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Posts Tagged ‘Widerrufsbelehrung’

OLG Naumburg: Bei Freigabe von unzureichender Widerrufsbelehrung haftet Anwalt nicht immer

Montag, Februar 27th, 2012

Das hat in einem Urteil vom 12.10.2011 (Az.: 5 U 144/11) entschieden, dass ein Anwalt nicht immer haftet, falls er eine unzureichende freigibt.

Die Richter verneinten die Haftung wegen fehlerhafter Beratung über die Deutlichkeit einer im Verbraucherdarlehensvertrag enthaltenen und damit über den Lauf der im Verbundgeschäft.

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OLG Hamm: 14-tätige Widerrufsbelehrung muss nach Online-Auktion sofort verschickt werden

Freitag, Februar 17th, 2012

Das hat in einem Urteil vom 10.01.2012 (Az.: I-4 U145/11) entschieden, dass das sofortige Absenden der per Mail nach dem Auktiosende bei der Onlineplattform , die verkürzte 14-tätige auslösen kann. Damit bestätigte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund.

Ein Schmuckhändler tätige auf der Online-Auktionsplattform einen Testkauf und erwarb einen Ring. Nach dem Kauf bekam er vom Verkäufer per Mail eine Widerrufs- und Rückgabebelehrung zugemailt. Diese räumte ihm für den 14 Tage ein. Darin sah der -Testkäufer einen .

Die Richter urteilten, dass verkürzte bei einem durch Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag nach § 355 Abs.2 BGB voraussetzen, dass die Mail mit der unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern beim Adressen landet. Dies sei hier geschehen. Nach Ansicht der Richter gelte das auch, wenn der Vertrag fast 50 Stunden vorher mit der Abgabe des Höchstangebots geschlossen wurde und damit über die vom Gesetzgeber eingeräumte Frist von einem Tag hinaus gehe.

Nach Auffassung der Richter sei Unternehmen eine schnellere Übermittlung nicht möglich und auch unzumutbar. Erst mit dem Auktionsende werde dem Anbieter die Identität des Käufers bekannt. Denkbar sei zudem, dass das erste Höchstangebot überboten werde. Damit könne der Verkäufer bis zum Schluss der Auktion warten, um den Kunden über dessen zu belehren. Damit werde der Verbraucher nicht länger als nötig über sein Rückgaberecht im Unklaren gelassen. Denn auch der Käufer müsse damit rechnen, dass sein Gebot von anderen Interessenten überboten werde.

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BGH: Widerrufsbelehrung mit Postfachadresse zulässig

Mittwoch, Januar 25th, 2012

Der (BGH) hat in einem Urteil vom 25.01.2012 (VIII ZR 95/11) entschieden, dass die Angabe eines Postfachs bei einer  ausreicht. Der Verbraucher werde durch die Angabe einer Postfach-Anschrift in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen, urteilte das Gericht. 

Postfachadresse angegeben

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit einem  einen Sondervertrag über den Bezug von Erdgas geschlossen. Der Vertrag sah bis Ende August 2008 einen festvereinbarten Preis vor und räumte dem Verbraucher ein ein. Die enthielt die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin des Unternehmens.

nicht akzeptiert

Ein Jahr später widerrief den Mann den Vertrag. Das Unternehmen akzeptierte den  nicht. Daraufhin klagte der Mann vor dem Amtsgericht Dorsten (Az. 21 C596/09) und dem Landgericht Essen (Az.: 10 S 313/10) ohne Erfolg.

Zwei-Wochenfrist nicht eingehalten

Das Berufungsgericht urteilte, der Widerspruch sei nicht in der Zwei-Wochenfrist des § 355 Abs. 2 BGB (a.F.) erfolgt. Die habe mit der Angabe eines Postfachs als Anschrift, den Anforderungen des § 355 BGB (a.F.) entsprochen. Zwar verlange § 14 Abs. 4 BGB-InfoV (a.F.) die Angabe einer “ladungsfähigen Anschrift”. Auch dürfe der Verbraucher beim  nicht unangemessen benachteiligt werden. Dies sei bei der Angabe eines Postfachs nicht der Fall, entschieden die Richter. Zudem würde  kein bestehen, da das gelieferte Erdgas für eine Rücksendung nicht geeignet sei. 

