Posts Tagged ‘Widerruf’

Widerrufsbelehrung: Keine Textform am Bildschirm

Freitag, Dezember 18th, 2009

Nach dem Kammergericht Berlin und dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat sich nunmehr auch das Landgericht Kleve mit seinem Urteil vom 02.03.2007 (Az: 8 O 128/06, n.r.) dafür ausgesprochen, dass die Veröffentlichung der Widerrufsbelehrung in der Bildschirmansicht eines Online-Angebotes nicht das Textformerfordernis im Sinne des § 126b BGB erfüllt. Daher ist eine Widerrufsfrist von einem Monat und nicht von zwei Wochen anzunehmen.

Es genügt nach der Ansicht des LG Kleve nicht, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung ausdrucken oder auf seiner Computer-Festplatte speichern könne. Andernfalls würde die Dauer der Widerrufsfrist von der Willkür des Empfängers oder von Zufällen abhängen, die der Verkäufer weder kennen noch beeinflussen könne.

Hervorzuheben ist ein zentraler Begründungsaspekt des Landgerichts Kleve: „Nicht der Empfänger der Widerrufsbelehrung hat die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat die Belehrung in Textform mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die seinerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt“ (Rn. 26).

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Abmahnung ebay Widerrufsfrist 14 Tage – Die rechtliche Argumentation

Freitag, Dezember 4th, 2009

Eine Widerrufsfrist von 14 Tagen bei eaby verstößt gegen die gesetzlichen Vorschriften. Nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 17.08.2006 (3 U 103/06) und dem Urteil des KG Berlin vom 18.07.2006 (5 W 156/06) ist bei Verkäufen über die Internet-Plattform eBay dem Verbraucher eine Widerrufsfrist von einem Monat einzuräumen, da die nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Belehrung in Textform aufgrund der Besonderheiten des Vertragsabschlusses bei eBay zeitlich erst nach demselben erfolgen kann. Diese Ansicht wird geteilt durch den Beschluss des KG Berlin vom 05.12.2006 (Az: 5 W 295/06). Das Kammergericht führt aus, dass es sich hier nicht um einen Bagatellverstoß handelt, sondern um eine Beeinträchtigung gewichtiger Verbraucherinteressen.

Nach dem Kammergericht Berlin und dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat sich nunmehr auch das Landgericht Kleve mit seinem Urteil vom 02.03.2007 (Az: 8 O 128/06, n.r.) dafür ausgesprochen, dass die Veröffentlichung der Widerrufsbelehrung in der Bildschirmansicht eines Online-Angebotes nicht das Textformerfordernis im Sinne des § 126a BGB erfüllt. Daher sei eine Widerrufsfrist von einem Monat und nicht von zwei Wochen anzunehmen. Es genügt nach der Ansicht des LG Kleve nicht, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung ausdrucken oder auf seiner Computer-Festplatte speichern könne. Andernfalls würde die Dauer der Widerrufsfrist von der Willkür des Empfängers oder von Zufällen abhängen, die der Verkäufer  weder kennen noch beeinflussen könne. Das LG Kleve spricht sich ausdrücklich gegen die zuvor vertretene Ansicht des LG Paderborn aus, dass es für die Textform ausreicht, wenn der Käufer die Möglichkeit hat, die Belehrung zu drucken oder zu speichern. Diese Ansicht stehe im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung. Hervorzuheben ist ein zentraler Begründungsaspekt des Landgerichts Kleve: „Nicht der Empfänger der Widerrufsbelehrung hat die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat die Belehrung in Textform mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die seinerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt“ (Rn. 26). Dieses Ergebnis teilt auch das LG Hamburg (Beschl. v. 22.05.2007, 315 O 467/07).

Das Landgericht Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280) n.v.) und das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) halten eine Widerrufsfrist von zwei Wochen für wettbewerbswidrig.

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Abmahnung wegen fehlender Widerrufsbelehrung – Die rechtliche Argumentation

Donnerstag, Dezember 3rd, 2009

Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die des gem. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, so u.a. über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs. Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007, Az: 15 O 378/07).

Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 27.04.2006, 4 U 119/04) ist ein “Powerseller”, der auf der Verkaufsplattform “eBay” auf Dauer angelegt unternehmerisch Waren anbietet, verpflichtet, die Verbraucher über das Bestehen und die Ausübung eines Widerrufs- und Rückgaberechts zu informieren sowie im Rahmen der Anbieterkennzeichnung seine Identität durch Angabe von Name und Adresse offen zulegen. Nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV hat bei der Anbahnung eines Fernabsatzvertrages der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung u.a. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts zu informieren.

