, dass jede 5. missbräuchlich erfolge, insoweit, als dass die erfolgt, nach Nutzung des Artikels, wie vom Verbraucher geplant. Diese Missbräuchlichkeit der Rücksendungen ergibt sich aus Sicht der , die an einer Studie beteiligt waren. Besonders betroffen sind demnach , die Waren aus dem Bereich der Elektrogeräte bzw. Elektronikgeräte anbieten, aus dem Bereich der Spielwaren oder dem Tierbedarf.

Es sollte auf Seiten des Shopbetreibers bzw. des Unternehmers im jedenfalls dafür gesorgt werden, dass alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um rechtsmissbräuchliche Rücksendungen bzw. eine Ausübung eines Widerrufsrechts derart zu vermeiden oder zu unterbinden, dass am Ende keine Handhabe mehr besteht, vom Verbraucher Kompensation zu verlangen, für augenscheinlich nur zur Verwendung vorübergehend bestellter Waren.

Haben Sie Fragen zum Aufbau oder zur rechtlichen Ausgestaltung Ihres Onlineshops, so können Sie uns gerne kontaktieren.

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Telefon: 0511/473906-0, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de

 

 

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Keine Zahlug und keine Frist bei falscher Widerrufsbelehrung? Worauf gewerbliche Verkäufer jedenfalls achten sollten!

19. September 2012

Schon mehrfach ist die Thema von Auseinandersetzungen und wohl ebenso häufig von Diskussionen oder Berichten im Internet gewesen.

Dennoch wollen wir hier aus gegebenen Anlass noch einmal datrauf aufmerksam machen, dass eine fehlerhafte Widerufsbelehrung dazu führt, dass die Frist für den Widerruf gar nicht zu laufen beginnt.

Zudem kann eine fehlerhafte , beispielsweise weil sie unterschiedlichen Inhalts an zwei Stellen eines Internetauftrittts verwendet wird, dazu führen, dass der Verbraucher noch nicht einmal Wertersatz leisten muss, wenn er die bestellte nutzt und diese deshalb an Wert verliert.

Zudem sollte der auch erkennen, dass nach § 355 Abs. 4 BGB die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen beginnt, wenn eine korrekte Information der Kunden unterblieben ist.

Der Effekt für den Verkäufer kann sein, dass er unfreiwillig eine “dauerhaft Leihe” ausübt, so lange, wie der Kunde (Verbraucher) dies wünscht. Nur noch einmal zur Verdeutlichung: Die Leihe ist eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, nach der der (Verkäufer) dann auch nicht etwa ein Entgelt fürdie Zeit verlangen kann, während der er die an den Verbraucher überlassen hatte…

Es gilt also unbedingt genau darauf zu achten, alle Vorschriften betreffend der Pflicht zur einzuhalten, möchte man nicht Gefahr laufen, tatsächlich am Ende nicht nur wettbewerbswidrig zu handeln, sondern eventuell dann auch noch seinen Kunden unfreiwillig Waren zum Gebrauch zu überlassen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.

 

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Onlineauftritts?

Kontaktieren Sie uns!

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0511 47 39 06 0

Email: Boenig@-freundlich.de

 

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Immer wieder Widerrufsrecht – „Fristbeginn ohne Ware?“

28. August 2012

Immer wieder wird die und das zugrundeliegende Widerrufsrecht des Verbrauchers zum Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Unternehmer und Verbraucher, aber auch zwischen Unternehmern.

 

Was passiert eigentlich, wenn ich eine Ware gar nicht erhalte, etwa weil sie einem Dritten zugestellt wird, weil ich nicht angetroffen werden kann?

 

Grundsätzlich gilt, dass die , also der Zeitraum innerhalb dessen der Verbraucher erklären kann, dass er die Ware doch nicht haben möchte, überhaupt zu laufen beginnt. Grundsätzlich besteht eine solche Frist für einen Zeitraum von 14 Tagen ab der Ware und der Erfüllung einiger Informationspflichten in besonderer Form durch den Unternehmer.

 

Es muss also auf jeden Fall auch die Ware beim Verbraucher eingegangen sein, wenn es sich um einen Kaufvertrag handelt, den der Verbraucher widerrufen möchte.

 

Die Frage also beispielsweise, ob es ausreicht, wenn ein Warenstück bei einem Nachbarn abgegeben wird, um die in Gang zu setzen, ist durchaus relevant. Das Amtsgericht Winsen hatte sich beispielsweise mit dieser Frage zu beschäftigen, da der Verbraucher den ausgeübt hatte, der Verkäufer aber meinte, dass mit Zustellung der Ware die in Gang gesetzt worden sei und der entsprechend verspätet erklärt wurde.