BGH: Einzelheiten mitteilen

Der BGH entschied, dass der Unternehmer verpflichtet sei, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts mitzuteilen. Dazu zählten nach Ansicht des Gerichts auch die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der zu erklären sei. 

Postfachadresse genügt

Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten.

Ladungsfähige Anschrift 

Die Obliegenheiten innerhalb der sei nicht deckungsgleich mit einer ladungsfähigen Anschrift. Eine solche müsse im Fernabsatzhandel ohnehin gesondert angegeben werden.

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Sport Express GmbH

Montag, November 28th, 2011
Unsere Shopprüfung schützt Sie vor Abmahnungen - Rufen Sie uns an!

Unsere schützt Sie vor Abmahnungen - Rufen Sie uns an!

Die mahnt wegen Wettbewerbsverletzung ab. Der Betroffene soll eine veraltete unter Verweis auf nicht mehr existierende oder an anderer Stelle auffindbare Normen verwendet haben.

Schützen Sie sich vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Webshop inklusive der allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnsicher zu gestalten. Für eine erste unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen unter unserer kostenlosen Hotline 0800 / 100 41 04 zur Verfügung.

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Shopbetreiber: Button-Pflicht und Widerrufsbelehrung

Mittwoch, Oktober 19th, 2011

Im August 2011 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur sog. eingebracht. Ziel ist es, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr besser zu schützen.

Neben konkreten Informationspflichten im Bestellablauf wird es eine neue Pflicht geben, dass durch einen Button im Bestellablauf deutlich wird, dass die Bestellung Geld kostet. Wenn ein Button verwendet wird, soll dieser ohne weitere Zusätze, transparent und gut erkennbar, lauten “zahlungspflichtig bestellen”.

Wenn das Gesetz in Kraft getreten ist, wird es eine dreimonatige Übergangsfrist geben. Die haben in dieser Zeit die Gelegenheit, den Bestellablauf den neuen gesetzlichen Verpflichtungen anzupassen. Wer eine Anpassung nicht vornimmt, bekommt nicht nur wettbewerbsrechtliche Probleme, sondern ist auch in seiner Existenz bedroht. Ohne einen ordnungsgemäß gestalteten Button wird es zukünftig nämlich keinen Vertrag mehr zwischen und Verbraucher geben. Die Wirksamkeit eines über das Internet geschlossenen Vertrages hängt somit direkt von der ordnungsgemäßen Gestaltung des Buttons ab.

Im Übrigen sollten nicht vergessen, dass die Übergangsfrist für die neue am 04.11.2011 abläuft. Eine Verwendung des alten Belehrungsmusters

Shopprüfung - Abmahnungen vermeiden

- Abmahnungen vermeiden

nach dieser Zeit ist auf jeden Fall und kann abgemahnt werden.

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OLG Jena: Ungültige Paragraphenkette in Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig

Dienstag, Oktober 18th, 2011
Shopprüfung: Schutz vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

ACHTUNG: Neue zum 04.11.2011 - : Schutz vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Im vorliegenden Fall verwendete ein Händler eine , die sich auf die inzwischen nicht mehr gültige BGB-InfoV bezog. Er wurde mit der Begründung abgemahnt, dass diese veraltete wegen der Nennung zwischenzeitlich aufgehobener Rechtsvorschriften nicht klar und eindeutig genug und sein Verhalten somit gewesen sei.

Das entschied mit Beschluss vom 20.07.2011 (Az.: 2 W 320/11), dass die Angabe einer nicht länger gültigen Paragraphenkette in der dann nicht ist, wenn die im Übrigen inhaltlich korrekt erfolgt, also insbesondere über den und die Dauer der korrekt belehrt werde. Liegt auf Seiten des Händlers bei Nennung veralteter Paragraphen ein “bloßes Versehen” vor, welches er sofort beseitige, dann sei die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr schon nicht gegeben.

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Widerrufsbelehrung neu – Onlinehändler müssen reagieren

Donnerstag, August 18th, 2011

http://www.recht-freundlich.de/kommunale-webshops/neue-widerrufsbelehrung-%e2%80%93-handlungsbedarf-fur-onlinehandler

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Abmahngefahr: Verwendung der alten Widerrufsbelehrung

Donnerstag, Juli 7th, 2011

OLG Hamm sieht in der Nutzung der “alten ” einen .

http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/07/05/abmah…

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Neue Widerrufsbelehrung – Alte Urteile – Wie passt das zusammen?