Eine unterbliebene oder falsche Widerrufsbelehrung ist nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. § 4 Rn. 11.170). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde.

Nach dem Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) kann von einer Information nur gesprochen werden, wenn der zu Informierende zu der Nachricht geführt wird (so LG Bielefeld, Urt. v. 08.10.2004, 17 O 160/04). Es genügt nicht, wenn der Verbraucher die Information bei der Suche nach anderen Dingen zufällig entdecken kann (so OLG Hamm, NJW 2005, 2320; LG Bielefeld,  Urt. v. 08.10.2004, 17 O 160/04). Dass das Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers den abzuschließenden Vertrag betrifft, gehört die Belehrung darüber in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder aber der Beschreibung des zu verkaufenden Artikels. Diese Informationen wird der Verbraucher in jedem Fall lesen. Er wird dann auch eine dort angebrachte Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen.

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Belehrung über Erstattungsfrist und Gefahrtragung des Unternehmers nach Widerruf

Donnerstag, November 12th, 2009

Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 08.09.2009 (Az.: 5 W 105/09) darauf hingewiesen, dass die auch für den Unternehmer geltende 30-Tage-Frist zur Erstattung von Zahlungen des Verbrauchers nach Ausübung des Widerrufsrechts wichtiger Bestandteil der Verbraucherinformationen ist. Fehlt diese Information, kann dies zu einer Abmahnung führen. Auch über die Gefahrtragung des Unternehmers bei der Rücksendung der Waren nach Ausübung des Widerrufsrechts ist entsprechend zu belehren. In beiden Fällen verweist das Gericht darauf, dass es sich jetzt nicht mehr um einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG handelt.

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Zusenden von Waren nach erfolgtem Widerruf

Montag, November 2nd, 2009

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 17.06.2009 (Az.: 9 U 120/09) darauf hingewiesen, dass nach erfolgtem Widerruf ein Zusenden von Ware unlauter und ein Wettbewerbsverstoß ist. Es handelt sich dabei nach Auffassung der Koblenzer Richter um eine unzumutbare Belästigung, da der angesprochene Marktteilnehmer erkennbar die Ware nicht wünscht. Das Gericht weist darauf hin, dass es unter allen Umständen unlauter ist, einen Verbraucher zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten aufzufordern, die er nicht bestellt hat.

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Kündigung eines Unterlassungsvertrages

Mittwoch, Oktober 21st, 2009

Ein Unterlassungsvertrag hat 30 Jahre Gültigkeit. Auch wenn eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, entsteht diese lange Bindung an die vertraglichen Verpflichtungen.

Ein Widerruf oder eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hier wird häufig auf eine Formulierung verwiesen, dass bei Gesetzesänderungen oder Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Unterlassungsvertrag beendet werden kann.

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Rücksendungen nur in der Originalverpackung

Dienstag, August 11th, 2009

Häufig berichten Händler, die ihre Waren über das Internet vertreiben, dass Verbraucher, die Waren im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe zurückschicken, nicht die originalen Verpackungen verwenden oder die Ware in unzureichender Umverpackung zur Post geben.

Dies kann dazu führen, dass der Unternehmer z. B. beschädigte Ware erhält, da diese auf dem Postweg nicht vorsichtig genug behandelt wird. Der Unternehmer ist nach einer Rücksendung der Ware ohne die Originalverpackung nicht in der Lage, das Angebotene zum ursprünglichen Preis wieder zu verkaufen. (weiterlesen…)

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Anforderungen an den Widerruf

Freitag, März 13th, 2009

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Schopfheim (Urteil vom 19.03.2008, Az.: 2 C 14/08) ist für die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers nicht notwendig, dass das Wort „Widerruf” tatsächlich verwendet wird. Der Erklärungsgegner muss eindeutig erkennen, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll.