 

Man muss hier wohl die Frage stellen, ob der „“ der Ware (untechnisch gesprochen, da dies hier nur parallel zum einer Erklärung benannt wird) beim Nachbarn dem eigentlichen Adressaten zugerechnet werden kann. Dies ist aber grundsätzlich nicht der Fall. Vielmehr müsste der Verbraucher selber dafür Vorkehrungen getroffen haben, dass die Ware gerade bei dem konkreten Nachbarn auch abgegeben werden kann, um am Ende behaupten und darlegen zu können, dass es der Verantwortungsbereich des Adressaten war, in den dann auch die Ware gelangt ist, mit der . Nur dann wäre die tatsächlich in Gang gesetzt worden. Wird aber die Zustellung nur bei einer dritter Person vorgenommen, ohne dass der eigentliche Adressat eine Bevollmächtigung ausgesprochen hätte oder konkret die Person benannt hätte, als möglichen Empfänger der an ihn gerichteten Leistung, so ist ein gerade nicht in dem Sinne erfolgt, dass tatsächlich die auch zu laufen beginnt.

 

Es gilt also genau hinzuschauen, wenn die berechnet werden muss. Alle aus dem zu entnehmenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die zu laufen beginnt.

 

Haben Sie Fragen hierzu oder sonst zum Bereich der Organisation Ihres Fernabsatzhandels? Zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Onlineshops, wie auch zu Fragen des Marken-, Urheber-, Wettbewerbsrechts im Allgemeinen können Sie uns gern kontaktieren!

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Telefon: 0511/473906-0, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de

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Ausschlussmöglichkeiten in der Widerrufsbelehrung oftmals wettbewerbsrechtlich unzulässig – Unternehmer sollten vorsichtig sein!

15. August 2012

Die Widerrfsbleherung gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen und ist in der Theorie vermeintlich einfach zuhandhaben, in der Paaxis aber dafür umso häufiger relevant, wenn es um Streitigkeiten nicht nur zwischen Verkäufer und Käufer geht, sondern auch zwischen Verkäufern. In der letzteren Konstellation ist es häufig das Problem der unzulässigen Einschränkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers, welches eine Wettbewerbsverletzung darstellt und als solche auch zu Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen führt, für den dann abmahnenden Wettbewerber.

Gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich gibt es entsprechend auch schon in größerer Anzahl. Hier nur ein kleiner Auszug der als unzulässig (weil als über das gesetzlich Zulässige einschränkend) erachteten Fälle:

Ausschluss des Widerrufsrechts bei

- von PKW-Kompletträdern, also Reigen mit Felge (nicht individuell angefertigt)

- von Computern (regelmäßig auch nicht individuell angefertigt)

- von Cognac (kein Lebensmittel des täglichen Bedarfs, nicht schnell verderblich)

- Lieferung von Software in nicht “versiegelten” (sondern eventuell nureingschweißten oder mit Klebestreifen verklebten) Verpackungen

- Kosmetika, selbst dann, wenn diese geöffnet wurden

 

Hieran kann man schon erkennen, dass es duchaus immer wieder und in verschiedensten Bereichen Fragestellugen und auch Auseinandersetzungen darüber gibt, ob eine Einschränkung eines Widerrufsrechts gegenüber Verbrauchern zulässig ist oder nicht.

In der Folge ergeben sich auch immer wieder Auseinandersetzungen, die nicht sleten gerichtlich enden.

Der sollte sich überlegen, ob er die für ihn oftamsl wirtschaftlich belastenden Rücksendungen nicht über die Nutzungs- bzw. Wertersatzoptionen reguliert, sofern dies im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – über die auch belehrt werden muss – möglich ist.

 

Gerne beantworten wir Ihnen Fragen zur wettbewerbsrechtlich sicheren Gestaltung Ihrer geschäftlichen Aktivitäten.

Unsere Kanzlei bearbeitet unter anderem insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Fälle, wie auch solche aus dem Bereich des Urheberrechts.

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0511 47 39 060

Email: Boenig@-freundlich.de

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Widerrufsbelehrung neu – Onlinehändler müssen reagieren

18. August 2011

http://www.recht-freundlich.de/kommunale-webshops/neue-widerrufsbelehrung-%e2%80%93-handlungsbedarf-fur-onlinehandler

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Newsletter: Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit

29. April 2011

Wenn eine E-Mail- zu Werbezwecken genutzt wird, ist bereits bei der Anmeldung ein zukünftiger Abonnent darauf hinzuweisen, dass er eine Widerrufsmöglichkeit mit Wirkung für die Zukunft hat. Darüber sollte ein Abonnent im Eingabeformular für die Bestellung des Newsletters hingewiesen werden.

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