Montag, Juli 4th, 2011

Der Gesetzgeber hat eine neue - auf den Weg gebracht, auf deren Veröffentlichung täglich gewartet wird.

Für Betroffene, die im Rahmen von einstweiligen Verfügungen oder Urteilen zur Unterlassung bestimmter wettbewerbsrechtlich relevanter Handlungen verpflichtet sind, kann sich die Frage auftun, wie mit der neuen Gesetzeslage und den „alten Urteilen“ oder gerichtlichen Entscheidungen umzugehen ist. Wenn durch die neue Rechtslage Maßnahmen zulässig sind, die zuvor gerichtlich untersagt wurden, muss eine Veränderung herbeigeführt werden. Bei einer einstweiligen Verfügung kann eine Aufhebung der Verfügung wegen veränderter Umstände gemäß § 927 ZPO beantragt werden. Gleiches gilt auch für eine Abschlusserklärung, die wegen veränderter Umstände aufgehoben werden kann.

Bei einem rechtskräftigen Urteil ist in einer solchen Konstellation mit einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO zu reagieren. Im Rahmen einer solchen Vollstreckungsabwehrklage kann ein rechtskräftiges Urteil für unzulässig erklärt werden. Ist aufgrund einer Vollstreckungsabwehrklage das gesamte Urteil betroffen, kann darüber hinaus auch die Herausgabe des Titels verlangt werden.

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Widerrufsbelehrung: Hinweis auf Poststempel kann gefährlich sein

Dienstag, Juni 21st, 2011

Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 31.03.2011 (Az. 29 U 3822/10) deutlich gemacht, dass folgende Formulierung ist:

„Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)“

Das Gericht verweist darauf, dass das Datum des Poststempels zu einem Irrtum auf Seiten des Verbrauchers führen kann. Daher sollte der Hinweis auf den bei den Widerrufsbelehrungen unbedingt vermieden werden.

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Widerrufsausschluss für Kosmetikartikel

Dienstag, Februar 1st, 2011

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 27.04.2010 (Az.: 6 W 43/10) deutlich gemacht, dass auch bei Kosmetika das nicht begrenzt werden darf. In der war der Zusatz aufgenommen worden, dass die Ware „nur in einem unbenutzten Zustand“ zurückgenommen werde. Dies sah das Oberlandesgericht Köln als eine unzulässige Begrenzung des Widerrufsrechts an. Bei Fernabsatzverträgen über Kosmetikartikel handelt es sich nicht um Verträge zur Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können. Diese Ausnahmeregelung nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ist für Kosmetikartikel nicht anwendbar.

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Versteckte Widerrufsbelehrung in den AGB

Montag, März 15th, 2010

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedienungen unauffällig eingebettete erfüllt nach dem Urteil des vom 14.12.2006 (Az: 6 U 129/06, NJW-RR 2007, 482-484; CR 2007, 387-389, zuvor LG Düsseldorf, Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) nicht den Anforderungen von § 1 Abs. 4, 3 BGB-InfoV (hervorgehobene und deutlich gestaltete Form). Ein Link auf die ist nach dem nur dann ausreichend, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass eine aufgerufen werden kann. Die habe den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur dann erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über das aufgerufen werden können (sog. “sprechender Link”).

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Abmahnung Widerrufsbelehrung – Freie Rücksendung

Montag, März 8th, 2010

Die Verpflichtung, dass Verbraucher im Falle des Widerrufs die Ware als „frei“ an den Unternehmer zurücksenden müssen, verstößt nach dem Beschluss des Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 262/07) gegen die §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355, 357 BGB. 

Die Klausel “Es werden nur freigemachte Sendungen angenommen” wurde durch das Landgericht Berlin (Beschl. v. 14.06.2007, Az: 16 O 404/07) für unzulässig erklärt. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware abweichend von § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB wertunabhängig freigemacht zurückzusenden.

“Besondere weitergehende Kosten, die durch unfreie Sendungen oder besondere Versandarten (Kuriersendungen und ähnliches) entstehen, müssen Sie tragen. Bitte senden Sie uns die Ware daher in Ihrem Interesse als versichertes Postpaket oder am besten Hermes-Paket frei Haus zu”

Diese Einschränkung des Widerrufsrechts wurde durch das LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281), n.v.) für unzulässig angesehen.