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Auflösung des Kaufvertrages nach Widerruf

Dienstag, März 10th, 2009

Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 22.03.2007 (Az: 10 HK.O 1/07) entschieden, dass eine Klausel mit folgendem Inhalt wettbewerbswidrig ist: “Der Kaufvertrag wird nach der Rücksendung der Ware aufgelöst und wir zahlen bereits geleistete Zahlungen innerhalb von 14 Tagen auf Wunsch per Überweisung zurück”. Diese Klausel sei wettbewerbswidrig. Sie sei geeignet, den Verbraucher zu verwirren und ihm dadurch die Ausübung seiner Rechte zu erschweren. Tatsächlich werde der Vertrag im Falle des Widerrufs bereits durch die Widerrufserklärung des Verbrauchers aufgelöst und geleistete Zahlungen seien ihm ohne Verlangen zu erstatten.

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Widerrufsrecht: Kein Ausschluss für geöffnete Tinte und Toner

Montag, März 2nd, 2009

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 07.07.2008 (Az: 102 O 153/08, n.v.) entschieden, dass der folgende Ausschluss des Widerrufsrechts unzulässig und wettbewerbswidrig ist:„Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei (…) bereits geöffneten Verbrauchsmaterialien wie Tinten oder Tonern”.

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Widerrufsbelehrung als Grafik nicht ausreichend

Montag, März 2nd, 2009

Nach dem Urteil des Landgericht Berlin vom 24.06.2008 (Az.: 16 O 804/07) ist es nicht ausreichend, wenn die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht nur in Form einer Grafik angezeigt wird.Nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der Unternehmer den Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung klare und verständliche Informationen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder anstelle dessen eingeräumten Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere über Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe zur Verfügung stellen. Die Verlinkung auf eine externe Grafik-Datei genügt hier nicht. Denn es ist dadurch nicht sichergestellt, dass der als Grafik abgelegte Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp abrufbar ist. Das gilt insbesondere bei der Nutzung des WAP-Portals von eBay (unter Hinweis auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2006, Az.: 6 W 203/06, zitiert nach juris).

Nach der Begründung des Landgerichts Berlin komme hinzu, dass der Inhalt der verlinkten Datei jederzeit – auch während des Angebotszeitraums – geändert werden kann, ohne dass dem Verbraucher dies bewusst wird, die Suchfunktion des Browsers in Grafik-Dateien nicht funktioniert und die Lesbarkeit des Ausdrucks der Angebotsseite – unabhängig vom verwendeten Browser und Drucker – eingeschränkt sein kann. Die eBay-Regeln zum Verbot der Niederlegung von Vertragsinhalten als Bilder oder Grafiken würden daher Sinn machen.

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Widerrufsfrist 4 Wochen ist zu wenig

Dienstag, Februar 24th, 2009

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 26.03.2007 (Az: 3 W 58/07) entschieden, dass die Belehrung über ein Widerrufsrecht von “4 Wochen” anstelle der korrekten Belehrung “einen Monat” wettbewerbswidrig ist. Es handelt sich nicht um einen Bagatellverstoß im Sinne von § 3 UWG.Das OLG argumentiert wie folgt: Bei der Verletzung von Informationspflichten, die vom Gesetz zum Schutz des Verbrauchers vorgeschrieben werden, wird eine fehlerhafte Belehrung in aller Regel nicht als Bagatellfall im Sinne von § 3 UWG bewertet werden können. Bei der fehlerhaften Angabe einer Widerrufsfrist, die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, besteht ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr. Dies birgt jedenfalls die Gefahr in sich – und es komme nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an -, dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine solche von lediglich vier Wochen verkürzen könne.

Nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30.06.2008 (Az.: 103 O 112/08) wird es als wettbewerbswidrig angesehen, über die Internet-Handelsplattform www.ebay.de den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern anzubieten und dabei über eine Widerrufsfrist von vier Wochen zu belehren.

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Name in der Widerrufsbelehrung

Freitag, Februar 20th, 2009

§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV schreibt vor, dass der Verkäufer den Verbraucher auch über den Namen und die Anschrift desjenigen zu belehren hat, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Das Fehlen dieser Angabe wurde durch das LG Berlin (Beschluss vom 26.10.2007, Az: 16 O 756/07, n.v.) als Wettbewerbsverstoß auch für den Fall angesehen, dass sich diese Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers finden. Dass die AGB diese Angaben enthalten, genügt nicht, weil der Verbraucher aus seiner Sicht angesichts der Belehrung im Angebot selbst keine Veranlassung mehr hat, darüber hinaus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszurufen; denn er hält die Belehrung für vollständig und abschließend.

