Das Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. 15.03.2007, Az: 4 W 1/07) hat ausgeführt, dass ein Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn zunächst der Erhalt der Ware ist § 312d Abs. 2 BGB). Weiter führt das OLG Hamm aus, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, bereits die vorvertragliche Belehrung löse den Fristbeginn aus. Dies ist gerade nicht der Fall („Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung“). Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen Belehrung erfolgt – und dies in besonderer Textform – und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst.
Weiter urteilte das OLG Hamm, dass gerade dieser Verstoß auch wettbewerbswidrig und nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG ist: „Die hier beanstandete Belehrungsklausel ist aber in ihrer plakativen Form so ungenügend, dass hier jedenfalls nicht von einem Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG ausgegangen werden kann“.
Auch das OLG Hamburg hatte sich mit der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist zu beschäftigen. Mit Beschluss vom 05.04.2007 (Az: 5 W 44/07) verbot das Gericht die Formel, „ohne zugleich klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass insoweit für den Fristbeginn nicht die optische Wahrnehmung der Belehrung, sondern der Erhalt der Belehrung in Textform maßgeblich ist“. Die aus dem amtlichen Muster stammende Belehrung ist „offensichtlich unrichtig“. Denn der Verbraucher kann diese bei unbefangener Betrachtung nur auf die optische Wahrnehmung am Bildschirm beziehen, wenn in dem übrigen Äußerungszusammenhang nicht au die noch zu erfolgende Übersendung in Textform hingewiesen wird. Auch die Tatsache, dass die Belehrung aus dem amtlichen Muster stammt, kann an dieser Ansicht nichts ändern („ …und missverständliche gewordene Mustertexte keine Rechtfertigung für eine irreführende Darstellung abgeben können“).
Ein derartiger Verstoß wurde durch das OLG Hamburg auch nicht als unerheblich angesehen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein zeitlich befristetes Widerrufsrecht ausgeübt werden kann oder muss, ist für die Wahrnehmung dieses Rechts, das einen Kernbestandteil der Verbraucherschutzrechte der §§ 312 ff. BGB darstelle, von ausschlaggebender Bedeutung.
Auch das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 05.12.2006 (Az: 5 W 283/06) entschieden, dass diese Belehrung über den Fristbeginn unzutreffend ist. Die Frist beginnt erst mit Erhalt einer noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung; so auch LG Berlin (Beschl. v. 09.05.2007, Az: 10 O 364/07, n.v.; LG Berlin, Beschl. v. 02.08.2007, Az: 52 O 375/07, n.v.), Beschl. v. 02.08.2007 (Az: 52 O 375/07, n.v.) und LG Hamburg (Beschl. v. 22.05.2007, 315 O 467/07) sowie LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281) n.v.) und 23.07.2007 (Az: 9 O 1851/07 (279), n.v.).