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Wettbewerbsverstoß Originalverpackung in der Widerrufsbelehrung

Donnerstag, März 4th, 2010

Die Formulierung „Die Rückgabe ist nur bei ungenutzter Ware in der …möglich“ wurde durch das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 262/07) für unzulässig erklärt.  Diese Einschränkung wird vom Gesetz nicht vorgesehen.

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Verbraucher verpflichtet ist, Ware im Fall des Widerrufs in der an den Unternehmer zurück zu senden wurde durch das Landgericht Frankfurt a. Main hat mit Urteil vom 21.07.2006 (Az: 2/2 O 404/05) für unwirksam erachtet. Diese Klausel ist für durchschnittliche Kunden missverständlich. Diese würden nicht erkennen, dass es sich hier nicht um eine Pflicht handelt, sondern um eine eigene Obliegenheit, um Schäden an der Ware bei der Rücksendung zu vermeiden. Die Bestellung des Kunden könne auch nur so verstanden werden, dass er die Ware kaufen will, nicht allerdings das Verpackungsmaterial.

Die Verpflichtung, dass Ware nur in der zurückgegeben werden darf, ist gleichfalls unzulässig. Damit wird das der Verbraucher unzulässig eingeschränkt. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware in der an den Unternehmer zurückzusenden. Vielmehr steht ihm ein an keine Voraussetzungen bzw. Bedingungen gebundenes zu (Palandt/Grüneberg § 355 BGB, Rn. 14). Dieses Ergebnis wird auch in der Rechtsprechung geteilt (, CR 2006, 195; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582; LG Waldshut, WRP 2003, 1148; LG Arnsberg, WRP 2004, 792; LG Stuttgart, WRP 2006, 1156; LG Düsseldorf, WRP 2006, 1270). Auch das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) ausgeführt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts und die Rückabwicklung des Vertrages nicht von dem Vorhandensein einer abhängig gemacht werden darf. Eine abweichende Vereinbarung sei nach § 312f BGB unwirksam.

Auch das Landgericht Braunschweig  (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280), n.v.) hält die Verpflichtung, die Ware in der zurückzusenden, für unzulässig.

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Widerrufsbelehrung: Keine Textform am Bildschirm

Freitag, Dezember 18th, 2009

Nach dem Kammergericht Berlin und dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat sich nunmehr auch das Landgericht Kleve mit seinem Urteil vom 02.03.2007 (Az: 8 O 128/06, n.r.) dafür ausgesprochen, dass die Veröffentlichung der in der Bildschirmansicht eines Online-Angebotes nicht das Textformerfordernis im Sinne des § 126b BGB erfüllt. Daher ist eine von einem Monat und nicht von zwei Wochen anzunehmen.

Es genügt nach der Ansicht des LG Kleve nicht, dass der Verbraucher die ausdrucken oder auf seiner Computer-Festplatte speichern könne. Andernfalls würde die Dauer der von der Willkür des Empfängers oder von Zufällen abhängen, die der Verkäufer weder kennen noch beeinflussen könne.

Hervorzuheben ist ein zentraler Begründungsaspekt des Landgerichts Kleve: „Nicht der Empfänger der hat die Erfüllung der die bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat die Belehrung in mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die seinerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt“ (Rn. 26).

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Wettbewerbswidrige Belehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Montag, Dezember 14th, 2009

Das (Beschl. v. 15.03.2007, Az: 4 W 1/07) hat  ausgeführt, dass ein Anknüpfungspunkt für den zunächst der Erhalt der Ware ist § 312d Abs. 2 BGB). Weiter führt das OLG Hamm aus, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, bereits die vorvertragliche Belehrung löse den aus. Dies ist gerade nicht der Fall („Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung“). Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein erst später mit der eigentlichen Belehrung erfolgt – und dies in besonderer – und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst.

Weiter urteilte das OLG Hamm, dass gerade dieser Verstoß auch und nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG ist: „Die hier beanstandete Belehrungsklausel ist aber in ihrer plakativen Form so ungenügend, dass hier jedenfalls nicht von einem Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG ausgegangen werden kann“.

