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Posts Tagged ‘Widerrufsfrist’

Abmahnung ebay Widerrufsfrist 14 Tage – Die rechtliche Argumentation

Freitag, Dezember 4th, 2009

Eine von 14 Tagen bei eaby verstößt gegen die gesetzlichen Vorschriften. Nach dem Urteil des vom 17.08.2006 (3 U 103/06) und dem Urteil des KG Berlin vom 18.07.2006 (5 W 156/06) ist bei Verkäufen über die Internet-Plattform dem Verbraucher eine von einem Monat einzuräumen, da die nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche in aufgrund der Besonderheiten des Vertragsabschlusses bei zeitlich erst nach demselben erfolgen kann. Diese Ansicht wird geteilt durch den Beschluss des KG Berlin vom 05.12.2006 (Az: 5 W 295/06). Das Kammergericht führt aus, dass es sich hier nicht um einen Bagatellverstoß handelt, sondern um eine Beeinträchtigung gewichtiger Verbraucherinteressen.

Nach dem Kammergericht Berlin und dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat sich nunmehr auch das Landgericht Kleve mit seinem Urteil vom 02.03.2007 (Az: 8 O 128/06, n.r.) dafür ausgesprochen, dass die Veröffentlichung der in der Bildschirmansicht eines Online-Angebotes nicht das Textformerfordernis im Sinne des § 126a BGB erfüllt. Daher sei eine von einem Monat und nicht von zwei Wochen anzunehmen. Es genügt nach der Ansicht des LG Kleve nicht, dass der Verbraucher die ausdrucken oder auf seiner Computer-Festplatte speichern könne. Andernfalls würde die Dauer der von der Willkür des Empfängers oder von Zufällen abhängen, die der Verkäufer  weder kennen noch beeinflussen könne. Das LG Kleve spricht sich ausdrücklich gegen die zuvor vertretene Ansicht des LG Paderborn aus, dass es für die ausreicht, wenn der Käufer die Möglichkeit hat, die zu drucken oder zu speichern. Diese Ansicht stehe im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung. Hervorzuheben ist ein zentraler Begründungsaspekt des Landgerichts Kleve: „Nicht der Empfänger der hat die Erfüllung der die bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat die in mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die seinerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt“ (Rn. 26). Dieses Ergebnis teilt auch das LG Hamburg (Beschl. v. 22.05.2007, 315 O 467/07).

Das Landgericht Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280) n.v.) und das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) halten eine von zwei Wochen für wettbewerbswidrig.

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Widerrufsfrist 4 Wochen ist zu wenig

Dienstag, Februar 24th, 2009

Das hat mit Beschluss vom (Az: 3 W 58/07) entschieden, dass die über ein von “” anstelle der korrekten “einen Monat” wettbewerbswidrig ist. Es handelt sich nicht um einen Bagatellverstoß im Sinne von § 3 UWG.Das OLG argumentiert wie folgt: Bei der Verletzung von Informationspflichten, die vom Gesetz zum Schutz des Verbrauchers vorgeschrieben werden, wird eine fehlerhafte in aller Regel nicht als Bagatellfall im Sinne von § 3 UWG bewertet werden können. Bei der fehlerhaften Angabe einer , die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, besteht ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr. Dies birgt jedenfalls die Gefahr in sich – und es komme nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an -, dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine solche von lediglich verkürzen könne.

Nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30.06.2008 (Az.: 103 O 112/08) wird es als wettbewerbswidrig angesehen, über die Internet-Handelsplattform www..de den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern anzubieten und dabei über eine von zu belehren.

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Keine Textform der Belehrung bei eBay (90 Tage)

Mittwoch, Februar 11th, 2009

Die Speicherung der Auktion in der Rubrik “mein ” mit dem Zuschlag oder dem “Sofort-Kauf” erfüllt nach dem Urteil des vom 12.01.2007 (Az: 3 W 206/06) nicht das Textformerfordernis des § 126b BGB. Somit beträgt die einen Monat und nicht zwei Wochen.Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber verlangten Mitteilungspflicht kann es nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dazu reicht ein von angebotener Service, mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts über dessen Einzelheiten informieren kann, nicht aus. Dem Verbraucher muss dadurch noch nicht bewusst werden, dass in dieser Rubrik auch eine wichtige Nachricht für ihn enthalten ist. Das bewertete diesen Fall nicht anders als denjenigen, in dem die aus dem Bildschirmangebot selbst ersichtlich war und der Verbraucher sich die nicht selbst heruntergeladen hat.

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Widerrufsfrist von vier Wochen

Freitag, April 11th, 2008

Das hat mit Beschluss vom (Az: 3 W 58/07) entschieden, dass die über ein von “” anstelle der korrekten “einen Monat” wettbewerbswidrig ist. Es handelt sich nicht um einen Bagatellverstoß im Sinne von § 3 UWG.

Bei der Verletzung von Informationspflichten, die vom Gesetz zum Schutz des Verbrauchers vorgeschrieben werden, wird eine fehlerhafte in aller Regel nicht als Bagatellfall im Sinne von § 3 UWG bewertet werden können. Bei der fehlerhaften Angabe einer , die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, besteht ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr. Dies birgt jedenfalls die Gefahr in sich – und es komme nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an -, dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine solche von lediglich verkürzen könne.

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