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Adresse in der Widerrufsbelehrung

Freitag, Februar 20th, 2009

Gem. § 312 d) abs. 2, 312 c) Abs 2 BGB iVm § 1 Abs. 1 Nr.10 BGB-InfoV ist dem Verbraucher insbesondere Name und Anschreiben desjenigen mitzuteilen, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist.

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Unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen

Donnerstag, Februar 19th, 2009

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) entschieden, dass die Nicht-Annahme unfrei zurück gesandter Ware wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht der Verbraucher steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Unternehmer die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auf die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht – obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers in Frage steht, sondern eine solche des Unternehmers. Ebenso entschied das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 17.11.2006 (Az: 315 O 917/06).

Ein Pauschalangebot zur Abwehr von Abmahungen: http://www.shopanwalt.de/Abwehr-Abmahnung_detail_119.html

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„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Donnerstag, Februar 12th, 2009

Vorsicht bei dieser Formulierung!

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. 15.03.2007, Az: 4 W 1/07) hat ausgeführt, dass ein Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn zunächst der Erhalt der Ware ist § 312d Abs. 2 BGB). Weiter führt das OLG Hamm aus, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, bereits die vorvertragliche Belehrung löse den Fristbeginn aus. Dies ist mit der oben zitierten Belehrung nicht der Fall („Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung”). Es fehlt der Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen Belehrung erfolgt – und dies in besonderer Textform – und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst.

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Rückgabe nur in Originalverpackung

Mittwoch, Februar 11th, 2009

Die Verpflichtung, dass Ware nur in der Originalverpackung zurückgegeben werden darf, ist unzulässig. Damit wird das Widerrufsrecht der Verbraucher unzulässig eingeschränkt. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung an den Unternehmer zurückzusenden. Vielmehr steht ihm ein an keine Voraussetzungen bzw. Bedingungen gebundenes Widerrufsrecht zu (Palandt/Grüneberg § 355 BGB, Rn. 14). Dieses Ergebnis wird auch in der Rechtsprechung geteilt (OLG Frankfurt, CR 2006, 195; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582; LG Waldshut, WRP 2003, 1148; LG Arnsberg, WRP 2004, 792; LG Stuttgart, WRP 2006, 1156; LG Düsseldorf, WRP 2006, 1270). Auch das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) ausgeführt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts und die Rückabwicklung des Vertrages nicht von dem Vorhandensein einer Originalverpackung abhängig gemacht werden darf. Eine abweichende Vereinbarung ist nach § 312f BGB unwirksam.

Ein Pauschalangebot zur Abwehr von Abmahungen: http://www.shopanwalt.de/Abwehr-Abmahnung_detail_119.html

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Keine Textform der Belehrung bei eBay (90 Tage)

Mittwoch, Februar 11th, 2009

Die Speicherung der Auktion in der Rubrik “mein eBay” mit dem Zuschlag oder dem “Sofort-Kauf” erfüllt nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 12.01.2007 (Az: 3 W 206/06) nicht das Textformerfordernis des § 126b BGB. Somit beträgt die Widerrufsfrist einen Monat und nicht zwei Wochen.Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber verlangten Mitteilungspflicht kann es nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dazu reicht ein von eBay angebotener Service, mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts über dessen Einzelheiten informieren kann, nicht aus. Dem Verbraucher muss dadurch noch nicht bewusst werden, dass in dieser Rubrik auch eine wichtige Nachricht für ihn enthalten ist. Das OLG Hamburg bewertete diesen Fall nicht anders als denjenigen, in dem die Widerrufsbelehrung aus dem Bildschirmangebot selbst ersichtlich war und der Verbraucher sich die Belehrung nicht selbst heruntergeladen hat.

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Postfach in der Widerrufsbelehrung

Dienstag, Februar 10th, 2009

Im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist die ladungsfähige Anschrift des Verkäufers anzugeben. Es ist nicht ausreichend, wenn nur ein Postfach angegeben wird (OLG Koblenz, Urt. v. 09.01.2007, 12 U 740/04).

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Beschriftung des Pakets mit “Widerruf”

Dienstag, Februar 10th, 2009

Die Beschriftung des Pakets mit „Widerruf” wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 262/07) für unzulässig erklärt. Diese Einschränkung verstößt gegen §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355, 357 BGB.Die Einschränkung “Bitte versehen die das Pakt mit dem Vermerk “Widerruf” wurde durch das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07) für unzulässig erachtet.

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