Auch das OLG Hamburg hatte sich mit der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist zu beschäftigen. Mit Beschluss vom 05.04.2007 (Az: 5 W 44/07) verbot das Gericht die Formel, „ohne zugleich klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass insoweit für den nicht die optische Wahrnehmung der Belehrung, sondern der Erhalt der Belehrung in maßgeblich ist“. Die aus dem amtlichen stammende Belehrung ist „offensichtlich unrichtig“. Denn der Verbraucher kann diese bei unbefangener Betrachtung nur auf die optische Wahrnehmung am beziehen, wenn in dem übrigen Äußerungszusammenhang nicht au die noch zu erfolgende Übersendung in hingewiesen wird. Auch die Tatsache, dass die Belehrung aus dem amtlichen stammt, kann an dieser Ansicht nichts ändern („ …und missverständliche gewordene Mustertexte keine Rechtfertigung für eine irreführende Darstellung abgeben können“).

Ein derartiger Verstoß wurde durch das OLG Hamburg auch nicht als unerheblich angesehen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein zeitlich befristetes ausgeübt werden kann oder muss, ist für die Wahrnehmung dieses Rechts, das einen Kernbestandteil der Verbraucherschutzrechte der §§ 312 ff. BGB darstelle, von ausschlaggebender Bedeutung.

Auch das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 05.12.2006 (Az: 5 W 283/06) entschieden, dass diese Belehrung über den unzutreffend ist. Die Frist beginnt erst mit Erhalt einer noch gesondert mitzuteilenden ; so auch (Beschl. v. 09.05.2007, Az: 10 O 364/07, n.v.; , Beschl. v. 02.08.2007, Az: 52 O 375/07, n.v.), Beschl. v. 02.08.2007 (Az: 52 O 375/07, n.v.) und LG Hamburg (Beschl. v. 22.05.2007, 315 O 467/07) sowie LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281) n.v.) und 23.07.2007 (Az: 9 O 1851/07 (279), n.v.).

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Widerrufsbelehrung bei Amazon

Donnerstag, Dezember 10th, 2009

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.06.2007 (Az: 16 O 398/07) es für unzulässig erklärt, bei Angeboten über die Handelsplattform www.amazon.de wie folgt über den zu belehren: “”.

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Übernahme Rücksendekosten

Dienstag, November 3rd, 2009

Das Landgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 26.03.2009 (Az.: 16 O 46/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit die vom Verbraucher ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung übernommen werden müssen. Dies hat das Gericht eindeutig verneint. Gefordert wird nicht nur ein entsprechender Hinweis in der , sondern eine ausdrückliche zusätzliche vertragliche Vereinbarung.

In der war folgende Formulierung zu finden gewesen:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware ein Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“

Diese Formulierung sei , so die Dortmunder Richter, wenn nicht zusätzlich die der vertraglich vereinbart wird.

Das Hauptargument des Landgerichts Dortmund: Mit den Formulierungen in der wird der Anschein erweckt, dass es sich hier um eine gesetzliche Pflicht handelt, so jedenfalls sei die aus dem Empfängerhorizont des Verbrauchers zu sehen. Dies ist irreführend, da der Verbraucher nicht die Wahl hat, mit der Vertragsbestimmung einverstanden zu sein oder nicht.

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Muster Widerrufsbelehrung Dienstleistung

Freitag, September 4th, 2009

Die IHK Hannover stellt ein kostenfrei online:

http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/recht-steuern/recht/wettbewerbsrecht/widerrufdienstleistung.html

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Was helfen eBay-AGB zum Niedrigpreis?

Dienstag, Juli 21st, 2009

Unter http://www.it-recht-kanzlei.de/ebay-agb.html bietet eine Münchener Kanzlei Standard- und Verbraucherinformationen zu einem Preis von 79,00 EUR brutto an. Das Angebot hilft nach unserer Einschätzung wenig, um Abmahngefahren zu beseitigen.

Zum einen fehlt eine rechtssichere . Widerrufsbelehrungen sind immer wieder Grund für Abmahnungen. Der Rückgriff auf die -- bietet keine Abmahnsicherheit, da dieses offene Punkte enthält, die durchaus abgemahnt werden. Zum anderen kann es nicht Ziel einer rechtlichen Beratung sein, Abmahnrisiken nur zu minimieren. Als Online-Anbieter brauchen Sie Rechtssicherheit, die durch solche Mustertexte nicht gegeben wird.

Wir werden die Mustertexte bestellen und deren Qualität prüfen. Dann berichten wir.

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